Aktuelle Rechtstipps
Kostenlose Empfehlungen und Checklisten unserer Rechtsanwälte. Mehr...
Karriere bei GKS- wir bilden aus!
Auszubildende/r (m/w) gesucht. Mehr...
Steuererklärung 2012
Nicht rechtzeitig fertig? Aufschub ist möglich! Mehr...
Karriere bei GKS - wir stellen ein!
Rechtsanwaltsfach- angestellte/r gesucht. Mehr...
Darf´s ein bisschen mehr sein?
Familiennachwuchs, Untermieter und Tierhaltung in der Mietwohnung. Mehr...
Internetscheidung.de
Unsere Onlinescheidung jetzt noch übersichtlicher. Mehr...
Karriere bei GKS- wir bilden aus!
Auszubildende/r (m/w) gesucht. Mehr...
Karriere bei GKS - wir stellen ein!
Rechtsanwaltsfach- angestellte/r gesucht. Mehr...
Chancen und Gefahren gewerblicher WLAN-Hotspots
RA Tim Geißler hält Fachvortrag auf der Internorga in Hamburg. Mehr...
Neue Fachanwaltschaft!
RA Florian Hupperts nun Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Mehr...
Archiv
Frühere Kanzleimitteilungen in der Übersicht. Mehr...
Wer bislang im Ausland geblitzt wurde, konnte in berechtigter Weise darauf hoffen, dass ihn das Knöllchen in Deutschland niemals erreicht. Diese für Verkehrssünder vorteilhafte rechtliche Situation hat sich jedoch seit dem 28. Oktober 2010 verändert.
Seit Oktober 2010 können nun Geldsanktionen aus Verkehrsverstößen ab einer Bußgeldhöhe von 70,00 € in allen EU-Ländern beigetrieben werden. Auch wenn die neue Rechtslage erst seit dem 28. Oktober 2010 in Kraft getreten ist, bedeutet dies für vorangegangene Fahrten keinen Freifahrtsschein. Denn auch wenn sich die Fahrt vor dem 28.10.2010 ereignet hat, kann die Geldstrafe dann in allen EU-Ländern beigetrieben werden, wenn der Bescheid erst nach dem 27.10.2010 ergangen ist. Dies gilt daher auch für alle Verkehrsteilnehmer, die schon ihren Sommerurlaub 2010 vor dem Oktober im europäischen Ausland verbracht haben.
Auch wenn sich die Rechtslage seit Oktober 2010 deutlich verschärft hat, sind noch viele Ausnahmen zu beachten, die zu Gunsten der "Verkehrssünder" ausgelegt werden können. So werden beispielsweise Fahrverbote, die im Ausland verhängt worden sind, in Deutschland auch weiterhin nicht vollstreckt. Auch führt ein im Ausland begangener Verkehrsverstoß nicht zu einer Erhöhung des Punktekontos in Flensburg. Wer ein Knöllchen aus dem EU-Ausland erhält, sollte zudem auch folgende Punkte beachten: Eine Verteidigungsmöglichkeit besteht zum Beispiel in den Fällen, in denen das Knöllchen in keiner verständlichen Sprache abgefasst worden ist. Zudem kann die Beitreibung des Knöllchens in Deutschland unter Umständen dann verhindert werden, wenn im Ausland generell eine andere Rechtslage gilt als in Deutschland. Dies ist zum Beispiel in den Niederlanden und auch in Frankreich der Fall. In diesen Ländern gilt nämlich eine generelle Halterhaftung, die dazu führt, dass Fahrzeughalter auch für solche Verkehrsverstöße einzutreten haben, die diese gar nicht selbst begangen haben. Insbesondere bei sehr hohen Geldbußen kann es sich daher lohnen, sich von einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt beraten zu lassen, um so eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Frank Brüne
Rechtsanwalt