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Das Phänomen „Mobbing“ ist ein immer aktueller werdendes Thema. So verbreitet und schillernd der Begriff des „Mobbings“ ist, so schwer ist er auch juristisch fass- und handhabbar. Einen Schritt weiter in der Handhabung des „Mobbings“ dürfte die juristische Praxis durch gleich zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus jüngerer Zeit gekommen sein.
Das BAG hatte sich hier mit der Frage der Beweislast und den Rechtsfolgen des sog. „Mobbings“ zu beschäftigen. Das BAG (BAG, Urteil v. 16.05.2007, 8 AZR 709/06) urteilte, dass die Beweislast grundsätzlich den Arbeitnehmer treffe. Eine Beweislastumkehr sei nicht geboten, weil der Arbeitnehmer sich nicht in einer schlechteren Beweisposition befinden würde, als der Arbeitgeber; das er ja schließlich bei den vorgeworfenen Verhaltensweisen selbst anwesend sei.
Das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wurde bei der Entscheidung allerdings noch nicht berücksichtigt, da es auf den zu entscheidenden Fall noch nicht anwendbar war. Aus dem AGG kann sich nämlich eine Beweiserleichterung ergeben, sofern eines der in § 1 AGG genannten Diskriminierungsmerkmale vorliegt. Die Regeln der Beweislast lassend sich also folgend zusammen fassen:
Aus anwaltlicher Sicht ist immer wieder zu beobachten, dass Mandanten sich gegen „Mobbing“ zur Wehr setzen möchten, aber häufig nicht in der Lage sind, dieses substanziiert vorzutragen. Gerade weil „Mobbing“ häufig „nur“ auf ganz persönlichen Motiven beruht und eine Beweiserleichterung daher ausscheidet, ist dringend anzuraten, eine Dokumentation des „Mobbings“ - beispielsweise durch Führung eines Tagebuchs - vorzunehmen.
Wenn das „Mobbing“ erst einmal bewiesen ist, stehen dem Arbeitnehmer dann natürlich auch Ansprüche zu. Eine Konkretisierung dieser Ansprüche hat das BAG jüngst (BAG, Urteil v. 25.10.2007 – 8 AZR 593/06) vorgenommen. Nach dem Urteil des BAG können dem Arbeitnehmer hiernach zustehen:
Darüber hinaus soll ein Anspruch auf Entlassung des „mobbenden“ Vorgesetzten grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Auch wenn das Thema „Mobbing“ damit noch nicht geklärt ist, konnte doch ein wichtiger Schritt in Richtung Rechtssicherheit sowohl für Arbeitnehmer, als auch für Arbeitgeber unternommen werden.
Volker Schneider, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dipl.-Jur. Marc Jüngel, wissenschaftlicher Mitarbeiter