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Neue Rechtsprechung zu Auswahlkriterien bei Beförderungen

RA Florian Hupperts

Für Beamte bedeutet eine Beförderung automatisch, dass sie auch ein höheres Einkommen erzielen. Verständlicherweise ist also jeder Beamte daran interessiert, hierbei nicht grundlos übergangen zu werden. In den letzten Jahren wurden die Grundsätze, nach denen Auswahlentscheidungen für Beförderungen oder die Besetzung von Dienstposten getroffen werden müssen, durch die Rechtsprechung jedoch mehrfach geändert – und viele Behörden treffen ihre Auswahlentscheidungen noch nicht nach den jetzt maßgeblichen Grundsätzen. Im Einzelfall kann das dazu führen, dass ein Beamter, der eigentlich befördert werden könnte, bei der Auswahl nicht berücksichtigt wird.

Präzisierte Auswahlkriterien objektivieren die Entscheidung

Gibt es mehrere Bewerber, so wurde als maßgebliches Kriterium für die Auswahl bisher immer die aktuelle dienstliche Beurteilung  herangezogen. Daran hat sich auch nichts geändert. Allerdings wurde früher nur die Endnote der in Frage kommenden Beamten betrachtet. War sie bei mehreren Bewerbern gleich, griff die Behörde direkt auf so genannte Hilfskriterien zurück. Die Reihenfolge und Art der Kriterien konnte die Behörde relativ frei bestimmen. 2003 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgehensweise in zwei Entscheidungen jedoch deutlich modifiziert: Vor den Hilfskriterien sollten nun vorrangig einzelne Leistungen verglichen werden, die aus der Berücksichtigung und Auswertung früherer dienstlicher Beurteilungen hervorgehen.

Unterschiedliche Einzelnoten bei gleicher Endnote können den Ausschlag geben

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat dann in Fortführung dieser Rechtsprechung folgenden Schluss gezogen: Wenn schon frühere dienstliche Beurteilungen herangezogen würden, um weitere Informationen für eine Auswahlentscheidung zu erhalten, so müsse das erst recht für aktuelle dienstliche Beurteilungen gelten.
In dienstlichen Beurteilungen gibt es häufig Bewertungen einzelner Merkmale unterhalb des Gesamtmerkmals – so genannte Haupt- oder Submerkmale. Diese werden also im Regelfall bei verschiedenen Bewerbern miteinander verglichen (so genannte qualitative Ausschärfung). Ergeben sich bei gleicher Gesamtendnote deutliche Unterschiede zugunsten eines Beamten, so ist dieser dann bei der Entscheidung zu bevorzugen.

Grundsätzliche Kriterien lassen sich durch Ebenensystem verdeutlichen

Aus der Rechtsprechung ergibt sich eine Art Auswahlstruktur, die in sechs Ebenen aufteilbar ist. Zur nächsten Ebene gelangt man immer nur dann, wenn auf der vorherigen Ebene Gleichstand besteht. Besteht auf einer Ebene ein Vorsprung für einen Beamten, so ist dieser auszuwählen und die Prüfung endet.

  • Auswahl-Ebene 1:     Vergleich der Gesamtnote der                                                              aktuellen dienstlichen Beurteilungen
  • Auswahl-Ebene 2:     Qualitative Ausschärfung der aktuellen                                                  dienstlichen Beurteilungen – Vergleich                                                  der Benotung in den Einzelmerkmalen
  • Auswahl-Ebene 3:     Vergleich der Endnote der Vorbeurteilungen
  • Auswahl-Ebene 4:     Qualitative Ausschärfung der Vorbeurteilungen                                      (wie Ebene 2)
  • Auswahl-Ebene 5:    ggf. Endnote sowie qualitative Ausschärfung der                                     Vor-Vorbeurteilung
  • Auswahl-Ebene 6:    Heranziehung von Hilfskriterien wie z.B.                                               Verweildauer im statusrechtlichen Amt, Note der                                   Fachprüfung etc.

 

Betroffene Beamte haben Recht auf Erläuterung der Entscheidung durch den Dienstherrn

Anhand dieser Kriterien können betroffene Beamte selbst eine Voreinschätzung treffen, ob die Entscheidung zugunsten eines anderen Kandidaten bei einer Beförderung zu ihren Ungunsten rechtswidrig ist. Häufig informieren die Behörden die unterlegenen Bewerber allerdings nicht oder nicht ausreichend über ihre Entscheidung. Unterlegene Beamte haben aber einen Anspruch auf Erläuterung der Entscheidung durch die Behörde (sogenannte Konkurrentenmitteilung).


Wer keine Informationen erhält, sollte jetzt schnell handeln!

Erhält der betroffene Beamte die Erläuterung der Entscheidung nicht freiwillig, empfiehlt sich der Besuch bei einem auf Beamtenrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Denn, wenn die Entscheidung zur Beförderung eines anderen Beamten tatsächlich rechtswidrig ist, muss schnell gehandelt werden: Durch einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht muss die Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Ausgewählten verhindert werden. Handelt der benachteiligte Beamte nicht schnell genug, kommt allenfalls die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs in Frage. Dieser wird aber nicht gewährt, wenn die Möglichkeit bestand, den Eilantrag zu stellen und von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.

GKS Rechtsanwalt Florian Hupperts ist umfangreich im Bereich der Überprüfung und Anfechtung von Auswahlentscheidungen tätig und unterstützt Beamte in Beförderungsangelegenheiten gern kompetent und engagiert.