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Aktuelles Filesharing-Urteil: 3.000,00 € Streitwert sind genug

RA Tim Geißler

Die Gebühren eines Rechtsanwalts berechnen sich grundsätzlich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Hierunter ist der Wert des Streitgegenstandes zu verstehen. Klagt also jemand beispielsweise 500,00 € ein, so beträgt auch der Gegenstandswert 500,00 €. Problematisch ist allerdings die Feststellung des Gegenstandswertes, wenn keine konkrete Forderung eingeklagt wird, sondern -  wie in Filesharing-Fällen  - sehr abstrakte Ansprüche geltend gemacht werden. Weil niemand genau sagen kann, was denn nun der Streitwert beispielsweise eines Musikalbums ist, setzen die Filesharing-Abmahner hier immer einen sehr hohen Streitwert zugrunde. Hintergrund ist ganz einfach, dass die Rechtsanwaltsgebühren entsprechend dem Streitwert der Sache steigen.

Neues Urteil des Amtsgerichtes Aachen

Aktuell hat das Amtsgericht Aachen (Urteil vom 16. Juli 2010, AZ. 115 C 77/10) entschieden, dass der Gegenstandswert für eine Filesharing-Abmahnung eines Musikalbums mit 12 Liedern lediglich 3.000,00 € betragen dürfe. In dem Urteil ging es zwar nicht um die Kosten der abmahnenden Kanzlei, sondern um die Kosten des eigenen Anwalts. Gleichwohl lässt sich die interessante Argumentation des Amtsgerichtes auch auf die Fälle übertragen, bei denen die abmahnenden Kanzleien überzogene Gebühren verlangen.

Filesharing-Abmahner mit eigenen Waffen schlagen

Interessant ist nämlich die Begründung des Amtsgerichtes Aachen. Es bezieht sich nämlich in seiner Begründung eben genau auf die Entscheidung des Landgerichtes bzw. Oberlandesgerichtes Köln, welche die Filesharing-Abmahner regelmäßig selbst für ihre eigene Abmahnung zitieren und zugrunde legen. So hat das Landgericht Köln für ein Download von 164 Musikdaten ein Streitwert von 200.000,00 €, das Oberlandesgericht Köln für den Download von 543 Titeln einen Streitwert von 160.000,00 € zugrunde gelegt. Das Amtsgericht Aachen errechnet aufgrund dieser Zahlen dann folgerichtig für einen Download von 12 Liedern einen Gegenstandswert von nur 3.000,00 €.

Hilfe für Abgemahnte:

Hierin könnte eine neue Verteidigungsstrategie für Abgemahnte liegen, mit der es gelingen kann, den überzogenen Gegenstandswert und die damit überhöhten Gebühren erheblich zu drücken. Das Konzept dieser Angriffstaktik besteht eben darin, dass den Abmahnern mit den Gerichtsentscheidungen begegnet werden kann, die sie selbst für ihre eigene Abmahnung zugrunde gelegt haben. Mit dieser Argumentation im Rücken dürfte es häufig möglich sein, mit den Abmahnern einen Kompromiss zu schließen, der auch für die Mandanten ein verträgliches Ergebnis darstellt.


Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht