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20. Eintrag: Ausführungen der Sachverständigen sprechen gegen finalen Tötungswillen

Am 30. Oktober 2007 wurde die Hauptverhandlung im Hilton-Mord-Prozess zwischen 10:30 Uhr und 12:10 Uhr fortgesetzt.

Zu Beginn der Hauptverhandlung teilte das Gericht mit, dass einem Beweisantrag der Verteidigung von Herrn Daniel C. auf Durchführung einer „sequenziellen Wahlgegenüberstellung“ nachgegangen werde. Die Verteidigung von Daniel C. hatte beantragt, mit einem in den nächsten Hauptverhandlungstagen zu vernehmenden Zeugen aus Berlin eine „sequenzielle Wahlgegenüberstellung“, an der auch der Angeklagte B. teilzunehmen hat, durchzuführen, um so nachzuweisen, dass sich der Angeklagte B. gemeinsam mit dem Angeklagten C. in Berlin am 13. und/oder 20. August 2005 aufgehalten hat. Im Rahmen dieser sequenziellen Wahlgegenüberstellung werden dem Zeugen entweder nacheinander Filme von 6 bis 8 Personen, darunter auch der Angeklagte B., gezeigt oder ihm die entsprechenden Personen unmittelbar zum Zweck der Identifizierung gegenübergestellt. Sollte der Zeuge bei dieser Art der Gegenüberstellung den Angeklagten B. als die Person identifizieren, auf welche er an den besagten Tagen in Berlin getroffen ist, würde dieses die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten C. nachweisen.

Des weiteren verkündete das Gericht einen Beschluss dahingehend, dass der Antrag der Verteidigung von Daniel C. auf Einholung eines fachpsychiatrischen Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich des Angeklagten Daniel C. zurückgewiesen wurde, da das Gericht die Frage der Glaubwürdigkeit aus eigener Sachkunde beurteilen könne.

Des weiteren verlass Herr Rechtsanwalt Tim Geißler eine Erklärung der Verteidigung zu den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Dr. P. und Prof. Dr. R., welche sie in der letzten Hauptverhandlung gemacht haben. Die Sachverständigen haben angegeben, dass Nikolaus G. für die Angeklagten noch wahrnehmbar lebte, atmete und sich bewegte, als diese das Hotelzimmer verließen. Der Sachverständige Prof. Dr. R. hat ferner ausgeführt, dass Herr Nikolaus G. eine realistische Überlebenschance gehabt hätte, sofern Nikolaus G. ärztlich behandelt worden wäre.

Nach Auffassung der Verteidigung ist hieraus zu schließen, dass weder Agron B. zum Zeitpunkt der Ausführung der Schläge, noch beide Angeklagten zum Zeitpunkt des Verlassens des Hotelzimmers finalen Tötungswillen hatten. Wäre es einem oder beiden Angeklagten darum gegangen, Nikolaus G. zu töten, wäre es ein Leichtes gewesen, die Tat durch weitere Schläge oder die Anwendung anderer Tatmittel zu vollenden. Die Tatsache, dass man die Tat nicht vollendete und in der Kenntnis, dass Nikolaus G. noch lebte, als man das Hotelzimmer verließ, spricht eben nicht dafür, dass einer oder beide Angeklagten das Ziel verfolgt haben, Nikolaus G. zu töten. Die entsprechende Verteidigererklärung wird hier im Volltext wiedergegeben.

Des weiteren stellte die Verteidigung von Daniel C. weitere Beweisanträge, unter anderem einen Antrag, die im Bereich des Hales von Nikolaus G. genommenen Mikrofaserspuren auf Haare und Hautanhaftungen des Angeklagten Agron B. zu untersuchen und mit der DNA des Angeklagten Agron B. zu vergleichen.

Ferner stellte die Verteidigung von Daniel C. einen Antrag auf Einholung eines biomechanisch-forensischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis der Richtigkeit der Behauptung von Daniel C., mit dem Baseballschläger einen Schlag gegen den rechten Oberschenkel von Nikolaus G. ausgeführt zu haben.

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde das letzte Tonband der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten Daniel C. vorgespielt.

Die Hauptverhandlung wird am 13. November 2007 ab 09:15 Uhr im Landgericht in Köln fortgesetzt. An diesem Tag wird voraussichtlich der Zeuge aus Berlin gehört werden und die sequenzielle Wahlgegenüberstellung durchgeführt werden. Ebenso soll an diesem Termin die Paartherapeutin aus Berlin gehört werden, welche am 30. Oktober 2007 nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist.

 

31. Oktober, ©2007, Tim Geißler, Rechtsanwalt, GKS Rechtsanwälte Wuppertal