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In der Praxis begegnen uns häufig Fälle, in denen Unternehmer ihre Musterarbeitsverträge selber formuliert haben. Der dahinter stehende Gedanke, so einen perfekt auf die eigenen Belange zugeschnittenen Vertrag zu erhalten, kann sich aber leicht ins Gegenteil verkehren. Das besonders deshalb, weil gesetzliche Bestimmungen nicht immer mit dem unternehmerischen Denken konform gehen.
Aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wegweisend
So auch im Fall, der kürzlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG vom 16.04.2008 – Az. 7 AZR 132/07) entschieden wurde: Hier hatte eine Arbeitnehmerin gegen ihre Entlassung geklagt. Der Arbeitgeber hatte sich darauf berufen, dass das Arbeitsverhältnis auf sechs Monate befristet gewesen sei und nach Ablauf der Frist automatisch enden würde. Das stand auch so in dem zugrunde gelegten Arbeitsvertrag. Doch neben der sechsmonatigen Probezeit, nach deren Ablauf das Arbeitsverhältnis automatisch enden sollte, enthielt der Vertrag auch eine zweite Befristung. Diese sah vor, dass das Arbeitsverhältnis für ein ganzes Jahr bestehen sollte und war – im Gegensatz zu der Befristung auf sechs Monate - durch Fettdruck hervorgehoben.
Vorsicht vor undurchsichtigen Formulierungen
Solche doppelten Befristungen sind irreführend und daher als „überraschende Klausel“ unwirksam entschied das BAG. Das BAG argumentierte, dass die Arbeitnehmerin wegen des Fettdrucks der Befristung auf ein Jahr nicht mit einer weiteren Befristung rechnen musste und daher im Recht sei. Im Ergebnis war die Befristung damit hinfällig und der Arbeitgeber musste die Frau weiterbeschäftigen.
Unser Rat: Formularverträge lieber dem Profi überlassen
Wer in seinem Betrieb gerne vorformulierte Arbeitsverträge verwenden möchte, sollte bei der Gestaltung nichts dem Zufall überlassen. Bei diesen Verträgen handelt es sich nämlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die gerichtlich voll überprüfbar sind. Die gesetzlichen Vorschriften und die hierzu ergangene Rechtsprechung sind sehr umfangreich und schwer überschaubar. Gerade Regelungen, die aus unternehmerischer Sicht vollkommen klar sind („wer Verträge unterschreibt ohne sie zu lesen, ist selbst schuld“), führen sehr leicht zur Unwirksamkeit. Es kann also nur geraten werden, schon der bei Erstellung der Musterverträge den Spezialisten zu befragen, um so später Kosten und Ärger zu sparen.
Volker Schneider
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht