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Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Partnern innerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zumindest vorläufig lohn- und einkommensteuerrechtlich die gleichen Möglichkeiten gewährt werden müssen wie Partnern einer heterosexuellen Ehe.
Im Klartext: Die Regelung des so genannten Splittingtarifs bei der Lohn- und Einkommensteuer ist bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für homosexuelle Paare, die sich für eine eingetragene Lebenspartnerschaft entschieden haben, nutzbar. Daraus ergeben sich in bestimmten Einkommenssituationen erhebliche steuerliche Vorteile, die nun auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften bestehen.
Im Ausgangsfall hatten zwei Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beantragt, auf ihren jeweiligen Lohnsteuerkarten die Steuerklasse IV eingetragen zu bekommen. Bei Anwendung des so genannten Faktorverfahrens hätte dies für ihren Einzelfall zu einem günstigen Ergebnis in Bezug auf die Lohnsteuer geführt. Das Finanzamt jedoch beharrte auf der aktuellen gesetzlichen Regelung, die ein solches Verfahren nur für Ehegatten, nicht jedoch für Partner eingetragener Lebenspartnerschaften vorsieht. Der Antrag des Paares wurde abgelehnt.
Hiergegen erhoben die zwei Partner Klage vor dem Finanzgericht und bekamen, zumindest vorläufig, Recht: Eine Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bei der Lohn- und Einkommensteuer könnte laut der Auffassung der Kölner Richter verfassungswidrig sein. Vor allem mit Blick auf ein früheres Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftssteuer befanden die Richter, dass gegen diese Ungleichbehandlung gerichtete Verfassungsbeschwerden durchaus Erfolg haben könnten.
Das im Einzelfall ergangene Kölner Urteil ist ein weiterer Schritt gegen die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften. Es bestehen gute Aussichten, dass sich das Bundesverfassungsgericht für die lohn- und einkommensteuerliche Gleichbehandlung solcher Partnerschaften mit der Ehe aussprechen wird. Gleichgeschlechtliche, eingetragene Lebenspartner sollten daher unbedingt von diesen neuen Möglichkeiten Gebrauch machen, um in den Genuss gleicher steuerlicher Vorteile wie Ehegatten zu kommen.
Wie das Urteil zugleich zeigt, ist noch lange nicht abschließend klar, welche Rechte mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verbunden sind. Gerade die Abgrenzung zu den Rechten der Ehe als traditionellem Verbund verschiedengeschlechtlicher Partner wird von Behörden – auch auf Grund der gesetzlichen Lage – nicht mehr zeitgemäß vorgenommen. Im Ausgangsfall hat sich das Paar zu Recht gegen die Diskriminierung gewehrt, wie das Ergebnis beweist.
Rechtsanwalt,
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