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18. Eintrag: Rechtsmediziner erstatten Gutachten

Am 24. Oktober 2007 wurde die Hauptverhandlung im Kölner Hilton-Mord-Prozess mit der Erstattung der rechtsmedizinischen Gutachten fortgesetzt.

Zu Beginn der Hauptverhandlung teilte die Kammer mit, dass sie ein Haaranalysegutachten bezüglich des Angeklagten Daniel C. in Auftrag gegeben habe, um festzustellen, ob Daniel C. vor seiner Inhaftierung regelmäßig Tabletten und Drogen konsumiert habe.

Mit dem Ergebnis ist innerhalb der nächsten Hauptverhandlungstage zu rechnen.

Des weiteren bat das Gericht den Angeklagten Daniel C. erneut, den Tathergang im Hotelzimmer zu schildern, damit sich die anwesenden Sachverständigen einen eigenen Eindruck über die Geschehnisse machen können. Daniel C. schilderte den Tatablauf genauso, wie er es im Rahmen einer der vorangegangenen Hauptverhandlungstage getan hatte. Zunächst erstattete der Rechtsmediziner, Herr Dr. P., sein Gutachten. Herr Dr. P. war zum einen am Leichenfundort als Rechtsmediziner, als auch als Obduzent tätig. Der Rechtsmediziner hatte am Leichenfundort die erste Leichenschau durchgeführt, sowie die Todeszeitbestimmung mittels Temperaturmessung an der Leiche und Rückrechnung auf einen vermeintlichen Todeszeitpunkt vorgenommen. Nach Auffassung von Herrn Dr. P. ist der Todeszeitpunkt zwischen 16:10 Uhr am 20. August und 01:10 Uhr am 21. August, somit im Mittel um 20:40 Uhr am 20. August 2005 eingetreten.

Im folgenden berichtete der Sachverständige, dass im Rahmen der Obduktion der Leiche sehr viele Spuren festgestellt wurden, die eine auf massive stumpfe Gewalteinwirkung mittels eines Schlagwerkzeuges hindeuten. Auf Grund der Einblutungen an verschiedenen Körperteilen der Leiche ließe sich sagen, dass das Schlagwerkzeug rundlich und vermutlich ein Baseballschläger gewesen sei. An der Leiche wurden ca. 20 Doppelstriemenblutergüsse festgestellt, welche auf die Verwendung eines solchen Werkzeuges hindeuten. Ferner wurden Riss- und Quetschwunden am Mund, der Lippe sowie dem Kinn und eine Eröffnung der Wange mit freier Zugänglichkeit in den Mundraum, sowie Brüche des Stirnschädels, der Schädelbasis, des Mittelgesichtes, des Kiefers, der Augenbögen, der Elle eines Armes, sowie diverse Rippenbrüche auf beiden Seiten festgestellt. Insbesondere die Verletzungen an den Händen und dem linken Unterarm sprechen nach Auffassung des Sachverständigen für passive Abwehrverletzungen, mit welchen sich Nikolaus G. gegen die Schläge gewehrt habe.

Als Todesursache konnte der Sachverständige Verbluten feststellen.
Bei der Obduktion wurde ebenfalls festgestellt, dass Nikolaus G. eine gerissene Milzkapsel, sowie Schocknieren aufwies und Blut eingeatmet hatte. Hieraus schloss der Rechtsmediziner, dass der Tod nicht unmittelbar durch die Schläge, sondern erst einige Zeit später durch Verbluten eingetreten sein muss.

Diese Feststellung deckt sich mit den Angaben des Angeklagten Daniel C., da dieser mitgeteilt hat, Nikolaus G. habe noch merklich gelebt, als man das Zimmer verlassen habe. Man hätte die Atemgeräusche hören können und sehen können, wie er noch die Beine bewegt hat.

Sowohl das Gericht, als auch die Verteidigung von Daniel C. fragte den Sachverständigen, ob Nikolaus G. noch in der Lage gewesen sei, sich zielgerichtet zu bewegen und seine Lage selbständig zu verändern. Der Sachverständige gab an, dass dieses von der Frage abhänge, wie sich die Schläge auf den Schädel bei Nikolaus G. ausgewirkt hätten. Er würde davon ausgehen, dass Nikolaus G. mit Sicherheit eine schwere Gehirnerschütterung erlitten habe und möglicherweise auch bewusstlos geworden sei. Ob eine Bewusstlosigkeit eingetreten sei und wenn ja, wie lange diese angehalten hat, konnte der Sachverständige nicht mit Sicherheit beantworten. Sofern Nikolaus G. bei Bewusstsein gewesen sei, hielt Herr. Dr. P., als auch der zweite Gutachter, Herr Prof. Dr. R., es für möglich, dass Nikolaus G. sich noch -  wie von Daniel C. beschrieben  - eigenständig bewegte und seine eigene Lage im Raum verändert haben könnte.

Der Sachverständige Dr. P. teilte ferner mit, dass es mindestens 20 Schläge mit dem rundlichen Tatwerkzeug gegeben haben muss. Dieses könne man anhand der Einblutungen auf dem Körper nachvollziehen. Daniel C. hatte im Rahmen seiner Einlassung angegeben, dass er insgesamt nur 5 Schläge mit dem Baseballschläger (wovon er einen selbst ausgeführt hat) mitbekommen habe. Nach dem Schlag ins Gesicht, wodurch die Zähne herausgeschlagen wurden, sei er ins Bad gegangen. Der Sachverständige vermochte nicht zu sagen, in welcher Reihenfolge die Schläge erfolgten. Insofern ist es denkbar, dass die weiteren Schläge, welche Daniel C. nicht gesehen hat, in seiner Abwesenheit -  als er im Bad war  - durch den Angeklagten Agron B. ausgeführt wurden.

Daniel C. hatte im Rahmen seiner Einlassung eingeräumt, dass er Nikolaus G. einmal mit dem Baseballschläger mit voller Wucht auf den rechten Oberschenkel geschlagen habe.

Der Sachverständige hat am rechten Oberschenkel auch eine Schlagmarke festgestellt. Diese verlief auf der Außenseite des rechten Oberschenkels von oben/unten Richtung Kniegelenk. Nach Auffassung des Gerichtes sei es jedoch nicht möglich, dass diese Schlagmarke auf Grund des von Daniel C. demonstrierten Schlages stamme, da der Verlauf der Schlagmarke bei der Art und Weise der Handhabung des Baseballschlagers durch Daniel C. andersrum verlaufen müsse. Die Verteidigung von Daniel C. vertritt diese Auffassung nicht. Dementsprechend wird sie ein weiteres biomechanisches Sachverständigengutachten beantragen, mit welchem eine entsprechende Rekonstruktion zeigen wird, dass die Schlagmarke durchaus durch den von Daniel C. beschriebenen Schlag herbeigeführt werden kann.

Des weiteren führte Dr. P. aus, dass die erlittene Nasenbeinfraktur, sowie die Mittelgesichtsfrakturen, sowie auch eventuell die Schulterblattfraktur von Nikolaus G. durch Schläge ohne ein Werkzeug herbeigeführt werden können, sofern man die speziellen Fähigkeiten des Schlagenden berücksichtigt. Agron B. hat im Rahmen seiner Meisterprüfung als Kampfsportler demonstriert, dass er mit einem Faustschlag 12 Dachziegel oder Steine durchschlagen kann.

Laut Dr. P. war im Rahmen der Obduktion auch festgestellt worden, dass die linke obere Kehlkopfform von Nikolaus G. gebrochen war. Dieses würde sich mit der Beschreibung von Daniel C., Agron B. habe Nikolaus G. von hinten in den Schwitzkasten genommen und gewürgt, decken.

Der Gutachter vermochte jedoch nicht zu sagen, ob sich aus der Form, der Länge oder der Intensität der Schläge auf unterschiedliche Täter, die Größe eines oder mehrerer Täter schließen lasse. Unstimmigkeiten zur Aussage von Daniel C. traten jedoch bezüglich der von Daniel C. angegebenen Schulterverletzung des Opfers auf. Der Erinnerung von Daniel C. nach habe Agron B. Nikolaus G. mit dem Ellbogen und später auch mit dem Baseballschläger auf die rechte Schulter bzw. das Schulterblatt geschlagen und man habe bei dem Schlag mit dem Ellbogen auch ein Geräusch gehört, was an Brechen von Holz erinnert habe. Die Obduktion hat jedoch ergeben, dass die rechte Schulter und auch das Schulterblatt unverletzt waren. Jedoch wurde der Bruch des linken Schulterblattes im Rahmen der Obduktion festgestellt.

Im Anschluss daran erstattete Herr Prof. Dr. R., ebenfalls Rechtsmediziner am rechtsmedizinischen Institut, sein Gutachten. Er war mit der Erstellung einer sogenannten „Blutspritzanalyse“ beauftragt. Im Rahmen dieser Analyse werden Blutspuren zu den vermeintlichen Tatgeschehen in Relation gesetzt, um hier einen Tatablauf möglicherweise rekonstruieren zu können.

Nach Auffassung des Sachverständigen bestand eine starke Diskrepanz zwischen der am Tatort auf dem Boden gefundenen großen Blutlache und der Tatsache, dass das Zimmer, insbesondere die Decke und Wände, nahezu keine Blutspuren in Form von Spritzern aufwiesen. Auf Grund der Verletzungen von Nikolaus G., sowie dem später ausgetretenen Blut, welches sich auf dem Boden befand, wäre nach Auffassung des Sachverständigen zu erwarten gewesen, dass deutlich mehr Blutspritzer im Raum hätten gefunden werden müssen.

Ferner sei verwunderlich, dass sich das Tatgeschehen auf sehr engem Raum von ca. 2-3 m² abgespielt habe. Für den Sachverständigen sei nicht ohne weiteres erklärlich, warum ein gesunder Mann wie Nikolaus G., welcher sportlich sei und auch über eine gewisse Kampfsporterfahrung verfüge, nicht versucht habe zu flüchten, das Kampfgeschehen in andere Bereiche des Raumes verlagert habe und sich „habe totschlagen lassen“.

Eine definitive Erklärung hierfür konnte der Sachverständige nicht geben, stellte jedoch Spekulationen an. Der Sachverständige mutmaßte, dass diese Spuren dafür sprechen könnten, dass entweder zwei Täter gleichzeitig auf das Opfer eingeschlagen haben oder ein Täter dem Opfer den Weg versperrte oder gar das Opfer festhielt, während der andere Täter zuschlug oder das Opfer bereits von Beginn an benommen und in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei. Sofern jedoch einer der ersten Schläge auf den Kopf erfolgt sei und hierdurch eine blutende Verletzung herbeigeführt worden wäre, müssten mehr Blutspritzer an Wänden und Decken festgestellt worden sein. Der erste Schlag gegen den Kopf oder den Mund hätte zwar zu Blutungen geführt, es sei aber nicht zu erwarten, dass dadurch Spritzer an Decke oder Wänden auftreten. Erst bei erneuten Schlägen in den Wundbereich wird Blut verschleudert. Die Darstellung steht nach Auffassung der Verteidigung von Daniel C. seiner Einlassung nicht entgegen, denn C. hat das Zimmer nach dem ersten Schlag gegen das Kinn verlassen und nicht gesehen, was Agron B. in der Folgezeit getan hat.

Aus den gefundenen „diskreten“ und spärlichen Blutspritzern, sowie der Anordnung der großen Blutlache ließe sich jedoch schließen, dass Nikolaus G. die meisten Schläge erhalten hat, als dieser auf dem Boden lag. Ebenso würden massive Blutwischspuren dafür sprechen, dass sich Nikolaus G. am Boden liegend noch „heftig bewegt“ habe.

Nach Meinung des Sachverständigen könnte ein Grund für fehlende Blutspritzer an Wänden und Decke sein, dass ein Täter oder beide Täter dem Opfer etwas auf das Gesicht gelegt hätten, bevor man auf das Gesicht schlug.

Unter den Füßen des Opfers wurde ein weiteres Hotelhandtuch gefunden, welches stark durchblutet war und Gewebereste aufwies. Nach Angaben von Daniel C. hat Agron B. mit diesem Handtuch den Baseballschläger abgewischt und gesäubert. Hierdurch seien die Gewebespuren an das Handtuch übertragen worden.

Gegen die Vermutung, das Handtuch sei während der Schläge auf das Gesicht des Opfers aufgelegt worden, spricht, dass sich keine Faserrückstände des Handtuches an oder in den Wunden der Leiche gefunden haben. Auf Frage der Verteidigung gab Prof. Dr. R. an, dass er nicht ausschließen könne, dass sich das Opfer nach Abschluss der Attacke selbst das Handtuch genommen habe, um die Blutung zu stillen. Prof. Dr. R. führte aus, dass Nikolaus G. nicht sofort tot gewesen sei. Nikolaus G. habe noch mehrere Minuten gelebt, nachdem die Täter das Hotelzimmer verlassen haben. Prof. Dr. R. sagte ferner: „Es bestand auch eine Überlebenschance für den Herrn G.. Wenn er adäquate ärztliche Hilfe bekommen hätte, hätte er überlebt.“.

Nach Einschätzung des Sachverständigen spricht jedoch das Spurenbild dafür, dass die Tathandlungen, insbesondere die Schläge, nicht nur von einem Täter ausgeführt worden seien.

Herr Prof. Dr. R. teilte ebenfalls mit, dass nach seiner Auffassung der/die Täter im Bereich der Schuhe und Beine stark mit dem Blut des Opfers in Kontakt gekommen sein müssen. Daniel C. hat im Rahmen seiner Einlassung geschildert, dass sowohl das T-Shirt, als auch Hose und Schuhe von Agron B. stark beblutet waren. Das T-Shirt habe Agron B. am Auto ausgezogen. Da er keine Wechselhose gehabt habe, hätte er die Hose noch bis zum Folgetag -  bis zur Rückkehr nach Berlin  - tragen müssen. Eine neue Hose hätte nicht erworben werden können, da alle Geschäfte am Samstagabend schon geschlossen waren und am Sonntag Geschäfte ohnehin nicht geöffnet seien.

Für den Fall, dass Agron B. auf das Blut auf seiner Hose angesprochen worden wäre, war verabredet, dass er sagen sollte, er habe Nasenbluten gehabt.

Auf die Frage des Gerichtes, ob aus Sachverständigensicht zu erwarten gewesen wäre, dass Nikolaus G. nach dem heftigen Schlag durch Daniel C. vor das rechte Bein das Opfer zu Boden fallen müsste, teilte der Sachverständige mit, dass er dieses nicht erwarten würde. Im Vordergrund bei dem Opfer wäre der Schmerzstich und es sei durchaus plausibel, dass dieser noch einen oder mehrere Schritte nach dem Schlag tätigte.

Die Dauer des gesamten Tatgeschehens schätzte der Sachverständige auf 1 ½ bis 2 Minuten.

Nach Abschluss der Aussagen der Gutachter stellte die Verteidigung von Daniel C. weitere 7 Beweisanträge, unter anderem einen auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tatgeschehen des Angeklagten Daniel C..

Die Hauptverhandlung wird am 26. Oktober 2007 ab 13:30 Uhr fortgesetzt. An diesem Tag werden weitere Teile der bei der Polizei gemachten Aussage von Daniel C. von Band vorgespielt. Ebenso wird ein Ehepaar aus Berlin, sowie eine Familientherapeutin als Zeugen vernommen.

 

25. Oktober, ©2007, Tim Geißler, Rechtsanwalt, GKS Rechtsanwälte Wuppertal