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Sei es das Wettbewerbsrecht, das Markenrecht oder aber das Urheberrecht – Abzocke durch Abmahnungen scheint zu einer erträglichen Einnahmequelle einiger Rechtsanwälte geworden zu sein. Dass jedoch nicht jede Abmahnung rechtswirksam ist, zeigt ein Fall, den kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden hat (Aktenzeichen: I-20 U 253/08).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf erkannte für Recht, dass eine Abmahnung durch einen Abgemahnten zurückgewiesen werden kann, sofern sie keine gültige Vollmacht enthält.
Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind weitreichend. Zum einen bedeutet das Urteil, dass (zumindest im Bezirk des OLG Düsseldorf) eine Abmahnung wirkungslos ist, der Abgemahnte also die Kosten der Abmahnung nicht an den Abmahner erstatten muss. Jedoch muss beachtet werden, dass andere Oberlandesgerichte bisweilen die gleiche Rechtsfrage für jeweils ihren Bezirk anders beurteilen, sodass dort eine Kostenerstattungspflicht weiterhin bestehen könnte.
Zudem sollte nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei einer Abmahnung ohne Vollmacht der eigentliche Vorwurf auf Grund des Formfehlers erledigt hat. Um eine eingehende Prüfung des abgemahnten Vorwurfs kommt der Abgemahnte in der Regel nicht umher. Jedoch bietet das Urteil eine gute Möglichkeit, auch berechtigte Vorwürfe ohne die Übernahme der Kosten des abmahnenden Anwalts zu erledigen. Sofern man die erste Abmahnung als unwirksam zurückweist und sich dann mit einer Unterlassungserklärung selber, quasi freiwillig, unterwirft, wird der Abmahner keine zweite, formwirksame Abmahnung hinterherschicken können.
Feuer wird bekanntermaßen mit Feuer bekämpft – einem abmahnenden Anwalt setzt man am besten einen Rechtsanwalt entgegen. Sollte, aus welchen Gründen auch immer, eine Abmahnung im eigenen Briefkasten landen, so kann im finanziellen Interesse des „Abmahn-Opfers“ nur daran appelliert werden, diese nicht zu ignorieren, sondern den Fall in die Hände eines fachkundigen Rechtsanwalt zu geben, um eventuell noch teurere Gerichtsverfahren vermeiden zu können.
Ein Rechtsanwalt kann in einem solchen Fall für seinen Mandanten die rechtlichen Umstände der Abmahnung klären und den abgemahnten Vorwurf prüfen. Auch kennt er sich in der Regel mit der Rechtssprechung des für den jeweiligen Bezirk zuständigen Oberlandesgerichts aus und kann damit beispielsweise die Wirksamkeit einer Abmahnung mit fehlender Vollmacht klären.
Tim Geißler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht