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Der so genannte nacheheliche Aufstockungsunterhalt kann von den Gerichten gewährt werden, um nach der Scheidung durch die Ehe entstehende Vermögensnachteile eines Ehepartners auszugleichen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn wegen der Erziehung der Kinder längere Zeit keiner Erwerbsbeschäftigung nachgegangen werden konnte und daher nun – nach Scheidung der Ehe – der ehemalige Ehepartner nur einer Beschäftigung nachgehen kann, die zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards während der Ehezeit nicht ausreichend ist.
Diese Regelung führt häufig zu (gerichtlichen) Auseinandersetzungen, da der unterhaltspflichtige Expartner sich oft zu Unrecht mitunter hohen Forderungen ausgesetzt sieht.
Eine Einschränkung der Verpflichtung zur Gewährung von nachehelichem Aufstockungsunterhalt hat nun der Bundesgerichtshof (Az.: XII ZR 11/05 und XII ZR 15/05) in gleich zwei Verfahren vorgenommen.
Dabei stellte er insbesondere folgende Kriterien zur Beschränkung der Verpflichtung in den Vordergrund
Der Bundesgerichtshof hat hiermit die Voraussetzungen der Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhaltes aufgelockert. Es kann daher damit gerechnet werden, dass nun einige Unterhaltsschuldner ihre Unterhaltsverpflichtung neu prüfen lassen werden. Ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch Auswirkungen auf Ihre unterhaltsrechtliche Situation haben könnte, sollte von fachanwaltlicher Seite überprüft werden.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Erbrecht