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Beamtenrecht: Was kann der Beamte gegen seine dienstliche Beurteilung vorbringen

RA Florian Hupperts

Dienstliche Beurteilung ist Ausgangspunkt jeder Beförderung

Beamte können im Gegensatz zu Arbeitnehmern ihr Gehalt nicht „aushandeln“. Es ergibt sich vielmehr aus den Besoldungsgesetzen. Zu einem höheren Gehalt kommt der Beamte daher nur durch eine Beförderung. Da sich diese an Leistung und Befähigung der Beamten orientieren muss, hat der Beamte eine Chance auf beruflichen Aufstieg nur über eine gute dienstliche Beurteilung.

Gerichte prüfen nur auf bestimmte Fehler

Möchte der Beamte seine dienstliche Beurteilung vor Gericht angreifen, so muss er sich im Klaren darüber sein, dass das Gericht diese nur auf bestimmte Fehler hin überprüft.

Dazu gehören:

  • Verstoß gegen Verfahrensvorschriften
    Die Verfahrensvorschriften ergeben sich aus der üblicherweise vorliegenden Beurteilungsrichtlinie. Sofern dort Verfahrensvorschriften enthalten sind, müssen diese eingehalten werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine vom Richtliniengeber gebilligte abweichende Verwaltungspraxis vorliegt. Diese geht einer schriftlichen Regelung vor.

  

  • Verkennen des gesetzlichen Rahmens oder der anzuwendenden Griffe
    Der gesetzliche Rahmen ergibt sich durch die bestehenden Vorschriften zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung, aber zum Beispiel auch aus dem Verfassungsrecht. Dort sind insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Persönlichkeitsrecht des Beamten zu nennen.

    Die anzuwendenden Griffe sind im Bereich der Erstellung dienstlicher Beurteilung diejenigen der „Eignung“ und „Befähigung“ sowie der „fachlichen Leistung“. Darüber hinaus werden hier auch solche Begriffe der Umgangssprache miteinbezogen, die einen feststehenden Inhalt haben.

    So sind zum Beispiel bereits Beurteilungen wegen Verkennen des gesetzlichen Rahmens aufgehoben worden, wenn ein bedeutender Teil des Beurteilungszeitraumes bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden war oder ein vorgeschriebenes Beurteilungssystem sich mit den dazu definierten Noten in der Praxis nicht durchgesetzt hat (also zum Beispiel die Note befriedigend nicht für mittlere Leistungen verwendet wird, sondern schlechtere Noten als befriedigend gar nicht vergeben werden) und sich ein einzelner Beurteiler an die Notendefinitionen strickt hält.

  

  • Zugrundelegung eines unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhaltes
    Viele dienstliche Beurteilungen enthalten kaum oder gar keinen konkreten Sachverhalt. Ein solcher kann aber häufig im weiteren Verfahren „produziert“ werden. Bringt der Dienstherr konkreten Sachverhalt vor, muss dieser auch zutreffend sein.

  

  • Nichtbeachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe
    Die Rechtsprechung versteht hierunter die Einhaltung all derjenigen Bewertungsstandards, die als „überindividuell“ (also allgemein gültig) angesehen werden, ohne dass sie in der Beurteilungsrichtlinie zwingend festgelegt sein müssen.

  

  • Zugrundelegung sachfremder Erwägungen
    Sachfremd ist bei der dienstlichen Beurteilung jede Erwägung, die nicht durch den Sinn und Zweck der Beurteilung gerechtfertigt ist. Bezieht der Beurteiler also Gesichtspunkte mit ein, die nichts mit der Qualität der Dienstverrichtung zutun haben, so führt dies zur Rechtswidrigkeit.


Erfolgreiches Vorgehen gegen eine Beurteilung ohne rechtskundigen Beistand kaum möglich

Da die Verwaltungsgerichte die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilungen nur anhand der oben dargestellten Gesichtspunkte überprüfen, ist der alleinige Vortrag im Gerichtsverfahren, dass und warum der Beamte meint, besser bewertet werden zu müssen, nicht erfolg versprechend. Trotz dieses sehr eingeschränkten Prüfungsumfangs der Gerichte ist ein erfolgreiches Vorgehen gegen eine dienstliche Beurteilung aber durchaus möglich.

Die Erfolgschancen erhöhen sich deutlich, wenn man einen auf diesen Bereich spezialisierten Juristen mit der Prozessvertretung beauftragt.


Florian Hupperts
Rechtsanwalt