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Ein Arbeitgeber darf in den mit einem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe für den Fall aufnehmen, dass der Arbeitnehmer die Arbeit nicht antritt.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil (Az. 8 AZR 645/09) entschieden und zugleich eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonatsverdienst für angemessen angesehen.
Im zur Entscheidung stehenden Falle hatte eine Steuerberaterkanzlei eine Diplom-Finanzwirtin unter Verwendung eines Arbeitsvertrages eingestellt, der eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes für den Fall der Nichtaufnahme der Arbeit vorsah. Außerdem wurde in den "AGB" des Vertrages eine ordentliche Kündigung schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Zum Streit kam es daraufhin, als die Diplom-Finanzwirtin entsprechend vor Beginn des ersten Arbeitstages (aber nach Abschluss des Vertrages) sagte, dass sie die Stelle aus persönlichen Gründen nicht aufnehmen wolle.
Als der Arbeitgeber daraufhin von der Finanzwirtin die vereinbarte Vertragsstrafe forderte, ging diese vor Gericht. Sie behauptete, dass die Klausel mit der Vertragsstrafe sie im Vertragsverhältnis unangemessen benachteilige und daher rechtswidrig sei.
Die Erfurter Richter jedoch sahen dies anders. Bei Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages gehe ein Unternehmer regelmäßig das Risiko ein, dass der künftige Arbeitnehmer die Stelle gar nicht erst antrete. Daher würden Vereinbarungen über Vertragsstrafen in diesen Fällen nicht generell die Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Dies gelte vor allem, da ein Arbeitgeber im Falle des Nichtantritts der Arbeit durch den Arbeitnehmer in aller Regel nur schwerlich einen finanziellen Schaden für eventuelle Schadensersatzforderungen darlegen und beweisen könnte. Dies alles führe dazu, dass die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für die genannten Fälle nicht per se rechtswidrig sei.
Für den Unternehmer ging im beschriebenen Fall der Rechtsstreit positiv aus. Dies ist jedoch dem glücklichen Umstand zu verdanken, dass er die Vertragsstrafe lediglich auf die Höhe eines Bruttomonatsgehaltes festgesetzt hat – was das BAG im Nachhinein als angemessen erachtete. Gerade bei der Verwendung von Formularverträgen jedoch sollten Arbeitgeber größte Vorsicht walten lassen. Schon eine geringe Korrektur der Vertragsstrafe nach oben hätte im vorliegenden Falle den Rechtsstreit zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen lassen können.
Klauseln in Arbeitsverträgen sind zwar ein geeignetes Mittel, für das eigene Unternehmen eine Vielzahl an Arbeitsverträgen sozusagen als Muster vorzuformulieren – allerdings bergen Sie stets auch das Risiko, einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht standzuhalten. Auf dünnem Eis bewegt sich vor allem, wer sich als Arbeitgeber aus verschiedenen Formularverträgen die für ihn jeweils günstigsten Klauseln wie Rosinen „herauspickt“ und daraus ein neues, eigenständiges Vertragswerk entwirft. Solche Verträge laufen große Gefahr, verdeckte Widersprüche zu beinhalten, die zur Nichtigkeit einer oder gleich mehrerer Klauseln führen können.
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich bei der Formulierung der Bestimmungen seiner Arbeitsverträge daher an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser erstellt ein rechtlich wasserdichtes Vertragswerk, welches der Arbeitgeber bei jeder Neuanstellung quasi als Muster stets wiederverwenden kann.
Volker Schneider
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht