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Keine „Umwandlung“ des Geschäftsführervertrags in Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer, die zum Geschäftsführer des Unternehmens befördert werden, sollte sich die Hintertür ins „normale“ Angestelltenleben offen halten, denn juristisch – so hat es jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden – ist die Tür zum „normalen“ Angestelltenverhältnis nach der Bestellung zum Geschäftsführer erst einmal zu.
Das BAG (Urteil vom 5.6.2008, Az. 2 AZR 754/06) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer zunächst zum Geschäftsführer bestellt, diese Bestellung dann aber wegen interner Diskrepanzen widerrufen wurde. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass mit der Entlassung als Geschäftsführer sein altes Arbeitsverhältnis wieder aufleben würde, er also von nun an wieder „normaler“ Angestellter sei. Dem hat das BAG jedoch widersprochen: Wird ein Geschäftsführervertrag geschlossen, so wird damit vermutet, dass das bislang bestehende Arbeitsverhältnis zeitgleich erlischt.
Fazit also: Wer einmal zum Geschäftsführer bestellt wurde, dem ist die Rückkehr in sein altes Arbeitsverhältnis so ohne weiteres nicht möglich!
Hinweis für Betroffene
Arbeitnehmer sollten die Bestellung zum Geschäftsführer genau regeln: Will der Arbeitnehmer sich offen halten nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit wieder in sein altes Arbeitsverhältnis zurückzukehren, so muss dies auch so im Vertrag enthalten sein. Es muss bei Vertragsgestaltung also darauf geachtet werden, dass klar wird, dass mit Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Arbeitnehmers, dieser automatisch wieder in sein vorher bestehendes Arbeitsverhältnis zurückkehren kann.
Volker Schneider
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht