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Am 16. November 2007 wurde in der Zeit zwischen 10:15 Uhr und 20:25 Uhr die Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer des Landgerichtes Köln im Hilton-Mord-Prozess fortgesetzt. Zu Beginn des Hauptverhandlungstages stellte die Verteidigung noch einmal 5 Beweisanträge, mit welchen nachgewiesen werden soll, dass die Angeklagten sich im Hotelzimmer nicht spurenvermeidend verhalten haben, sondern das Hotelzimmer in normaler Form benutzt haben. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass sich die Angeklagten spurenvermeidend verhielten, so dass keine DNA-Spuren der Angeklagten zu finden waren.
Des weiteren wies die Verteidigung darauf hin, dass im Rahmen der Ermittlungen durch die Polizei erhebliche Ermittlungspannen erfolgt sind. Insbesondere dass die Polizei im Badezimmer überhaupt keine Spurenträger genommen hat, welche DNA-technisch untersucht hätten können.
Sodann verkündete das Gericht zuvor gefasste Beschlüsse über andere Beweisanträge, welche die Verteidigung in der Hauptverhandlung vom 14. November 2007 gestellt hat. Die Kammer unterstellte einige der Beweisbehauptungen als wahr, so dass diese im Urteil zugunsten von Daniel C. so zu behandeln sind, als ob sie nachgewiesen werden konnten. Darüber hinaus wurden alle weiteren Beweisanträge durch das Gericht zurückgewiesen.
Nach Schluss der Beweisaufnahme hielt Herr Staatsanwalt Dr. Neuheuser in der Zeit von 13:50 Uhr bis 15:15 Uhr sein Plädoyer. Die Staatsanwaltschaft sah als erwiesen an, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten Daniel C. in der Zeit von 2000 bis 2002 ein freundschaftliches Verhältnis zu dem späteren Opfer unterhalten habe. Zu einer intimen, geschlechtlichen Beziehung sei es jedoch nicht gekommen. Dennoch meint die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte Daniel C. habe den Nikolaus G. aus Eifersucht getötet. Daniel C. habe erkannt, dass Monique K. ihn nicht aufrichtig geliebt habe und lediglich wegen seines Geldes mit ihm zusammengewesen sei. Aus dem Tagebuch habe er erfahren, dass Monique K. im Jahr 2002 in Nikolaus G. verliebt gewesen sei, Nikolaus G. jedoch eine Beziehung abgelehnt habe. Der unerfüllte Beziehungswunsch und die echten Gefühle von Monique K. im Bezug auf Nikolaus G. seien für den Angeklagten Grund gewesen, Eifersucht gegenüber Nikolaus G. zu empfinden. Der Angeklagte Daniel C. habe sich sodann entschlossen, die „emotionale Bedrohung durch Nikolaus G. auszulöschen“. Das von der Staatsanwaltschaft konstruierte Motiv ist nach Auffassung der Verteidigung weder plausibel, noch mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Einklang zu bringen.
Ferner geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass es erwiesen ist, dass sich Herr C. und Herr G. mehrfach vor der Tat in Berlin, Heiligendamm und anderswo getroffen haben. Unter anderem habe Daniel C. die noch offene Honorarrechnung von Nikolaus G. für Monique K. bezahlt. Dennoch mutmaßt die Staatsanwaltschaft, dass Daniel C. Herrn Nikolaus G. nach Köln in das Hilton-Hotel bestellt habe, ohne dass Nikolaus G. gewusst habe, mit wem er sich dort treffe. Diese Spekulation stützt die Staatsanwaltschaft darauf, dass Nikolaus G. gegenüber 2 Zeuginnen angegeben habe, er „treffe sich mit einem Kunsthändler aus Berlin“. Dieser Rückschluss ist nach Auffassung der Verteidigung unlogisch. Keiner der beiden Zeuginnen kannte Monique K.. Dementsprechend hätten die Zeuginnen mit der Information, Nikolaus G. würde sich mit „dem Freund von Monique K.“ treffen, keinen Sinn ergeben. Vielmehr macht es Sinn, gegenüber den Zeuginnen lediglich die vermeintliche Berufsbezeichnung des Gesprächspartners anzugeben. Für die Annahme, dass sich Daniel C. als Kunsthändler ausgegeben hat, spricht sein durch die Beweisaufnahme nachgewiesenes Interesse an Kunst und Bilder sowie die Tatsache, dass er Nikolaus G. in Berlin kennen gelernt hat und selbst dort gewohnt hat. Darüber hinaus war Nikolaus G. die Stimme und die eigentümliche Art und Weise zu sprechen von Daniel C. bekannt. Nikolaus G. muss Daniel C. an der Stimme erkannt haben - selbst wenn dieser einen falschen Namen benutzt hätte -.
Trotz dieser Schwächen in der Argumentation der Staatsanwaltschaft hält Herr Dr. Neuheuser es für erwiesen, dass Daniel C. aus Eifersucht Herrn Nikolaus G. in das Hotel gelockt habe, um diesen gemeinsam mit einem weiteren Mittäter heimtückisch zu töten.
Der Staatsanwalt beantragte Daniel C. wegen Mordes unter Verwirklichung von
2 Mordmerkmalen und Feststellung der Schwere der Schuld zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen.
Bezüglich des Angeklagten Agron B. beantragte Herr Dr. Neuheuser Freispruch, da ein ausreichender Tatnachweis im Rahmen der Beweisaufnahme nicht geführt werden konnte. Zwar würden die nach der Festnahme von Agron B. gemachten Äußerungen („Ich störe mich an dem Begriff Mord“ und „Sie können meiner Frau und meinem Kind ein letztes Mal von mir küssen“) für eine Tatbeteiligung von Agron B. sprechen, jedoch würden diese Indizien nicht ausreichen, um Agron B. als Täter zu überführen. Diese Einschätzung teilt die Verteidigung von Daniel C.. Die Tatsache, dass der Tatnachweis gegenüber Agron G. nicht geführt werden konnte, beeinträchtigt die Argumentation der Verteidigung von Daniel C. jedoch nicht, da die Einlassung von Daniel C. im Bezug auf seinen Mittäter nicht widerlegt wurde.
Nach dem Plädoyer des Staatsanwaltes beantragte die Verteidigung eine Unterbrechung der Hauptverhandlung für 2 Stunden, um sich auf das umfangreiche Plädoyer der Staatsanwaltschaft einstellen zu können. Das Gericht bewilligte jedoch eine - nach diesseitigem Dafürhalten zu kurz bemessene Unterbrechung - von 45 Minuten. In der Zeit von 16:00 Uhr bis 18:10 Uhr plädierte Herr Rechtsanwalt Tim Geißler. Im Anschluss daran Frau Rechtsanwältin Iris Stuff in der Zeit von 18:10 Uhr bis 19:40 Uhr. Nach Auffassung der Verteidigung hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme der Anklagevorwurf nicht nachweisen lassen. Zum einen konnte weder ein initialer - das heißt, von Anfang an bestehender - Tötungsvorsatz nachgewiesen werden, zum anderen auch im Verlauf des Geschehens kein finaler Tötungsvorsatz für Herrn Daniel C. nachgewiesen werden. Gegen den initialen Tötungsvorsatz spricht, dass es kein erkennbares und nachgewiesenes Motiv für die geplante Tötung von Nikolaus G. gibt. Auch unter Berücksichtigung der narzisstisch- und dissozial akzentuierten Persönlichkeit von Herrn C. ist es nicht nachvollziehbar und lebensnah, dass Herr C. Nikolaus G. auf Grund von Eifersucht hätte töten sollen. Selbst wenn es ein denkbares Motiv wäre, ist es nicht nachgewiesen und es gibt eine Vielzahl ebenso denkbarer Alternativen hierzu. Vielmehr erscheint es - wie von Daniel C. angegeben - plausibel, dass er auf Grund des von Nikolaus G. nicht ausgeführten Auftrages beabsichtigte, diesen seine „Existenzgrundlage“ zu entziehen, indem man ihm die Fotoausrüstung zerstörte. Auch eine heimtückische Tötung ist nach diesseitigem Dafürhalten nicht nachweisbar, da Nikolaus G. wusste, mit wem er sich im Hotel traf und darüber hinaus es vor dem Hotel gegen 19:40 Uhr zu einem persönlichen Treffen zwischen Daniel C. und Nikolaus G. gekommen ist. Nikolaus G. wusste somit gegen 20:00 Uhr, als er auf das Zimmer 715 ging, mit wem er sich dort traf.
Aus der Auswertung der Telefondaten sowie auch der Zeugenaussage des Rezeptionisten, Herrn K., ist darüber hinaus nach Auffassung der Verteidigung nachgewiesen, dass Nikolaus G. abredewidrig und für Daniel C. unvorhersehbar selbständig auf das Zimmer hochging, ohne dorthin bestellt worden zu sein. Nach Auffassung der Verteidigung erfolgte nach 19:50 Uhr ein Anruf von dem Zeugen K. auf dem Zimmer 715, in welchem er mitteilte, dass Herr G. nunmehr da sei. Daniel C. habe Herrn K. sodann mitgeteilt, Nikolaus G. solle unten in der Lobby warten, da er noch etwas Zeit brauche, weil er unter der Dusche stehe. Hingegen dieser Aussage ist Nikolaus G. dann selbständig hoch zum Zimmer 715 gegangen und hat dort Herrn Daniel C. und seinem Mittäter gegen 20:01 Uhr überrascht.
Auch dieser Geschehensablauf spricht dafür, dass eine Tötung auf dem Zimmer nicht geplant war und sich das Geschehen verselbständigt hat.
Des weiteren spricht nach Auffassung der Verteidigung gegen einen finalen Tötungsvorsatz, dass nach Aufführung der Sachverständigen Nikolaus G. noch für die Angeklagten wahrnehmbar gelebt hat, als man das Zimmer verließ und eine Überlebenschance für Nikolaus G. bestand, sofern ärztliche Hilfe rechtzeitig eingetroffen wäre. Die Angeklagten konnten und mussten nicht davon ausgehen, dass Nikolaus G. auf Grund der erlittenen Verletzungen verblutet.
Die von Agron B. mit dem Baseballschläger ausgeführten Körperverletzungshandlungen gegenüber Nikolaus G. waren nicht Gegenstand des gemeinsam gefassten Tatplanes und für Daniel C. unvorhersehbar. Das Geschehen hat sich insofern - nachdem sich Nikolaus G. auf dem Zimmer erheblich gewehrt hat - verselbständigt. Agron B. handelte in einem für Daniel C. nicht zurechenbaren sogenannten Mittäterexzess.
Dementsprechend hat die Verteidigung beantragt, Herrn Daniel C. wegen gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen.
Im Anschluss an die Plädoyers von Frau Rechtsanwältin Stuff und Herrn Rechtsanwalt Geißler plädierte Herr Rechtsanwalt Müller für Herrn Agron B.. Wie zu erwarten war, beantragte Herr Müller - ebenso wie die Staatsanwaltschaft - Herrn Agron B. freizusprechen.
In der Zeit von 20:10 Uhr bis 20:30 Uhr nahm Herr Daniel C. sodann die Möglichkeit des „letzten Wortes“ wahr und schilderte dem Gericht gegenüber noch einmal, wie es zu dem tragischen und für ihn nicht vorhersehbaren Tod von Nikolaus G. kam. Darüber hinaus entschuldigte er sich noch einmal ausdrücklich und aufrichtig gegenüber den Familienangehörigen von Nikolaus G..
Das Gericht hat die Urteilsverkündung für den 19. November 2007, 14:00 Uhr, angekündigt.
20. November, ©2007, Tim Geißler, Rechtsanwalt, GKS Rechtsanwälte Wuppertal