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Keine GEZ Gebühr für PC im häuslichen Arbeitszimmer

Rechtsanwalt Syldath

Mit gängigen Computern können mittlerweile auch sämtliche Fernseh- und Radioprogramme empfangen werden. Dies führt dazu, dass die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten diese Computer als „neuartige Rundfunkgeräte“ einordnen und Gebühren einfordern. Vor dem Hintergrund, dass rundfunkfähige PC in Unternehmen in den allerseltensten Fällen tatsächlich zum Radioempfang verwendet werden, ist dies für die Betroffenen sehr ärgerlich und schwer nachvollziehbar.

Zumindest in Bezug auf Computer mit Internetanschluss in einem häuslichen Arbeitszimmer hat der hessische Verwaltungsgerichtshof nun Entwarnung gegeben ( Beschluss des VGH Kassel vom 30.03.2010, Az: 10 a 2910/09). Das Gericht hat entschieden, dass, wenn ein Eigentümer bereits Gebühren für seine privaten Geräte bezahlt, der PC im häuslichen Arbeitszimmer als gebührenfreies Zweitgerät einzuordnen sei. Voraussetzung für die Einordnung als Zweitgerät sei nur, dass bereits für ein anderes Gerät (auf dem gleichen Grundstück) schon Gebühren gezahlt werden.

Zu beachten ist allerdings, dass für die gewerbliche Nutzung normaler Radios oder TV-Geräte grundsätzlich immer eine gesonderte Gebühr anfällt. Da die Rechtslage in Bezug auf internetfähige Computer nach wie vor sehr streitig ist, kann Betroffenen nur empfohlen werden, bei zweifelhaften Gebührenbescheiden anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


Holger Syldath
Rechtsanwalt