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Vorsicht beim Onlinebanking – Wer die falsche Kontonummer eingibt muss noch einmal zahlen!

Rechtsanwalt Niels Peters

Das bequeme Onlinebanking vom Arbeitplatz oder heimischen Schreibtisch ist mittlerweile stark verbreitet. Die Frage, die sich viele Nutzer dieses Services sicherlich schon oft gestellt haben, ist: Was passiert eigentlich, wenn ich versehentlich eine falsche Kontonummer eingebe und deswegen mein Geld nicht da ankommt, wo es ankommen soll? Muss ich noch einmal zahlen oder ist womöglich die Bank schadensersatzpflichtig, weil ich doch immerhin einen richtigen Empfängernamen angeben habe und die Bank den Fehler in der Kontonummer also feststellen hätte können?
Diese Frage wurde jetzt gerichtlich geklärt (Urteil vom AG München vom 18.6.07, AZ 222 C 5471/07). Das Gericht entschied, dass in solchen Fällen weder der ursprünglich vorgesehene Empfänger noch der Absender der Überweisung einen Anspruch gegen die Bank haben. Der klagende und leer ausgegangene Empfänger hatte vorgebracht, dass die Bank ihre Pflichten verletzt, wenn diese den Betrag dem angegebenen Konto gutschreibt ohne vorher zu prüfen, ob Kontonummer und angebenden Empfänger übereinstimmen. Dies sah das Gericht jedoch anders: Die Benutzung des beleglosen Onlinezahlungsverkehrs mit all seinen Vorteilen beinhalte eben auch den Verzicht auf einen solchen Abgleich.
Zusätzlich wies das Gericht darauf hin, dass das aber zumindest für den Kläger nicht so schlimm sei, denn er behalte ja seinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Schuldner, wenn dieser die falsche Kontonummer eingegeben hat. Der letztlich Leidtragende ist also immer der, der die falsche Kontonummer eingibt: Dieser hat keinen Anspruch gegen die Bank und muss noch einmal zahlen! Zwar kann er natürlich versuchen, das Geld zurück zu bekommen (bspw. durch Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs), hat der Empfänger das Geld jedoch schon ausgegeben und ist womöglich auch noch zahlungsunfähig, kann das sehr schwer oder sogar unmöglich werden. Es kann also nur empfohlen werden, die Eingaben beim Onlinebanking lieber zweimal als einmal Korrektur zu lesen.

Niels Peters, Rechtsanwalt