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RA Volker Schneider

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Konkurs-/Insolvenzverwalter seit 1993
  • geboren 1959 in Essen-Kettwig
  • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg, Bonn und Berlin
  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Fachanwälte für Arbeitsrecht im DAV
  • Mitglied im Verband der Insolvenzverwalter Deutschlands e.V.
  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Insolvenzrecht und Sanierung im DAV
  • Sprachen: Deutsch, Englisch

Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Arbeitsrecht: z.B. Kündigungsschutz, Entwurf von Arbeitsverträgen, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge, Arbeitsrecht der leitenden Angestellten, Betriebsverfassungsrecht
  • Insolvenzrecht und Insolvenzverwaltung sowie Vertretung von Beteiligten im Insolvenzverfahren
  • Handels- und Gesellschaftsrecht: z.B. Gesellschaftsgründung, GmbH-Recht, Aktienrecht, Recht der Handelsgesellschaften
  • Steuerrecht: z.B. Buchführung und Bilanzen
  • Wirtschaftsrecht

Standpunkt:

„Nur der spezialisierte Anwalt verfügt über das hohe und stets aktuelle Fachwissen sowie die Erfahrung, um eine sachgerechte Einschätzung der Chancen und Risiken Ihres Falles vornehmen und Ihre Interessen kompetent und engagiert vertreten zu können – und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine gerichtliche oder eine außergerichtliche Auseinandersetzung handelt.

Dies gilt in besonderem Maße bei (beabsichtigten) Kündigungen, Abmahnungen, Zahlungsstreitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit von Vertragsklauseln in Arbeitsverträgen, Formulierungen von Aufhebungs- u. Abwicklungsverträgen sowie Altersteilzeitverträgen, Betriebsvereinbarungen, Sozialplänen nebst Interessenausgleich oder auch Tarifverträgen. Auch steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten müssen berücksichtigt werden.

Krisen- und Sanierungsberatung für Unternehmen muss zur Vermeidung einer Insolvenz frühzeitig in Anspruch genommen werden, um Erfolg versprechend umgesetzt werden zu können.

Liegt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, muss der Insolvenzantrag schnellstens gestellt werden. Zu spätes Handeln löst nicht nur die Geschäftsführerhaftung aus, sondern erschwert die vom Insolvenzrecht vorgesehene Unternehmensfortführung.

Auch die private Insolvenz – sei es eine Verbraucherinsolvenz oder eine Regelinsolvenz – stellt die Möglichkeit eines „Fresh Start“ dar und sollte entsprechend genutzt werden.“

Kontakt:

v.schneider@gks-rechtsanwaelte.de

Kostenlose Informationsbeiträge von RA Volker Schneider: