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Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Elterngeldes kein Rechtsmissbrauch

RA Andreas Jäger

Steuerklassenwechsel bei Ehepaaren kann mehr Geld bedeuten
Für Ehepaare kann es interessant sein, von der ein mal im Jahr bestehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, sich in verschiedene Steuerklassen eintragen zu lassen – um „unterm Strich“ mehr Geld zur Verfügung zu haben.

In einem erst kürzlich entschiedenem Fall wechselte eine werdende Mutter fünf Monate vor der Geburt ihrer Tochter von der Lohnsteuerklasse IV in die Lohnsteuerklasse III. Durch diesen Steuerklassenwechsel konnte der Anspruch auf Elterngeld um rund 1000 Euro erhöht werden, da die Höhe des Elterngeldes von der Höhe der Nettoeinkünfte im Jahr vor der Geburt abhängig ist.
Die zuständige Elterngeldkasse durchschaute die Rechnung der Mutter und beurteilte es als rechtsmissbräuchlich, die Steuerklasse zum Zwecke der Erhöhung des Elterngeldes zu wechseln – ohne Erfolg.

Lohnsteuerklassenwechsel zur Erhöhung des Elterngeldes ist kein Rechtsmissbrauch
Nach einer Klage der werdenden Mutter befand das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, Urteil vom 12.12.2008, L 13 EG 40/08), dass ein Lohnsteuerklassenwechsel zum Zwecke der Erhöhung des Anspruchs auf Elterngeld nicht als rechtsmissbräuchlich, sondern als legale steuerliche Gestaltungsmöglichkeit anzusehen sei, da der Gesetzgeber diese Praxis nicht eindeutig ausgeschlossen habe.
Da das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wegen der Bedeutung des Falls die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat, kann das Urteil des höchsten deutschen Sozialgerichts mit Spannung erwartet werden.

Der oben beschriebene Fall zeigt, dass ein Steuerklassenwechsel eines Ehepaares gerade dann interessant sein kann, wenn einer der Ehepartner in naher Zukunft Anspruch auf Sozialleistungen (Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld etc.) haben könnte. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Berechnung der jeweiligen Sozialleistung in der Regel am letzten Nettolohn orientiert.

Prüfung der Lohnsteuerklasse lohnt sich für Ehepaare
Auch wenn der beschriebene Fall noch nicht letztgültig entschieden ist, so sollten sich verheiratete Ehepartner dennoch informieren, ob ein Wechsel der Lohnsteuerklasse auch für sie interessant sein könnte.
Attraktiv ist der Lohnsteuerklassenwechsel dabei nicht ausschließlich für werdende Eltern, da auch eine Vielzahl weiterer Sozialleistungen durch den Wechsel beeinflusst werden können. Es wird daher auf jeden Fall empfohlen, sich zur Prüfung eines Lohnsteuerklassenwechsels durch einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater beraten zu lassen, um die Einkommenssituation unter Umständen sogar verbessern zu können.

Andreas Jäger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erb- und Familienrecht und
Frank Brüne, Rechtsanwalt, Steuerberater