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Wer als Steuerberater Unternehmen mit wirtschaftlichen Problemen berät, kann leicht in das Visier der Staatsanwaltschaft geraten. Die Gefahr besteht dabei ab dem Zeitpunkt, in dem die durch den Steuerberater erstellte Jahresbilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aufweist und die Gesellschaft daher bilanziell überschuldet ist. Ab diesem Zeitpunkt ist die Geschäftsführung des betroffenen Unternehmens verpflichtet, binnen 3 Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Macht sie dies nicht, liegt in aller Regel ein Fall strafbarer Insolvenzverschleppung vor. Die Gefahr für den Steuerberater besteht nun darin, dass er wegen seiner Funktion (natürlich) Kenntnis von dieser Insolvenzverschleppung hatte und diese womöglich durch sein Tun sogar – mehr oder weniger unbewusst – in strafbarer Weise gefördert hat. Der bloße Hinweis des Steuerberater, dass nunmehr ein Insolvenzantrag zu stellen und eine Überschuldungsbilanz zu erstellen sei, schließt nämlich ein Fördern im Sinne strafbarer Beihilfe nicht aus.
Mandatsniederlegung ist häufig der einzige Schutz gegen Haftungsrisiken
Eine solches Fördern kann nämlich schon darin liegen, dass der Steuerberater die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft trotz erkennbarer Insolvenzreife „unterstützt“. Ein solches „Unterstützen“ kann nach Ansicht der Gerichte schon darin liegen, dass der Steuerberater weiterhin die Finanzbuchhaltung für das Unternehmen erledigt, da dies dem Geschäftsführer das Gefühl vermitteln kann, er könne sein Geschäft wie bisher fortführen. Auch wenn die Strafbarkeit dieses Verhaltens womöglich intuitiv nicht unmittelbar einleuchtet, ändert dies nichts daran, dass in diesem Fall schon eine strafbare Beihilfe zur Insolvenzverschleppung gegeben sein könnte. Der einzige Schutz hiergegen liegt darin, dass Mandat ab dem Zeitpunkt niederzulegen, in dem sich abzeichnet, dass der Geschäftsführer nicht gewillt ist, den Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen.
Neben der strafrechtlichen Haftung tut sich jedoch auch noch ein zivilrechtlicher Haftungsabgrund auf. Dieser rührt daher, dass die Insolvenzverschleppung ein sog. „Schutzgesetz“ ist. Die Verletzung eines solchen „Schutzgesetzes“ – also auch die Verletzung der Insolvenzantragspflicht – führt zur zivilrechtlichen Haftung desjenigen, der das Schutzgesetz verletzt hat. Insbesondere kann der Steuerberater auch hier nicht einwenden, dass nicht er, sondern der Geschäftsführer verpflichtet war, den Insolvenzantrag zu stellen: Auch im Schadensersatzrecht gilt, dass der Gehilfe gemeinsam mit dem Täter für den Schaden aufkommen muss. Hier zeigt sich dann die zweite Konsequenz der weiten Auslegung der strafrechtlichen Beihilfe, da diese hier zusätzlich zur zivilrechtlichen Haftung führen kann.
Insbesondere nach jahrelanger Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten kann die Entscheidung zur Mandatsniederlegung schwer fallen. Der Steuerberater sollte wegen der hohen Haftungsrisiken daher sehr sorgfältig abwägen, ob und wie lange er den Geschäftsführer einer insolvenzreifen Gesellschaft unterstützt, das Unternehmen fortzuführen. Insbesondere ist noch darauf hinzuweisen, dass die genannte zivilrechtliche Haftung wegen der gleichzeitigen strafrechtlichen Relevanz in aller Regeln nicht durch die Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt ist.
Holger Syldath
Rechtsanwalt