KanzleiRechtsgebietePersönlichkeitenKooperationenNews|UrteileNewsletterGebührenOnline-BeratungVollmachtKontaktImpressumHome

Downloads

Checklisten, Formulare und Anträge. Mehr...

Aktuelles

Aktuelle Rechtstipps
Kostenlose Empfehlungen und Checklisten unserer Rechtsanwälte. Mehr... 

Schlecker Vermieter aufgepasst
Jetzt schnell Mietansprüche sichern! Mehr...

Fixierung im Pflegeheim
Einklagbarer Anspruch auf Nachtwache! Mehr...

Minderung im Mietrecht
Flächenunterschreitung? Schlupfloch für Vermieter. Mehr...

Beamtenrecht: Altersdiskriminierung
AGG auch auf Beamte anwendbar. Mehr...

Kündigungen schwangerer Frauen
Scharfe Anforderungen für Arbeitgeber! Mehr...

Checkliste: Ehe, Scheidung & Unterhalt
Die 10 größten Irrtümer und wie Sie ihnen entgehen können. Mehr…

Checklisten: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Wichtige Informationen zur Selbstbestimmung im Alter. Mehr...

Internetscheidung.de
Unsere Onlinescheidung jetzt noch übersichtlicher. Mehr...

Kanzleimitteilungen

"Know How" im Verkehrsrecht
Exklusive Partnerschaft mit renommiertem Sachverständigenbüro. Mehr...

Ausgezeichnet!
GKS Rechtsanwälte gewinnen Preis für Pressearbeit. Mehr...

RA Tim Geißler im Interview
WDR-Fernsehn zu Abmahnungen auf Facebook. Mehr...

Archiv
Frühere Kanzleimitteilungen in der Übersicht. Mehr...

22. Eintrag: Gericht lehnt Beweisanträge der Verteidigung ab

Am 14. November 2007 wurde in der Zeit zwischen 11:00 Uhr und 19:45 Uhr die Hauptverhandlung vor dem Kölner Landgericht im Hilton-Mord-Prozess fortgesetzt.

Zu Beginn der Hauptverhandlung entschied die Kammer über zahlreiche von der Verteidigung von Daniel C. gestellten Beweisanträge.

Die Verteidigung von Daniel C. hatte beantragt, Akten über einen Verkehrsverstoß aus der Zeit vom 12. bis 14. August 2005 aus dem Großraum Berlin beizuziehen. Auf dem „Blitzfoto“ soll Agron B. als Fahrer eines angemieteten Mercedes und Daniel C. als Beifahrer zu sehen sein. Das Gericht wies den Beweisantrag mit der Begründung zurück, die Ermittlungen seien dahingehend abgeschlossen und für weitere Ermittlungen sehe es keinen Anlass. Daraufhin stellte die Verteidigung von Daniel C. einen weiteren Beweisantrag auf Beiziehung entsprechender Akten. Die bisherigen Ermittlungen gehen davon aus, dass die Beweisfotos hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung nach einem halben Jahr Speicherkapazität gelöscht werden. Nach telefonischer Auskunft der entsprechenden Behörden ist dieses jedoch nicht der Fall. Eine Löschung erfolgt erst nach 5 Jahren. Dementsprechend ist nach Auffassung der Verteidigung die Durchführung der beantragten Beweisermittlung zwingend erforderlich, da hierüber nachgewiesen werden kann, dass Agron B. sich ein Wochenende vor der Tat in Berlin in Begleitung von Herrn Daniel C. befunden hat.

Ferner lehnte das Gericht weitere beantragte Beweiserhebungen in Bezug auf verschiedene Tatsachen mit der Begründung zurück, dass diese als wahr unterstellt werden. Insofern hat das Gericht die zum Beweis gestellten Tatsachen nunmehr -  zugunsten des Daniel C.  - so zu behandeln, als ob ihre Richtigkeit bewiesen wurde.

Die Verteidigung von Daniel C. hat darüber hinaus 11 weitere Beweisanträge gestellt. Unter anderem stellte die Verteidigung einen Antrag auf Auswertung des computergestützten Zeiterfassungssystems, mit welchem im Hilton-Hotel die Türöffnungen der einzelnen Zimmer dokumentiert werden. Nikolaus G. ist am 21. August 2005 gegen 13:52 Uhr nach einer Türöffnung durch den Zimmerservice gefunden worden. Der Auswertung lässt sich entnehmen, dass das Hotelzimmer jedoch bereits am 21. August 2005 um 09:19 Uhr durch einen Hotelbediensteten geöffnet worden sein soll. Sofern diese Öffnung tatsächlich stattgefunden hat, ist nicht erklärlich, wieso Nikolaus G. erst gegen 14:00 Uhr und nicht bereits um 09:19 Uhr gefunden wurde. Insofern ist zu vermuten, dass die Zeiterfassung des Türöffnungssystems fehlerhaft ist.

Des weiteren beantragte die Verteidigung weitere Ermittlungen in Bezug auf eine Tankstelle durchzuführen, bei welcher Agron B. am 20. August 2005, nach der Tat, eingekauft haben soll. Obwohl Daniel C. bereits in seiner polizeilichen Vernehmung Angaben zu der Tankstelle gemacht hat, war es der Polizei (wohl) nicht möglich gewesen, diese Tankstelle ausfindig zu machen. Die Verteidigung hat jedoch durch eine Internetrecherche die entsprechende, von Daniel C. beschriebene Tankstelle identifizieren und ausfindig machen können.

Im Verlauf der weiteren Beweisaufnahme erstattete die Sachverständige Frau Dr. S. ihr fachpsychiatrisches Gutachten. Dem mündlich erstatteten Gutachten lag ein 45-seitiges, schriftliches Konzept zugrunde, welches an die Verfahrensbeteiligten ausgehändigt wurde.

Letztendlich kam Frau Dr. S. zu dem Schluss, dass eine Tabletten- und/oder Drogenabhängigkeit bei Daniel C. nicht vorgelegen habe. Einen gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum von Tabletten und auch Kokain konnte die Sachverständige nicht ausschließen und hielt diesen sogar für wahrscheinlich. Dieser Konsum hat jedoch nach Auffassung der Sachverständigen nicht dazu geführt, dass Daniel C. zum Tatzeitpunkt schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gewesen sei.

Ebenso konnte die Sachverständige nicht feststellen, dass der Angeklagte Daniel C. an einer krankhaften Persönlichkeitsstörung leidet, welche die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt hätte. Frau Dr. S. stellte bei Daniel C. zwar eine narzisstische und dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung fest, welche jedoch noch keinen Krankheitswert im Sinne einer psychiatrischen Störung habe.

Daniel C. habe ein ausgeprägtes Selbstbewusstsein und ein sehr hohes Eigenwertgefühl, welches jedoch ständig der Bestätigung bedarf. Narzisstisch veranlagte Personen sind insofern leicht kränkbar und empfinden Verhalten anderer Personen stärker als kränkend, als es nicht entsprechend veranlagte Personen tun würden.

Die Sachverständige machte deutlich, dass sie als mögliches Motiv für die Tat Eifersucht im klassischen Sinne ausschließen würde. Eine körperliche Beziehung zwischen Monique K. und Nikolaus G., auf welche man hätte eifersüchtig sein können, habe es nicht gegeben. Auch ein narzisstisch akzentuierter Mensch würde hier keine übermäßige pathologische oder krankhafte Eifersucht entwickeln können. Die Sachverständige machte jedoch deutlich, dass es eine Vielzahl von Situationen geben könnte, welche als Motiv für eine „Racheaktion“ Anlass gewesen sein mögen. Insofern könne sie sich vorstellen, dass Daniel C. darüber gekränkt gewesen sei, dass Monique K. ihn nicht aufrichtig geliebt habe und lediglich wegen seines Geldes mit ihm zusammen gewesen sei. Wegen der vorangegangenen und länger zurückliegenden Schwärmerei und des Wunsches mit Nikolaus G. eine Beziehung einzugehen - was Nikolaus G. jedoch abgelehnt habe -, könne er insofern auf die von Monique K. gehegten Gefühle eifersüchtig gewesen sein. Die Sachverständige machte jedoch deutlich, dass es sich bei diesem möglichen Motiv nur um eine Spekulation handele.

Ebenso sei denkbar, dass Daniel C. sich von Nikolaus G. gekränkt gefühlt habe, da Nikolaus G. den ihm erteilten Auftrag nicht ausgeführt und Daniel C. um das bereits gezahlte Honorar „betrogen“ habe. Daniel C., der von der Anklage als hochintelligenter und nahezu perfekter Betrüger dargestellt wird, könne darüber gekränkt und verärgert gewesen sein, dass er von einem Fotografen „mit seinen eigenen Waffen“ geschlagen wurde.

Ferner führte die Sachverständige aus, dass Personen mit einer narzisstisch-/dissozialen Akzentuierung nicht in der Lage sind, ein Missverhältnis zwischen erfolgter Kränkung und vorzunehmender Reaktion zu erkennen. Insofern käme es häufig vor, dass solche Personen eine alltägliche und normale Kränkung übermäßig stark empfinden und eine nicht verhältnismäßige und adäquate Reaktion hierauf folgen lassen. Die Einsichtsfähigkeit dahin, dass die ausgeübte Reaktion unverhältnismäßig zu der Schwere der Kränkung sei, ist bei narzisstisch-/dissozial akzentuierten Personen stark eingeschränkt.

Das Zusammentreffen von Daniel C. mit seiner narzisstisch-/dissozialen Akzentuierung auf Nikolaus G., welcher über eine sehr direkte und häufig extrem verletzende Art verfügte, sei eine „besonders ungünstige Konstellation“, führte die Sachverständige aus. Insofern wäre es auch denkbar, dass auf Grund einer entsprechenden verletzenden Äußerung von Nikolaus G. eine Spontanreaktion von Daniel C. erfolgte, die vom ursprünglichen Tatplan -  nämlich der Zerstörung der Fotoausrüstung und des Autos  - abwich.

Die Ausführungen der Sachverständigen sprechen nach Auffassung der Verteidigung eindeutig dafür, dass das von der Staatsanwaltschaft angenommene Motiv der (klassischen) Eifersucht nicht nachweisbar ist. Dieses spricht gegen das Vorliegen eines entsprechenden Mordmerkmals.
Die Ausführungen der Sachverständige machen es ebenfalls nach Auffassung der Verteidigung erklärlich, wieso Daniel C. im Hotelzimmer von dem ursprünglich gefassten Tatplan abwich und entgegen des Planes selbst mit dem Baseballschläger Nikolaus G. gegen den Oberschenkel schlug.

Auch dieses spricht nach Auffassung der Verteidigung eher für eine spontane, als eine geplante Körperverletzungshandlung.

Die Verhandlung wird am Freitag, den 16. November 2007, fortgesetzt. Nach Planung des Gerichtes soll am Freitag plädiert werden. Ob die Plädoyers tatsächlich stattfinden, hängt davon ab, wie das Gericht die von der Verteidigung eingereichten Beweisanträge behandelt.

Sofern am Freitag plädiert werden kann, wird aller Voraussicht nach am Montag, den 19. November 2007, das Urteil in dem Verfahren verkündet.

 

19. November, ©2007, Tim Geißler, Rechtsanwalt, GKS Rechtsanwälte Wuppertal