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Die Handynutzung am Steuer ist mittlerweile schon seit 9 Jahren verboten. Dementsprechend gibt es auch kaum eine Ausrede, die ein Richter bislang noch nicht gehört hat. Verteidigungsstrategien, die darauf basieren, man habe gar nicht telefoniert, sind daher wenig erfolgversprechend.
Vereinfacht kann man sagen, dass jede Art der Handynutzung während der Fahrt verboten ist. Das betrifft nicht nur das Ablesen der Uhrzeit vom Display sondern genauso das Lesen einer sms oder einer Telefonnummer im Display. Selbst die Nutzung des Handys als Diktiergerät (OLG Jena, Az. 1 Ss Owi 82/06) oder als Navigationsgerät (OLG Köln, Az. 81 Ss Owi 49/08) ist ordnungswidrig und führt zu Punkten in Flensburg. Ausnahmen lassen die Gerichte nur in Fällen zu, in denen eine Bedienung des Handys vollkommen ausgeschlossen ist. Solche erlaubte Nutzungen sind zum Beispiel das Umlagern des Gerätes vom Ablagefach in die Mittelkonsole oder das Aufheben eines in den Fußraum gefallenen Handys. Auch wenn sich beweisen (OLG Köln, Az. 83 Ss Owi 19/05) lässt, dass der Motor während des Telefonats überhaupt nicht gelaufen hat (OLG Bamberg, Az. 3 Ss Owi 452/07), liegt keine verbotene Handynutzung am Steuer vor.
Die einfachste und effektivste Verteidigungsstrategie lautet: Schweigen! Diskussionen mit dem Polizeibeamten vor Ort helfen so gut wie nie weiter, sondern erschweren nur die nachträgliche Verteidigung. Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn das Handy während einer Rotphase benutzt wurde und der Motor abgestellt war. In diesem Fall ist es sinnvoll, von dem Polizeibeamten dokumentieren zu lassen, das der Motor tatsächlich abgestellt war. Auch wenn gar kein Handy, sondern nur ein anderes Gerät, beispielsweise ein Rasierapparat oder Diktiergerät, während der Fahrt benutzt wurde, kann eine gezielte Verteidigung Erfolg haben. Das Verteidigungsvorbringen sollte dann allerdings auch schnell erfolgen, da es sonst vom Gericht gleich als Schutzbehauptung abgetan wird.
Auch in Fällen, in den der Handynutzungsvorwurf nur auf Grund eines Blitzerfotos erhoben wird, kann eine Verteidigung durchaus sinnvoll sein, wenn nicht klar zu erkennen ist, wer das Fahrzeug gefahren hat. Sollten Sie schon einen Bußgeldbescheid erhalten haben, so müssen Sie unbedingt darauf achten, dass hiergegen innerhalb von 2 Wochen Einspruch eingelegt werden muss. In allen nicht eindeutigen Fällen ist es sinnvoll, sich von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen, um so eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht