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Aufklärung für Kapitalanleger: Kickbacks stehen Ihnen zu!

Rechtsanwalt Lutz Geißler

Provisionen, die Fondsgesellschaften an Vertreiber von Finanzprodukten zahlen, gehören den Kunden!
Der Vertrieb von Aktienfonds ist ein Riesengeschäft. Aus diesem Grund bezahlen Fondsgesellschaften auch Geld an denjenigen, der ihre Finanzprodukte vertreibt. Diese Zahlungen erfolgen häufig als Provisionen oder in Form von Gebührenerstattungen. Sie werden dem Kunden jedoch selten ausdrücklich mitgeteilt. Was die wenigsten Kunden wissen: Diese „Kickbacks“ stehen grundsätzlich nicht der Bank, sondern dem Kunden zu.

Seit Juli 2007 müssen Banken und Vermögensverwalter Kickbacks offen legen!
Die Umsetzung der so genannten „Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID)“ im Juli 2007 hat die Pflicht zur Offenlegung von Kickback-Zahlungen gesetzlich festgelegt. Viele Banken sahen sich also ab diesem Zeitpunkt dazu genötigt, ihren Kunden diese Zahlungen offen zu legen. Das geschah allerdings häufig durch verklausulierte Schreiben, die wegen ihrer Unverständlichkeit bei vielen Kunden gleich in den Papierkorb gewandert sind.

Nicht offen gelegte Kickbacks können zur Vertragslösung und Schadensersatzansprüchen führen!
Der Verstoß gegen die Offenlegungs-Pflicht soll nach der Rechtsprechung des BGH dazu führen, dass Geschädigte Schadensersatz fordern können. Der Schaden wird dann in der Weise berechnet, dass die Bank oder der Vermittler den Kaufpreis für die Fondsanteile Zug und Zug gegen Rückübertragung der Anteile zahlen muss. Diese Option dürfte insbesondere für die Kunden von Interesse sein, die wegen eingebrochener Börsenkurse in den letzten Jahren schmerzliche Verluste erleiden mussten. Die Möglichkeit der Rückabwicklung dieser Verträge und der damit verbundene Ersatz der entstandenen Verluste sollten hier auf jeden Fall im Auge behalten werden.

Wichtig zu wissen: Bei Verlusten aus Geldanlagen, die vor Zugang der Informationen durch Banken getätigt wurden, ist weiterhin eine Haftung der Banken und Vermögensverwalter möglich. Da es sich hier wegen des Anspruchs auf den Kickback selbst und mögliche zusätzliche Schadensersatzforderungen um enorme Summen handeln kann, sollte jeder Kunde in seinem eigenen Interesse Nachforschungen anstellen, ob möglicherweise nicht auch er betroffen ist. Wegen der kurzen Verjährungszeit dieser  Schadensersatzansprüche (3 Jahre!) kann dem Kunden nur geraten werden, die Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht auf die lange Bank zu schieben.


Lutz Geißler, Rechtsanwalt

Marc Jüngel, Wissenschaftlicher Mitarbeiter