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Mit der sogenannten „Restschuldbefreiung“ hat der Schuldner durch ein Insolvenzverfahren die Chance, sich nach Ablauf von 6 Jahren ab Insolvenzeröffnung von allen Verbindlichkeiten die bis zur Insolvenzeröffnung entstanden sind, zu befreien. Wichtige Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist jedoch, dass das Insolvenzverfahren durch einen sogenannten Eigenantrag – also einen Antrag durch den Insolvenzschuldner selbst – in Gang gesetzt wird.
Wer zu lange mit dem Eigenantrag wartet, läuft Gefahr, die eigene Restschuldbefreiung unmöglich zu machen oder zumindest erheblich zu verzögern. Der Bundesgerichtshof hatte hierzu schon vor einiger Zeit entschieden (BGH, Beschluss vom 03.07.2008, AZ: IX ZB 182/07), dass ein Eigenantrag dann unzulässig ist, wenn das Insolvenzverfahren schon durch einen anderen Antrag eröffnet worden ist. In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Schuldner – trotz Aufforderung durch das Gericht – zunächst keinen Eigenantrag gestellt, sondern vielmehr die ihm vom Gericht gesetzte Frist verstreichen lassen. Erst später hatte sich der Schuldner entschieden, nunmehr doch einen Eigenantrag sowie einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. In der Zwischenzeit wurde das Insolvenzverfahren jedoch schon in Folge eines Gläubigerantrags eröffnet, sodass sich die Frage stellte, ob diese vorherige Eröffnung nun dem Eigenantrag entgegensteht. Der BGH hat diese Frage folgerichtig mit der Begründung bejaht, dass es in diesem Fall überhaupt kein Vermögen gäbe, das von dem weiteren Verfahren erfasst werden könnte.
Betroffenen kann nur geraten werden, sich bei drohender Insolvenz schnellstmöglich über die Möglichkeiten eines Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens beraten zu lassen. Die Praxis der Insolvenzberatung zeigt immer wieder, dass die Verdrängung des unangenehmen Themas Insolvenz sehr häufig dazu führt, dass sich mit dem Thema überhaut nicht oder jedenfalls viel zu spät befasst wird. Die Risiken, die mit einer solchen Vorgehensweise behaftet sind, können dabei überhaupt nicht stark genug betont werden:
Dabei besteht nicht nur die Gefahr, dass der Schuldner sich die enorm wichtige Möglichkeit der eigenen Restschuldbefreiung verbaut. Bei einer GmbH kann sich der Geschäftsführer darüber hinaus auch noch dem Vorwurf einer strafbaren Verzögerung des Verfahrens, der sogenannten Insolvenzverschleppung ausgesetzt sehen und sich im übrigen persönlich schadensersatzpflichtig machen. Nur wer zügig handelt kann diesen Gefahren begegnen.
Holger Syldath
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht