Aktuelle Rechtstipps
Kostenlose Empfehlungen und Checklisten unserer Rechtsanwälte. Mehr...
Karriere bei GKS- wir bilden aus!
Auszubildende/r (m/w) gesucht. Mehr...
Steuererklärung 2012
Nicht rechtzeitig fertig? Aufschub ist möglich! Mehr...
Karriere bei GKS - wir stellen ein!
Rechtsanwaltsfach- angestellte/r gesucht. Mehr...
Darf´s ein bisschen mehr sein?
Familiennachwuchs, Untermieter und Tierhaltung in der Mietwohnung. Mehr...
Internetscheidung.de
Unsere Onlinescheidung jetzt noch übersichtlicher. Mehr...
Karriere bei GKS- wir bilden aus!
Auszubildende/r (m/w) gesucht. Mehr...
Karriere bei GKS - wir stellen ein!
Rechtsanwaltsfach- angestellte/r gesucht. Mehr...
Chancen und Gefahren gewerblicher WLAN-Hotspots
RA Tim Geißler hält Fachvortrag auf der Internorga in Hamburg. Mehr...
Neue Fachanwaltschaft!
RA Florian Hupperts nun Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Mehr...
Archiv
Frühere Kanzleimitteilungen in der Übersicht. Mehr...
Vor kurzem fand vor dem Landgericht Wuppertal die Berufungsverhandlung gegen einen Vermieter statt, der seine Mieter angeblich nachts frieren ließ. Vorausgegangen war ein Urteil des Amtsgerichts Solingen, welches entschieden hatte, dass Mieter nachts Temperaturen von 15 Grad hinzunehmen haben. Die Nacht sei schließlich zum Schlafen da und gegen die Kälte gäbe es Bettwäsche und Decken (Aktenzeichen: AG Solingen 14 C 113/10).
Das Landgericht Wuppertal hat zwar in dem Berufungsverfahren noch keine abschließende Entscheidung getroffen, jedoch angedeutet, dass es die Ansicht der Solinger Richter nicht teilt und davon ausgeht, dass auch nachts eine Mindesttemperatur von 18 Grad erreicht werden muss. Auch wenn bezüglich der Mindesttemperaturen von Mietwohnungen keine gesetzlichen Regelungen bestehen, entspricht eine nächtliche Mindesttemperatur von 18 Grad doch der ständigen Rechtsprechung der Gerichte. Tagsüber – also während der üblichen Tagesstunden von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr – muss die Mindesttemperatur sogar 20–22 Grad betragen. Der Mieter hat jedoch keinen Anspruch, dass auch nachts diese Temperaturen gehalten werden.
Werden die genannten Mindesttemperaturen nicht erreicht, stellt dies einen Mangel der Mietsache dar. Der Mieter ist in diesen Fällen berechtigt, die Miete entsprechend bis zur Behebung des Mangels zu mindern.
Zu beachten ist auch, dass Klauseln in Mietverträgen, die eine niedrigere Mindesttemperatur als die oben genannten aufweisen, unwirksam sind.
Dem gegenüber besteht für den Mieter zwar keine Heizpflicht, er muss aber dafür sorgen, dass durch zu wenig beheizte Räume keine Schäden (Schimmelbildung) an der Wohnung entstehen. Tut er dies nicht, hat er gegenüber dem Vermieter für die Schäden aufzukommen. Schlimmer wird es noch, wenn wegen mangelnder Beheizung durch den Mieter das Wasser in den Leitungen gefriert und diese platzen. Der dann entstehende Schaden ist für gewöhnlich sehr groß und muss grundsätzlich auch vom Mieter getragen werden. Weigert sich der Mieter dauerhaft, die Wohnung zu beheizen und drohen dadurch Schäden für die Wohnung, riskiert der Mieter schließlich, dass der Vermieter kündigt.
TIPP: Zu den Rechten und Pflichten von Mietern und Vermietern gerade in der dunklen Jahreszeit empfehlen wir das WDR2 Radiointerview mit Herrn RA Oliver Schöning hier (klick).
Oliver Schöning
Rechtsanwalt