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In der Praxis beweist es sich ständig aufs Neue: Nicht jeder Arbeitgeber hat verinnerlicht, dass die Kündigung schwangerer Frauen besonders strengen Anforderungen unterliegt. So kommt es noch immer regelmäßig vor, dass Schwangeren, kurz nachdem sie ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber offenbart haben, die Kündigung ins Haus flattert.
Welche Kriterien eine derartige Kündigung unter anderem erfüllen muss, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg (AZ: 8 Ca 2123/09).
Der aktuelle Fall: Der Arbeitgeber kündigte seiner schwangeren Mitarbeiterin nach Bekanntgabe der Schwangerschaft schriftlich. Im Kündigungsschreiben selbst jedoch hatte der Arbeitgeber zur Begründung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses lediglich auf andere Schreiben verwiesen und mitgeteilt, dass es sich im Übrigen um eine fristgerechte, betriebsbedingte Kündigung handele.
Hier jedoch spielte das Arbeitsgericht nicht mit. Die Nürnberger Richter hielten fest, dass jegliche Kündigungsgründe im entsprechenden Schreiben enthalten sein müssten. Der Hintergrund: Nur, wenn die tatsächlichen Gründe der gekündigten Mitarbeiterin zusammengestellt vorliegen, seien diese rechtlich überprüf- und vor allem angreifbar.
Die Kündigung im aktuellen Fall sahen die Arbeitsrichter als nichtig an.
War es im Nürnberger Fall vor allem ein Formfehler, der die Kündigung der schwangeren Arbeitnehmerin nichtig machte, so stellt das Mutterschutzgesetz eine Reihe von Regelungen auf, um die Rechte (werdender) Mütter im Arbeitsleben zu wahren. Die wichtigsten Arbeitgeber-Pflichten im Überblick:
Dieser Überblick (!) der wichtigsten Regeln soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass die gesetzlichen Vorgaben zum Mutterschutz sehr detailliert und weitreichend sind. Allein schon wegen der Androhung einer Geldbuße von bis zu 15.000,00 € für den Fall des Verstoßes gegen die Mutterschutzregeln sollten Arbeitgeber sich daher im Umgang mit Schwangeren entweder sehr gut auskennen oder aber fachlich-juristischen Rat heranziehen.
In jedem Fall sollte auch bedacht werden, dass neben rechtlichen Sanktionen (Geldbuße etc.) ein falscher Umgang mit Schwangeren auch ungeheure gesellschaftliche Folgen haben kann. Hat das Unternehmen erst einmal den Ruf, familienunfreundlich und schwangerenfeindlich zu sein, kann sich das schnell auf das Kaufverhalten der Kunden auswirken. Eine entsprechende Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht schützt also nicht nur den Geldbeutel, sondern auch den Ruf des Unternehmens.
Volker Schneider
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht