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Anspruch auf Jahresurlaub bleibt auch bei Krankheit erhalten

Rechtsanwalt Volker Schneider

EuGH stellt sich gegen deutsches Recht

Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage seinen Urlaub zu nehmen, so kann es nach geltendem deutschen Recht passieren, dass dessen Urlaubsanspruch verfällt. Ausnahmen sind dann möglich, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht nehmen kann. Aber auch dann ist er gezwungen, seinen Urlaub bis 31. März des dann folgenden Jahres zu nehmen, ansonsten verfällt er.

Dass diese Regel auch bei Krankheit gilt, wurde einem Arbeitnehmer zum Verhängnis, der in den Jahren 2004 und 2005 über ein Jahr krankgeschrieben war und daher seinen Urlaub nicht nehmen konnte. Er verlangte daraufhin von seinem Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung des nicht genommen Urlaubs. Dieser Anspruch besteht jedoch nach geltendem deutschen Recht nicht, da die oben genannte Drei-Monats-Regel dazu führt, dass der Urlaubsanspruch vollständig erlischt. Der Fall landete vor Gericht. Das zuständige Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte Zweifel an der Vereinbarkeit mit europäischem Recht und legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor.

Der EuGH entschied jetzt, dass diese Regelung zum Teil tatsächlich gegen geltendes europäisches Recht verstoße und damit hinfällig sei. Zwar sei die Drei-Monats-Regel grundsätzlich erlaubt, etwas anderes müsse aber gelten, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, seinen Urlaubsanspruch auszuüben.

Wer also nach längerer Krankheit wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, hat damit weiterhin Anspruch auf seinen Urlaub, auch wenn die Drei-Monats-Frist abgelaufen ist. Wer bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses krank geschrieben ist, kann zwar keinen Urlaub nachholen, hat aber ausnahmsweise einen Anspruch auf Zahlung des Lohns, den er auch während des genommenen Urlaubs bekommen hätte.


Volker Schneider
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht