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Eine schwerst pflegebedürftige Person, die auf Grund einer schweren Psychose mit Wahnvorstellungen und Halluzinationen in einem Pflegeheim untergebracht ist, darf nicht zu Ihrem Eigenschutz in den Nachtstunden an das Bett gefesselt bzw. fixiert werden. Vielmehr ist ihr vom Sozialhilfeträger eine Nachtwache zu finanzieren – auch, wenn dies Mehrkosten in monatlicher Höhe von 6600 Euro verursacht. Dies hat das Sozialgericht Freiburg nun in einem Eilverfahren entschieden (Az.: S 9 SO 5771/11 ER).
Im Ausgangsfall klagte eine Pflegeheimbewohnerin, die auf Grund einer Psychose an starken nächtlichen Angstzuständen leidet, gegen die nächtliche Fesselung. Der ihr zur Seite gestellte Betreuer hatte die Fixierung beim zuständigen Amtsgericht erfolgreich mit der Begründung beantragt, dass durch das nächtliche Einnässen und Einkoten der Frau und durch unkontrollierte Bewegungen einerseits ein erhebliches Infektions-, andererseits aber auch ein schwerwiegendes Verletzungsrisiko bis hin zur Lebensgefahr bestehe.
Das Sozialgericht entschied jedoch dagegen: die Maßnahme war unverhältnismäßig. Die Freiburger Richter waren der Auffassung, dass die nächtliche Fixierung der 80-jährigen Frau in diesem Falle nicht zulässig sei, weil sie gegen das Grundrecht auf Menschenwürde verstoße.
Eine geeignete und dem Sozialhilfeträger zumutbare Lösung ist nach Ansicht des Gerichts, der Frau eine „Nachtwache“ zur Verfügung zu stellen. Eine Person, welche die Heimbewohnerin in den Nachtstunden überwache, indem sie einfach nur neben ihr sitze, hatte schon in der Vergangenheit erfolgreich gegen die Panikzustände der Pflegebedürftigen gewirkt. Die Beauftragung einer solchen Nachtwache sei für die Frau weitaus schonender und verhältnismäßiger als eine nächtliche Fixierung. Dabei sei es zudem gerechtfertigt, dem Sozialhilfeträger die monatlichen Kosten von 6600 € aufzuerlegen, sofern der Frau damit geholfen werde.
Die Freiburger Entscheidung gilt als bahnbrechend, da sie sich als erste mit der Verhältnismäßigkeit einer nächtlichen Fixierung von Pflegeheimbewohnern auseinandersetzt – und diese im konkreten Fall zugleich verneint.
Werden Heimbewohner unter dem Vorwand der eigenen Sicherheit mit dem Heim auf der Stelle zur Verfügung stehenden Mitteln, beispielsweise durch Einsperrung, Fixierung oder medikamentöse Ruhigstellung „behandelt“, so stellt sich für die Bewohner selbst wie für die Angehörigen die Frage, ob dies so zulässig ist. Gerade diese schwierige Frage muss allerdings immer an den Umständen des Einzelfalls abgewogen werden. Dennoch lohnt es sich, wie der aktuelle Fall aus Freiburg zeigt, gegen unmenschliche und unwürdige Zustände in Pflegeheimen auf dem Rechtsweg vorzugehen.
Holger Syldath
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Insolvenzrecht