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13. Eintrag: Möglichkeit der Auswertung von Videobildern aus dem Hilton Hotel

Am 08. Oktober 2007 fand der 12. Hauptverhandlungstag vor dem Landgericht in Köln statt.

Die Verteidigung von Daniel C. hatte in einer der vorherigen Verhandlungen einen Beweisantrag auf Einholung eines morphomethischen Sachverständigengutachtens gestellt, mit dessen Hilfe die mit der Videokamera aus der Lobby des Hilton Hotels gefertigten Bilder der vermeintlichen Täter ausgewertet werden sollen (wir haben berichtet). Bei dem beantragten morphomethischen Gutachten handelt es sich nicht um ein klassisches „Identifizierungsgutachten“, bei welchem eine auf einem Foto abgebildete Person hinsichtlich zu vermessender Merkmale aus dem Gesichtsfeld identifiziert werden soll, sondern um ein Gutachten, mit welchem über die Vermessung von anderen Körperteilen eine Wahrscheinlichkeitsaussage bezüglich der Identität einer zu vergleichenden Person getroffen werden soll.

Von Seiten der Verteidigung von Daniel C. war die Anthropologin, Frau Prof. Dr. Wittwer-Backofen, als Gutachterin vorgeschlagen worden.

Das Gericht hat zunächst jedoch die bereits in dem Verfahren eingebundenen Gutachter Frau Regine Bellmann vom Homburger Institut für Rechtsmedizin, als auch den promovierten Vermessungstechniker Stefan Brückner mit der Erstattung eines Vorgutachtens beauftragt.

Frau Bellmann hat im Rahmen ihrer Sachverständigenanhörung mitgeteilt, dass die Erstattung eines „morphomethischen Vergleichsgutachtens“ nicht in ihren Kompetenz- und Fachbereich fällt. Sie habe zwar theoretische Kenntnisse bezüglich dieser Gutachtenform, jedoch keine praktischen Erfahrungen, da sie als Rechtsmedizinerin lediglich Identitätsgutachten anhand von Gesichtsmerkmalen erstelle. Dementsprechend könne sie auch keine gesicherte Aussage zur Machbarkeit eines solchen Gutachtens tätigen. Frau Bellmann hielt es für möglich, dass Frau Prof. Dr. Wittwer-Backofen, sofern sie dieses angegeben habe, ein entsprechendes Gutachten erstellen könne. Auf Grund ihrer Erfahrung mit entsprechendem Bildmaterial äußerte sie jedoch, dass sie davon ausgehe, dass die Frage bezüglich der Übereinstimmung von Identitätsmerkmalen nur mit „geringer Wahrscheinlichkeit“ beantwortet werden könne. Da lediglich die Hand, die Finger und der Unterarm zu Vermessungszwecken geeignet seien und die Bildqualität recht schlecht sei, würden nur wenige auswertbare Kriterien zur Verfügung stehen, so dass keine Zuordnung mit einer hohen Wahrscheinlichkeitsaussage erfolgen könne.

Des weiteren wurde Herr Dr. Stefan Brückner als Sachverständiger gehört, welcher sich mit Bildtechnik und Vermessungstechnik anhand von Fotos befasst. Zu seinem Aufgabengebiet gehört es unter anderem, bestehendes Bildmaterial aufzubereiten und zu verbessern, indem z. B. Kontraste hervorgehoben werden. Der Sachverständige führte aus, dass die vorliegende digitale Bildkopien auf Grund der recht groben Pixelung nicht deutlich verbessert werden könne. Eine Vermessung anhand der Bilder sei, sofern er einen Auftrag hierzu erhalte, möglich. Er gab jedoch zu bedenken, dass die auf dem Bild abgebildete Person nur ungefähr die Hälfte des Bildes einnehme und somit auch nur die Hälfte der regulären Bildzeile eines Halbbildes (288 Bildzeilen) zur Auswertung zur Verfügung stünde. Auf Grund dessen wäre mit Abweichungen hinsichtlich der auszuwertenden und vermessenen Merkmale zu rechnen.

Zum Zweck der Vermessung und Auswertung der Bilder sei es erforderlich, die durch die Aufnahme entstandenen Verzerrungen, wie sie z. B. durch ein Weitwinkelobjektiv oder auch dem Winkel der Kamera entstehen, zu ermitteln und herauszurechnen. Hierzu müssten Vergleichsaufnahme mit der selben oder baugleichen Kamera, bevorzugt in den Räumlichkeiten des Hilton Hotels, durchgeführt werden.

Die Verteidigung von Daniel C. geht davon aus, dass das Gericht nunmehr dem gestellten Beweisantrag hinsichtlich der Einholung des morphomethischen Vergleichsgutachtens stattgeben wird. Auf Grund der Aussage von Herrn Dr. Brückner steht fest, dass eine Vermessung der Bilder, auch wenn die Qualität der Bilder nicht besonders gut ist, möglich ist. Eine Voranfrage bei Frau Prof. Dr. Wittwer-Backofen hat ergeben, dass sie sich durchaus im Stande sieht, auch anhand dieses Bildmaterials ein entsprechendes Gutachten zu erstatten.

Die Einschätzung von Frau Bellmann, dass ein etwaiges Ergebnis nur eine „geringe Wahrscheinlichkeitsaussage“ erbringen kann, ist nach Auffassung der Verteidigung von Daniel C. irrelevant, da die Erstattung entsprechender Gutachten nicht zum Aufgabengebiet von Frau Bellmann gehört und sie keine forensische Erfahrung in Bezug auf die Erstattung solcher Gutachten hat.

Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht entscheidet. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb der nächsten 2 Hauptverhandlungstage über den Beweisantrag entschieden wird.

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurden verschiedene Gutachten hinsichtlich der Auswertung von DNA-Spuren verlesen. Keine der am Tatort gefundenen oder später untersuchten DNA-Spuren haben verwertbare Hinweise gegen einen der Angeklagten ergeben.

Abschließend wurden dann ca. 2 Stunden lang Tonaufzeichnungen über die polizeiliche Vernehmung des Daniel C. vorgespielt.

Die Hauptverhandlung wird am Mittwoch, den 10. Oktober 2007, mit der Vernehmung von 12 Zeugen fortgesetzt. Unter anderem wird noch einmal der Leiter der Sonderkommission „Foto“, Herr KHK Möltgen, sowie die Ehefrau des Angeklagten B. als Zeugen vernommen.

 

10. Oktober, ©2007, Tim Geißler, Rechtsanwalt, GKS Rechtsanwälte Wuppertal