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Der dritte Verhandlungstag vor dem Schwurgericht in Köln am 15. August 2007 förderte interessante Informationen für die Verteidigung zu Tage. Zunächst wurde der Leiter der Mordkommission „Foto“ Herr Kriminalhauptkommissars M. vernommen. Er sollte dem Gericht und den übrigen Prozessbeteiligten einen groben Überblick über den Gang der Ermittlungen geben. Er schilderte in seiner Vernehmung, wie über die Feststellung von Verbindungsdaten des Festnetz- und Handyanschlusses des Opfers verschiedene Mobilfunknummern ermittelten wurden, welche dem Angeklagten Daniel C. vermeintlich zuzuordnen seien.
Darüber hinaus schilderte er, wie sich die Ermittlungen durch den Umstand erschwert hätten, dass der Angeklagte Daniel C. wegen eines weiteren gegen ihn in Berlin geführten Betrugsverfahrens verhaftet worden und in Untersuchungshaft gekommen sei. Eine Überwachung oder andere Ermittlungsmaßnahmen seien so nicht mehr durchführbar gewesen und es konnten zunächst keine weiteren Erkenntnisse gewonnen werden. Aus diesem Grund hätte man sich entschlossen, die Ermittlungen auf das soziale Umfeld des Daniel C. zu erweitern. Informationen hierzu hätte man aus anderen gegen den Angeklagten laufenden Ermittlungsverfahren erhalten. Insbesondere wollte man sich auf die Verlobte und andere vertraute Personen konzentrieren. Zu diesen Maßnahmen hätten sowohl Observationen, Telefonüberwachungen und eben auch der besagte Einsatz eines verdeckten Ermittlers gehört.
Zum Einsatz des verdeckten Ermittlers habe man sich entschlossen, da man ausschließen wollte, dass der jetzige Angeklagte Daniel C. Kenntnis von den Ermittlungen gegen seine Person erhielt. Bei dem Einsatz dieses Ermittlers sei es darum gegangen, der Verlobten des Daniel C. gezielt Informationen zuzuspielen, die den Inhalt gehabt hätten, bei ihrem Verlobten handele es sich um einen der Täter im „Hilton Fall“. Der Ermittler hat hierzu Monique K. aufgesucht und Ihr einen Zeitungsartikel über den Fall übergeben. Sie solle den Kontakt zu Daniel C. herstellen. Wenn Daniel C kein Schweigegeld zahle, würde der Unbekannte bei der Polizei „auspacken“. Hierzu habe man sich entschlossen, weil man sich zum einen erhofft habe, die Verlobte des Daniel C. würde mit diesem Kontakt in der Haft aufnehmen und ihm mit dem Vorwurf konfrontieren. Der Besuchsraum der JVA sei akustisch überwacht worden und man habe sich so eine belastende Reaktion oder gar ein Geständnis erhofft. Zum anderen sei es darum gegangen, dass sie sich wegen des angeblich von ihrem Verlobten und Vater ihrer Kinder begangenen Kapitalverbrechens innerlich löse und so ihre Kooperations- und Aussagebereitschaft womöglich hätte erhöht werden können.
Das Pikante an dieser Vorgehensweise ist aus Sicht der Verteidigung von Daniel C., dass bis heute weder dem Gericht, noch der Staatsanwaltschaft oder der Verteidigung beider Angeklagten die diesen Vorgang dokumentierenden Aktenteile zur Verfügung gestellt wurden. Diese wurden vielmehr erst heute nach Widerspruch und Anforderung von Frau Rechtsanwältin Iris Stuff durch die Kriminalpolizei an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Das Zurückhalten von Aktenteilen widerspricht jedoch der wesentlichen strafprozessualen Verpflichtung, dass alle Aktenbestandteile dem Gericht bei Einreichung der Anklageschrift zugänglich sein müssen, damit das Gericht eine sachgerechte Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens treffen kann.
Die Verteidigung prüft derzeit, ob und inwiefern die Vorgehensweise der Polizei beim Einsatz des verdeckten Ermittlers eine verbotene Vernehmungsmethode nach § 136a der Strafprozessordnung darstellt. Wäre dies der Fall, könnte dies zu einem Verwertungsverbot bezüglich der aus diesem Einsatz gewonnen Beweismittel führen.
Während der Verhandlung wurde der Verteidigung von Herrn C. vom Gericht eine Akte über erfolgte Observationsmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Auch der Ordner mit den Aktenbestandteilen zum Einsatz des verdeckten Ermittlers wurden dem Gericht sowie allen Verfahrensbeteiligten ausgehändigt und zur weiteren Prüfung übergeben, nachdem die Polizei diese an die Staatsanwaltschaft gefaxt hatte.
Die für den heutigen Verhandlungstag angesetzte Vernehmung der „ersten großen Liebe“ des Daniel C. erwies sich erwartungsgemäß als nicht sehr fruchtbar: Anna B. erschien mit ihrem Zeugenbeistand und machte von dem ihr zustehen Auskunftsverweigerungsrecht - das ihr wegen der bestehenden Gefahr, sich selbst zu belasten, zustand - umfassend Gebrauch und beantwortete keine Fragen. Anschließend wurden jedoch im Einvernehmen aller Beteiligten die Protokolle der insgesamt drei polizeilichen Vernehmungen verlesen.
Für die Verteidigung weitere interessante Erkenntnisse brachte auch die heutige Vernehmung eines engen Freundes des Opfers – ebenfalls Journalist - zu Tage. Dieser gab an, dass das Opfer, solange er es gekannt habe, Kampfsport betrieben habe. Herrn G. sei zwar körperlich klein, gleichwohl aber sportlich, durchtrainiert und von guter Kondition gewesen. Bei dem Kampfsport hätte es sich wohl um Jiu-Jitsu gehandelt, eine japanische Verteidigungskunst. Er habe sich auch häufiger mit dem von ihm als „kräftiges Kerlchen“ bezeichneten Opfer getroffen, und, da er selbst Boxsport betreibe, die beiden Kampfsportarten im Sparringskampf miteinander gemessen. Dabei habe sich gezeigt, dass der in Jiu-Jitsu erfahrene Herr G. durchweg in der Lage gewesen sei, die Schläge eines Boxers abzublocken und den Angriff des Boxers durch seine Technik zu neutralisieren, indem er die Schläge ablenkte.
Am 17. August 2007 wird die Beweisaufnahme aller Voraussicht nach mit der Vernehmung von Frau Monique K. und ihren Familienangehörigen fortgesetzt werden.
16. August, ©2007, Tim Geißler, Rechtsanwalt, GKS Rechtsanwälte Wuppertal