KanzleiRechtsgebietePersönlichkeitenKooperationenNews|UrteileNewsletterGebührenOnline-BeratungVollmachtKontaktImpressumHome

Downloads

Checklisten, Formulare und Anträge. Mehr...

Aktuelles

Aktuelle Rechtstipps
Kostenlose Empfehlungen und Checklisten unserer Rechtsanwälte. Mehr... 

Schlecker Vermieter aufgepasst
Jetzt schnell Mietansprüche sichern! Mehr...

Fixierung im Pflegeheim
Einklagbarer Anspruch auf Nachtwache! Mehr...

Minderung im Mietrecht
Flächenunterschreitung? Schlupfloch für Vermieter. Mehr...

Beamtenrecht: Altersdiskriminierung
AGG auch auf Beamte anwendbar. Mehr...

Kündigungen schwangerer Frauen
Scharfe Anforderungen für Arbeitgeber! Mehr...

Checkliste: Ehe, Scheidung & Unterhalt
Die 10 größten Irrtümer und wie Sie ihnen entgehen können. Mehr…

Checklisten: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Wichtige Informationen zur Selbstbestimmung im Alter. Mehr...

Internetscheidung.de
Unsere Onlinescheidung jetzt noch übersichtlicher. Mehr...

Kanzleimitteilungen

"Know How" im Verkehrsrecht
Exklusive Partnerschaft mit renommiertem Sachverständigenbüro. Mehr...

Ausgezeichnet!
GKS Rechtsanwälte gewinnen Preis für Pressearbeit. Mehr...

RA Tim Geißler im Interview
WDR-Fernsehn zu Abmahnungen auf Facebook. Mehr...

Archiv
Frühere Kanzleimitteilungen in der Übersicht. Mehr...

5. Eintrag: Monique K. verweigert die Auskunft.

Verteidigung geht von Verwertungsverbot ihrer früheren Angaben aus.

Am vierten Verhandlungstag vor dem Schwurgericht in Köln am 17. August 2007 wurden planmäßig die Zeugen Ernst-Jürgen K., seine Ehefrau Angelika K. sowie deren Tochter Kathrin K. vernommen. Hierbei handelt es sich um die Eltern  und die Schwester der ebenfalls zur Vernehmung erschienende Monique K.,  mit der Daniel C. zwei gemeinsame Kinder hat.

Zu Beginn der Verhandlung beantragte Frau Rechtsanwältin Iris Stuff die Verlesung einer am Tag zuvor bei der Staatsanwaltschaft Potsdam eingegangenen Strafanzeige gegen den namentlich nicht bekannten Verdeckten Ermittler, welcher Monique K. aufgesucht  und ihr unter Vorlage eines Zeitungsausschnitts über den Hilton-Fall vorgespielt hatte, Daniel C. schulde ihm Geld. Monique K. hatte sich seinerzeit hiernach zum Angeklagten Daniel C. in die JVA begeben, um Informationen von Daniel C. über eine etwaige Täterschaft oder Beteiligung ihres Lebensgefährten an der Tat zu erhalten. Dies war durch den Einsatz des Verdeckten Ermittlers auch beabsichtigt gewesen, das Gespräch in der JVA wurde heimlich abgehört. Gleichfalls fand sich Monique K. kurze Zeit später zu Angaben über Daniel C. bei der Polizei bereit.  

Das Gericht nahm die Strafanzeige zwar entgegen, der Vorsitzende Richter, Dr. Möller, sah jedoch von einer Verlesung ab. Frau Rechtsanwältin Iris Stuff begründete die Relevanz des Schriftstücks für das Verfahren mit einem hieraus folgenden Verwertungsverbot für alle durch das unmittelbare Tätigwerden der Monique K. auf den unerwarteten Besuch gewonnenen Erkenntnisse aber auch mit der  Unverwertbarkeit früherer Vernehmungen von Monique K., soweit ein Ursachenzusammenhang zwischen Einsatz des Verdeckten Ermittlers und kurz darauf bestehender Aussagebereitschaft der Zeugin zumindest nicht ausgeschlossen werden könne. Die Verteidigung konnte sich bei dieser Argumentation zusätzlich auf eine erst Ende Juli ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs stützen, in der in einem ähnlich gelagerten Fall ein Verwertungsverbot angenommen worden war.

Die hiernach vernommenen Eltern der Monique K. machten gleich zu Beginn ihrer jeweiligen Vernehmung deutlich, dass ihnen keine Fragen gestellt werden sollten, die für ihre Tochter belastend sein könnten. Beide Zeugen kamen hierauf auch im Laufe ihrer Vernehmungen mehrfach zurück.

Inhaltlich bestätigte insbesondere der Vater, dass zuvor auch vom Angeklagten Daniel C. geschilderte ordentliche Verhältnis zum Verlobten der Tochter, mit dem man auch mehrfach gemeinsam in Urlaub gefahren sei.

Ressentiments des Gerichts gegen dieses Prozesstagebuch führten dazu, dass nunmehr jeder einzelne Zeuge nach seinen Kenntnissen über das Prozesstagebuch befragt wird. Offenbar besteht von Seiten des Gerichts die Befürchtung, Zeugen könnten durch den Inhalt dieses Tagebuches beeinflusst werden bzw. sich auf den bisherigen Verhandlungsstoff einstellen.

Da auch der Verteidigung die grundsätzliche Problematik jedoch präsent ist, ist diese Befürchtung unbegründet. Dies gilt erst recht deswegen, weil der Prozess ohnehin nicht zuletzt durch die Berichterstattung in den Medien öffentlich ist und eine etwaige Beeinflussung von Zeugen durch die Berichterstattung in der Presse weitaus wahrscheinlicher ist, als durch das hiesige Prozesstagebuch. Konsequenterweise müßte das Gericht also die Zeugen auch danach fragen, ob sie in der letzten Zeit Zeitung gelesen haben...

Aus Gründen der Vermeidung jeder Möglichkeit der Einstellung von Zeugen auf Ihre Aussagen soll jedoch inhaltlich auf Zeugenaussagen auch weiterhin nur dann eingegangen werden, wenn eine solche Gefahr im Einzelfall ausgeschlossen werden kann. Insoweit bitten wir alle interessierten Leser auch nochmals um Verständnis dafür, dass Zeugenaussagen hier zumeist nicht oder jedenfalls keinesfalls vollständig wiedergegeben werden können.

Kathrin K, die Schwester von Monique, teilte im übrigen mit, das Tagebuch nicht gelesen zu haben. Intensive Nachfragen des Angeklagten Daniel C. ihr gegenüber über das Vorleben ihrer Schwester waren von ihr seinerzeit als mutmaßlich eifersüchtiges Verhalten interpretiert worden, wobei  die Zeugin allerdings die Lebensumstände des Angeklagten damals nicht kannte, der auf der Flucht war und sich auch aus daraus resultierenden „Sicherheitsgründen“ für das Vorleben und soziale Umfeld seiner Verlobten interessieren konnte.

Die mit Spannung erwartete Vernehmung der - in Begleitung eines Zeugenbeistandes erschienenden - Monique K. war inhaltlich unfruchtbar, da sich die Zeugin auf ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft berief, welches ihr unter dem Aspekt der Selbstbelastungsfreiheit zustand.

Soweit sich hieraus für das Gericht nunmehr die Notwendigkeit der Vernehmung der Vernehmungsbeamten und eines Richters über Monique K. ergab, kündigte die Verteidigung auch hiergegen „Widerspruch“ an. Da Monique K. auch nicht offenbart hatte, ob gerade der Einsatz des Verdeckten Ermittlers ihre frühere Aussagebereitschaft hervorgerufen hatte, ist ein Ursachenzusammenhang zwischen dem von der Verteidigung behaupteten Verfahrensverstoß und ihrer Aussagebereitschaft keinesfalls auszuschließen, so dass Monique K. möglicherweise aufgrund dieser Täuschung aussagte. Während die durch die Legendenbildung eines Verdeckten Ermittlers immanente Täuschung allerdings grundsätzlich keine „verbotene Vernehmungsmethode“ darstellen soll, ist dies anders zu beurteilen, wenn der Verdeckte Ermittler seine Befugnisse überschreitet. 

Am 21. August 2007 wird die Beweisaufnahme  mit der Vernehmung weiterer Zeugen fortgesetzt. Dann sollen auch ehemalige Mitgefangene des Angeklagten Daniel C. angehört werden.

 

19. August, ©2007, Tim Geißler, Rechtsanwalt, GKS Rechtsanwälte Wuppertal