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Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt riskiert Strafbarkeit – und das Geld der Versicherung

RA Frank Brüne

Ein Verkehrsunfall kann, wie der Name „Unfall“ schon sagt, jedem einmal passieren. Zwar ist ein Unfall ärgerlich und zeitaufwendig, jedoch übernimmt glücklicherweise in der Regel die Versicherung die Schadensregulierung.
Unfall bedeutet zwar, dass man sich auf ein solches Ereignis nicht vorbereiten kann, allerdings gibt es essentiell wichtige Dinge, die man im Fall der Fälle unbedingt beachten sollte – ansonsten drohen Strafbarkeit wegen „Fahrerflucht“ und sogar der Verlust des Versicherungsschutzes!

Aufklärung ist oberstes Gebot – Strafbarkeit droht bei Zuwiderhandlung

Zu diesen essentiellen Dingen gehört vor allem die Pflicht einer am Unfall beteiligten Person, zur Aufklärung des Sachverhalts hinreichend beizutragen.
Wer sich also in einer Unfallsituation befindet, ist gesetzlich verpflichtet, den anderen Unfallbeteiligten Angaben zu seiner Person zu machen oder zumindest der nächsten Polizeidienststelle die Beteiligung am Verkehrsunfall unverzüglich zu melden. Wer dieser Verpflichtung zuwiderhandelt, macht sich sogar strafbar, riskiert also eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Auch Versicherungen müssen nicht zahlen!

Wer jedoch nicht hinreichend zur Aufklärung eines Verkehrsunfalls, an dem er oder sie beteiligt war, beiträgt, riskiert auch, dass die Versicherung den entstandenen Schaden nicht ersetzen muss. Dies zeigt ein aktueller Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken kürzlich zu entscheiden hatte (Beschluss vom 28.01.2009, Aktenzeichen 5 U 424/08).
In diesem Fall war der Fahrer eines PKW in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen und mit einer Begrenzungsmauer eines naheliegenden Anwesens kollidiert, wobei ein Sachschaden von 800 € entstand. Zwar hinterließ der Fahrer sein Fahrzeug samt Papieren und sagte einer weiteren Zeugin, dass er sich vom Unfallort entfernen würde, jedoch teilte er weder den Geschädigten noch der Polizei seine Beteiligung am Unfall mit. Die Entfernung vom Unfallort hatte zur Folge, dass die Versicherung des Fahrers den Schaden nicht übernehmen wollte, woraufhin er die Versicherung verklagte. Der Fahrer begründete sein Verhalten damit, dass er unter Schock gestanden und eine Auseinandersetzung mit den Eigentümern der Mauer gescheut habe. Die Richter jedoch sahen in diesen Ausführungen keine Entschuldigung des Fahrers und erklärten, dass es versicherungsrechtlich immens wichtig sei, den gesetzlichen Aufklärungspflichten nachzukommen, um beispielsweise festzustellen, ob sich der Unfall unter Alkoholeinfluss eines Beteiligten ereignet habe.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – nicht nur strafbar, sondern auch teuer!

Wer also in einen Unfall verwickelt wird, sollte seine Personalien den anderen Unfallbeteiligen mitteilen. Sollten diese nicht anwesend sein – beispielsweise bei einem Zusammenstoß mit einem parkendem Fahrzeug – so ist man nach angemessener Wartezeit berechtigt, den Unfallort zu verlassen, muss aber in diesem Fall unverzüglich die nächste Polizeidienststelle informieren. Verlassen darf man eine Unfallstelle ansonsten lediglich in einem engen Rahmen von Fällen, beispielsweise wenn

  • Der Unfallbeteiligte sich sonst in die Gefahr schwerer Verletzungen oder gesundheitlicher Schäden bringt.
  • Der Unfallbeteiligte eine Gefahrenquelle beseitigen will.
  • Ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund, beispielsweise der Notstand, gegeben ist. (Beispiel: Ein Verletzter muss in ein Krankenhaus gefahren werden.)

 

Wer sich also vom Unfallort entfernt, ohne dass einer dieser Gründe vorgelegen hat, riskiert Strafbarkeit und den Versicherungsschutz, was mitunter enorme Kosten mit sich bringen kann.
Gibt es nach einem Verkehrsunfall Streit mit anderen Beteiligten oder gar der Versicherung, so lohnt es sich auf jeden Fall, einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten, um rechtlichen Risiken und den damit einhergehenden Kosten aus dem Weg gehen zu können.

Einen Beitrag über das richtige Verhalten bei einem Verkehrsunfall finden Sie hier (Link).

Frank Brüne,
Rechtsanwalt