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Am 18. Oktober 2007 wurde in der Zeit zwischen 09:15 Uhr und 15:20 Uhr die Hauptverhandlung fortgesetzt.
Das Gericht vernahm einen Kriminalhauptkommissar aus Köln sowie einen Richter aus Berlin, welche im Rahmen des Verfahrens die ehemalige Lebensgefährtin von Daniel C., Monique K., vernommen hatten. Da Monique K. in dem jetzigen Prozess die Aussage verweigert hat, sollte der Inhalt ihrer früheren Vernehmungen durch die Vernehmungsbeamten in den Prozess eingeführt werden. Die Verteidigung von Daniel C. hatte - wie bereits zuvor im Tagebuch geschildert - diesen Vernehmungen und der Verwertung der Vernehmungen widersprochen. Grund für den Widerspruch ist ein Beweisverwertungsverbot, da es möglich ist, dass Monique K. Aussagebereitschaft durch den nicht rechtsgemäßen Einsatz eines verdeckten Ermittlers beeinflusst wurde (siehe Eintrag vom 17. August 2007)
Herr KHK H. machte nach Auffassung der Verteidigung widersprüchliche Angaben zu der Aussagebereitschaft von Monique K. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen. Herr KHK H., der von dem Einsatz des verdeckten Ermittlers bei der Vernehmung wusste, sagte aus, dass Monique K. bereits bei der Durchsuchung von sich aus mitgeteilt habe, dass sie zuvor ein unbekannter Mann aufgesucht habe und ihr einen Zeitungsartikel über den „Hilton-Mord“ gezeigt habe. Sie sei hierdurch deutlich beunruhigt und verängstigt gewesen. Er sei persönlich nicht davon ausgegangen, dass Monique K. aussagen werde und war durch die „Aussagebereitschaft überrascht“. Im Gegensatz hierzu bekundete er, dass der V-Mann-Einsatz jedoch keinen Einfluss auf die Aussagebereitschaft genommen habe, und dass sie aus eigenen Stücken offen und frei ausgesagt habe und sich auch für weitere Vernehmungen bereit erklärt habe. Allerdings konnte die Frage keinesfalls mit der Zeugin erörtert werden, da der Einsatz des V-Mannes ihr gegenüber nicht offengelegt wurde.
In den insgesamt 4 Vernehmungen, welche er mit Monique K. geführt hat, sei auch das Verhältnis zwischen ihr und dem späteren Opfer sowie anderen Männern sowie die Frage, ob Daniel C. eifersüchtig gewesen sei, thematisiert worden.
Monique K. habe mehrfach angegeben, dass sie keine Liebesbeziehung oder Affäre mit dem Opfer gehabt habe. Sie hätte sich zwar eine Beziehung vorstellen können, jedoch habe Nikolaus G. dieses abgelehnt. Es habe zwischen ihr und Nikolaus G. lediglich einmal eine Umarmung nach einem Kinobesuch gegeben und einmal habe man auf der Coach gelegen und sich umarmt. Mehr sei nicht geschehen. Sowohl der Zeuge, als auch die Staatsanwaltschaft verstehen diese Umarmungen als „Zärtlichkeiten“.
Ferner berichtete der Zeuge, dass Monique K. ausgesagt habe, sie habe Nikolaus G. im Jahr 2000 kennengerlernt. Auf Grund eines Streites über von Nikolaus G. gefertigte Fotos und deren Bezahlung sei die Bekanntschaft jedoch im März 2002 beendet worden. Erst im September 2002, somit 7 Monate später, habe Monique K. den Angeklagten Daniel C. kennen gelernt. Daniel C. habe sich sehr für ihr Vorleben, auch alte Männerbeziehungen, interessiert und versuchte entsprechende Kontakte zu unterbinden. Monique K. habe Daniel als „sehr eifersüchtig“ eingeschätzt. Hierbei habe er ihr immer ihr Vorleben mit anderen Männern vorgehalten. Ihre Bekanntschaft zu Nikolaus G. sei hierbei jedoch nicht ein Schwerpunktthema gewesen. Vielmehr habe Daniel C. immer wieder auf einen anderen Mann abgestellt, mit welchem Monique K. eine 3-4-montige Beziehung früher unterhalten habe. Dieser ehemalige Kollege und Regisseur sei „sein rotes Tuch“ gewesen.
Monique K. soll gegenüber den Zeugen bekundet haben, dass Daniel C. auch ihre persönlichen Sachen durchsucht und Fotos und Tagebücher von ihr zerstört habe. Nach einer von Monique K. angegebenen körperlichen Auseinandersetzung mit Daniel C. sei sie zunächst am 14. August 2003 zur Polizei gegangen und habe Daniel C. dort angezeigt. Hierbei habe sie seinen wahren Namen und seinen Aufenthaltsort genannt. Sodann sei sie ins Frauenhaus gegangen. Von dieser Anzeige hat Daniel C. über die Schwester von Monique K. erfahren. Als sie aus dem Frauenhaus in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt sei, habe sie eine Truhe, in der ihre persönlichen Gegenstände aufbewahrt wurden, durchsucht gefunden und eine Vielzahl von Fotos seien zerrissen gewesen.
Daniel C. hat hierzu erklärt, dass er über die von Monique K. erstattete Anzeige und die Tatsache, dass sie seine wahre Identität genannt habe, sehr erregt und enttäuscht gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe es für ihn „keinen Weg zurück“ zu Monique K. gegeben und es sei ein „Band zerrissen worden“. Aus Wut hierüber habe er dann Fotos, Kleidungsstücke und dergleichen von Monique K. zerstört.
Herr KHK H. berichtete weiter, dass Monique K. dem Angeklagten C. eine geplante Tötung von Nikolaus G. nicht zutraue. Die Tat in ihrer konkreten Ausführung würde zu Daniel C. nicht passen. In allen Lebensbereichen, auch alltäglichen Bereichen, wie z. B. beim Überweisen von Miete, sei Daniel C. extrem vorsichtig und vorausschauend gewesen. Er habe immer versucht keine Spuren zu hinterlassen. Auf Grund dessen könne sich Monique K. nicht vorstellen, dass eine solche Tat in einem Hotel, in dem es Kameras und viele Zeugen geben würde, geplant gewesen sei. Vielmehr hielt sie es für möglich, dass Daniel C. „im Affekt“, somit aus der Situation heraus, gehandelt haben könnte. Dass für Daniel C. Eifersucht das Motiv gewesen sein soll, schätzte Monique K. im Rahmen ihrer Aussage auch eher als unwahrscheinlich ein. Sie soll gegenüber dem Zeugen gesagt haben „Da gab es andere, die viel eher auf seiner Liste gestanden hätten“.
Des weiteren wurde Herr Richter R. aus Berlin/Potsdam vernommen, welcher ebenfalls eine Vernehmung mit Monique K. durchgeführt hat. Auch ihm gegenüber hatte sie bestätigt, dass es kein sexuelles Verhältnis zu Nikolaus G. gegeben habe. Die Bekanntschaft sei auf Grund eines Streites über die Bewerbungsfotos beendet worden.
Der Zeuge R. habe bei seiner Vernehmung nicht gewusst, dass ein verdeckter Ermittler eingesetzt gewesen sei. Er könne somit nicht sagen, ob der verdeckte Ermittler Einfluss auf die Aussagebereitschaft von Frau K. gehabt habe. Er habe jedoch den Eindruck gehabt, dass die unbekannte Person, die sie zu Hause aufgesucht habe und den Zeitungsartikel übergeben habe, bei ihr Angst ausgelöst hat.
Auf dieses Thema der unbekannten Person sei Frau K. von alleine zu sprechen gekommen. Er habe sich für die Vernehmung ein Konzept gemacht und wollte an sich die wichtigste Frage zum Schluss stellen. Auf die Frage, ob ihr jemand davon erzählt habe, dass Daniel C. etwas mit dem „Hilton-Mord“ zu tun haben soll, antwortete Monique K. dahingehend, dass ein unbekannter Mann sie aufgesucht habe.
Im Anschluss zu den zeugenschaftlichen Vernehmungen gab Daniel C. noch eine eigene Erklärung zu den vorangegangenen Zeugenvernehmungen ab. Insbesondere betonte er noch einmal, dass es für ihn keinerlei Anlass gegeben habe, auf Nikolaus G. eifersüchtig zu sein. Es habe keinerlei Beziehung zwischen Nikolaus G. und Monique K. gegeben, die Grund zur Eifersucht gegeben hätte.
Es sei aber richtig, dass er versucht habe Monique K. in ihrem Kontakt zu anderen Personen, zu welchen sie ein vertrautes Verhältnis unterhält, zu kontrollieren und dieses auch zu unterbinden. Er sei auf der Flucht gewesen und Monique K. sei häufig sehr offen und freizügig mit persönlichen und auch geheimen Informationen umgegangen. Insofern wollte er nicht, dass sie intensiven Kontakt zu Personen unterhält, mit welchen sie ein vertrautes Verhältnis hatte.
Die Verteidigung von Daniel C. hat darüber hinaus 7 weitere Beweisanträge gestellt. Unter anderem wurde der Antrag gestellt, ein „Tätergrößenvergleichsgutachten mittels eines 3D-Lasermessverfahrens“ für die Tatfotos einzuholen, auf welchen nach Auffassung der Verteidigung der Angeklagte Agron B. zu sehen ist.
Das 3D-Laserscannmessverfahren VSF-Delf Tec weist erhebliche Vorteile gegenüber einem herkömmlichen Identitäts-/morphometrischen Gutachten auf. Bei dieser neuartigen Methode, welche seit dem Jahr 2006 vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg eingesetzt wird, muss das ursprüngliche Tatfoto nicht mehr vermessen werden. Mit einem 3D-Laserscanner wird die Originalbegebenheit, an der das ursprüngliche Foto aufgenommen wurde, vermessen und in eine Art virtuellen Raum übertragen. In diesen virtuellen Raum wird sodann ein virtueller „Dummy“ eingepasst, welcher der auf dem Originalfoto abgebildeten Person entspricht. Hierüber kann in der Regel bis auf 0,5 cm genau ermittelt werden, welche Größe die auf dem Foto abgebildete Person hat. Den entsprechenden Antrag stellen wir hier zum Download zur Verfügung.
Es wird erwartet, dass hierüber festgestellt werden wird, dass die auf dem Foto abgebildete Person die gleiche Körpergröße aufweist, wie der Angeklagte B.. Eine entsprechende Feststellung wäre ein weiteres Indiz dafür, dass der Angeklagte B., wie von Daniel C. angegeben, am 20. August 2005 im Hilton-Hotel war.
Das Gericht hat weitere Hauptverhandlungstermin für den 13., 14., 16. und 19. November 2007 bestimmt. Die Hauptverhandlung wird jeweils um 09:15 Uhr im Saal 210 fortgesetzt.
Der nächste Hauptverhandlungstermin ist für den Mittwoch, den 24. Oktober 2007, bestimmt. An diesem Tag werden die rechtsmedizinischen Gutachten erstattet.
19. Oktober, ©2007, Tim Geißler, Rechtsanwalt, GKS Rechtsanwälte Wuppertal