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Dass der Einsatz technischer Mittel in der Überwachung des Straßenverkehrs ständig fortschreitet ist im Grunde nichts Neues. Dass diese Überwachung durch die Polizei jedoch nicht immer rechtmäßig ist, zeigt ein jüngeres Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (Beschluss vom 27.11.2009, Aktenzeichen: Ss Bs 186/09).
Das Gericht entschied, dass ein bestimmtes, von der Polizei eingesetztes Verfahren zur Abstandsmessung auf Autobahnen die im Grundgesetz verankerten Persönlichkeitsrechte betroffener Verkehrsteilnehmer verletzen kann.
Das OLG Oldenburg gab einem Autofahrer Recht, der sich gegen einen Bußgeldbescheid wehrte, welcher auf Grund einer Dauervideoüberwachung an einer Autobahn gegen ihn erlassen wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Bilder einer Kamera, die nach der Aktivierung permanent und ohne jeglichen Anlass auch andere Verkehrsteilnehmer in identifizierbarer Weise filmt, die Persönlichkeitsrechte eben dieser Verkehrsteilnehmer verletzen und somit vor Gericht nicht als Beweismittel verwertet werden können, da eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der anderen Verkehrsteilnehmer fehle.
In einem ähnlich gelagertem Fall jedoch verneinte das OLG Bamberg einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verkehrsteilnehmer. In diesem Fall wurde ein anderes Videomessgerät zur Abstandsmessung verwendet, welches nach einem einfachen Schema funktioniert: Zwei Kameras filmen alle vorbeifahrenden Fahrzeuge in anonymisierter Art und Weise, sodass weder Kennzeichen noch Fahrer festgehalten werden. Wird jedoch von einem Fahrzeug der vorgegebene Mindestabstand unterschritten und dies von den Kameras gemeldet, so bedient ein Polizeibeamter eine dritte Videokamera, mit welcher er in der Lage ist, das Kennzeichen des Fahrzeugs sowie das Gesicht des Fahrers zu identifizieren.
Das OLG Bamberg hat nun festgestellt, dass in Bayern für die Videomessung eine gesetzliche Grundlage bestehe und dass zudem die Aufnahmen der dritten Kamera, die nach der Aktivierung permanent auch andere Verkehrsteilnehmer filmt, die Persönlichkeitsrechte eben dieser Verkehrsteilnehmer nicht verletze, da diese auf Grund der Unschärfe der Bilder eine individuelle Identifizierungsmöglichkeit anderer Verkehrsteilnehmer nicht gegeben sei.
Betroffene Straßenverkehrsteilnehmer, welche auf einer Autobahn „Opfer“ einer Geschwindigkeits- oder Abstandsmessung geworden sind, sollten daher genauestens prüfen, welches Gerät bzw. welches System für die Messung tatsächlich verwendet wurde. Die Benutzung bestimmter Geräte kann dabei tatsächlich zur Rechtswidrigkeit der Messung führen und den Bußgeldbescheid nichtig machen. Wer sich nicht sicher ist, ob die Messung wirklich rechtmäßig erfolgte, sollte unbedingt den Rat eines Rechtsanwalts einholen. Dieser kann das Messverfahren unter rechtlichen Gesichtspunkten analysieren und die Möglichkeiten ausloten, einen Bußgeldbescheid mit juristischen Mitteln anzugreifen.
Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht