Aktuelle Rechtstipps
Kostenlose Empfehlungen und Checklisten unserer Rechtsanwälte. Mehr...
Schlecker Vermieter aufgepasst
Jetzt schnell Mietansprüche sichern! Mehr...
Fixierung im Pflegeheim
Einklagbarer Anspruch auf Nachtwache! Mehr...
Minderung im Mietrecht
Flächenunterschreitung? Schlupfloch für Vermieter. Mehr...
Beamtenrecht: Altersdiskriminierung
AGG auch auf Beamte anwendbar. Mehr...
Kündigungen schwangerer Frauen
Scharfe Anforderungen für Arbeitgeber! Mehr...
Checkliste: Ehe, Scheidung & Unterhalt
Die 10 größten Irrtümer und wie Sie ihnen entgehen können. Mehr…
Checklisten: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Wichtige Informationen zur Selbstbestimmung im Alter. Mehr...
Internetscheidung.de
Unsere Onlinescheidung jetzt noch übersichtlicher. Mehr...
"Know How" im Verkehrsrecht
Exklusive Partnerschaft mit renommiertem Sachverständigenbüro. Mehr...
Ausgezeichnet!
GKS Rechtsanwälte gewinnen Preis für Pressearbeit. Mehr...
RA Tim Geißler im Interview
WDR-Fernsehn zu Abmahnungen auf Facebook. Mehr...
Archiv
Frühere Kanzleimitteilungen in der Übersicht. Mehr...

Jeder, der geschäftlich – sei es auch nur semiprofessionell – eine Internetseite betreibt, ist gesetzlich dazu verpflichtet, ein Impressum in seinem Internetauftritt zu führen (hilfreiche Informationen zur Impressumspflicht finden Sie hier). Zumindest, dass ein Impressum eingerichtet werden muss, hat sich mittlerweile rumgesprochen, so dass die Abmahnanwälte mittlerweile dazu übergegangen sind, jeden noch zu geringfügigen Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen kostenpflichtig abzumahnen.
Auch wenn hier der Missbrauchsgedanke sehr naheliegend ist, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jetzt entschieden (Beschluss vom 02.04.2009, Az. 4 U 213/08), dass jedes Weglassen von Pflichtangaben eine Abmahnung rechtfertigen würde. Insbesondere das Weglassen der Umsatzsteuerindentifikationsnummer, des Registergerichts und der Handelsgerichtsnummer würde eine Abmahnung rechtfertigen.
Ob sich alle Gerichte dieser Rechtsauffassung anschließen werden, ist aber noch offen. Es bleibt zu hoffen, dass zumindest bezüglich der Umsatzsteuerindentifikationsnummer die Mehrheit der Gerichte auch weiterhin einen nicht abmahnfähigen Bagatellverstoß annehmen werden. Betroffene sollten sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen, da die finanziellen Forderungen der Abmahner häufig überzogen und daher in vielen Fällen zumindest der Höhe nach angreifbar sind. Ebenso verhält es sich bei Massenabmahnungen, bei denen der Anspruchsteller seine Abmahnbefugnis missbraucht und es ihm nicht um den Rechtsfrieden, sondern um reines Geldverdienen geht.
Tim Geißler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht