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Am fünften Verhandlungstag vor dem Schwurgericht in Köln am 21. August 2007 wurde planmäßig eine Vielzahl von Zeugen vernommen. Darunter befanden sich zwei ehemalige Mitgefangene des Angeklagten Daniel C, mehrere Personen aus dem Umfeld der ehemaligen Verlobten des Angeklagten, ein ehemaliger Schulfreund, sowie mehrere Personen aus dem privaten wie geschäftlichen Bekanntenkreis des Angeklagten Daniel C., darunter auch eine ehemalige Lebensgefährtin.
Die Vernehmungen, die zum großen Teil die Gewinnung von Erkenntnissen über die Persönlichkeit des Daniel C. zum Gegenstand hatten, zeichneten dabei kein vollständig einheitliches Bild des Angeklagten ab. Insbesondere konnten zur von der Anklage vermuteten übersteigerten Eifersucht des Daniel C. keine einheitlichen Erkenntnisse gewonnen werden. Während dieser teilweise – insbesondere von seinem ehemaligen Mitgefangenen Edgar H. – als mitunter sogar „übertrieben eifersüchtig" bezeichnet wurde, wurde dies von anderer Seite nicht bestätigt. Insbesondere eine ehemalige Lebensgefährtin des Daniel C., bezeichnete den Angeklagten als nicht ungewöhnlich eifersüchtig.
Die weiteren Aussagen gaben ebenfalls kein einheitliches Bild ab: Ein ehemaliger Mitschüler beschrieb Daniel C. als „guten Freund“, der keine Feinde gehabt habe und allenfalls zu verbalen Auseinandersetzungen geneigt habe. Die vorgeworfene Tat traue er ihm nicht zu. Eine weitere Person aus seinem weiteren privaten Umfeld beschrieb ihn als Mensch, der anfangs zu ihr sehr nett gewesen sei und der auch immer nur gut über seine Verlobte gesprochen habe. Ihr Bild habe sich später gewandelt, nachdem sie Daniel C. einen Diebstahl anlastete. Ein weiterer Zeuge berichtete davon, dass Daniel C. der von ihm getrennt lebenden Mutter seines Kindes, bei welcher es sich um die Schwester der ehemaligen Verlobten Monique K. handelt, große Zuwendungen in Form von Babyausstattung gemacht habe. Dies habe er jedoch nicht als angemessen empfunden, da er so das Gefühl gehabt habe, als Vater nicht mehr gebraucht zu werden.
Auch bei der Vernehmung von ehemaligen Mitgefangenen ergaben sich durchaus unterschiedliche Darstellungen von der Person des Angeklagten Daniel C. Während der zunächst vernommene Zeuge Michael K. den Angeklagten als nicht „so schlechten Menschen“ bezeichnete, der im Grundsatz sogar „sehr lieb“ und durchaus auch zu emotionaler Bindung, insb. zu seinem Kind, fähig sei, zeichnete der im Anschluss vernommene Zeuge Edgar H. dagegen ein abweichendes Bild des Angeklagten. Edgar H., der zunächst in der von ihm als „Berufsschule“ bezeichneten TV-Sendung „Aktenzeichen XY-ungelöst“ von der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat erfahren habe, bezeichneten den Angeklagten mehrfach als „eiskalten Mörder“ und „Dreckschwein“.
Die plakativen und auf die angebliche „Lebenserfahrung“ gegründeten Äußerungen dieses Zeugen gaben Anlass zu Nachfragen der Verteidigung. Aus unserer Sicht waren dies allesamt Fragen, die sich auch für das Gericht schon aufgedrängt hätten. So wurde der Zeuge durch die Verteidigung u.a. danach befragt, woher er sein für die Verteidigung durchaus in Frage stehendes tiefenpsychologisches Wissen schöpfe. Hierauf antwortete der Zeuge, der nicht nur einmal gegenüber der Verteidigung ausfallend und beleidigend wurde, er habe u.a. die Werke verschiedener Philosophen gelesen. Der Zeuge offenbarte dann auf weitere Nachfragen der Verteidigung, dass in zwei Strafverfahren über ihn psychiatrische Gutachten erstellt worden seien, die jeweils zu dem Schluss des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung gekommen seien, er sei jedoch „geheilt“.
Da solche Erkenntnisse für die Bewertung der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit eines Zeugen ersichtlich von Bedeutung sind, ist die insoweit an der Verteidigung geübte Kritik mehr als unangebracht, zumal die weitere Befragung auch noch ergab, dass der Zeuge sich seinerzeit auch mit der vielfach betonten Erwartung an die Polizei gewandt hatte, seine Angaben würden ihm in seinem eigenen Vollstreckungsverfahren weiterhelfen, insbesondere sich günstig für einen unmittelbar bevorstehenden Anhörungstermin, bei dem es um eine vorzeitige Entlassung gegangen war , auswirken, während er dies nunmehr in Abrede stellte. Der in den 80 er Jahren wegen versuchten Totschlags Verfolgte berief sich vielmehr nun auf den hohen Wert des Lebens, welches ihm die Weitergabe von Informationen nunmehr als Bürgerpflicht erscheinen lasse.
Ferner konnte und musste die Verteidigung unseres Erachtens dem Zeugen vorhalten, dass er vor seiner polizeilichen Aussage gegenüber einer Bediensteten der JVA den Wunsch geäußert hatte, auf eine andere, gelockerte Abteilung verlegt zu werden, während die tatsächliche Umsetzung diese Wunsches nunmehr von ihm als zutiefst unerwünscht geschildert wurde. Wir könnten an dieser Stelle noch eine Vielzahl von Beispielen nennen, aus denen sich ergibt, wie notwendig es war, diesen sicherlich schillernden Zeugen zu befragen und ihm die Fragen zu stellen, die von Gericht und Staatsanwaltschaft noch nicht gestellt worden waren. Soweit der Zeuge im übrigen auch auf seine Lebenserfahrung die Gewissheit stützte, dass Daniel C. 50.000€ allenfalls mal beim Monopoly-Spielen gesehen habe, muss man nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme davon ausgehen, dass die „Lebenserfahrung“ den Zeugen jedenfalls in diesem Punkt tatsächlich im Stich ließ.
Neben der lebenserfahrungsgestützten Einschätzung des Zeugen fiel im übrigen auf, dass dieser inhaltlich von Daniel C. nahezu die gleichen Angaben erhalten hatte, die dieser später auch gegenüber der Polizei und in einem Brief gegenüber dem Gericht zum Tatgeschehen machte.
Ein weiterer Zeuge , Immobilienmakler aus Berlin, der nach den Angaben des Daniel C. in Verbindung mit einer weiteren geplanten Abreibungsaktion stehen sollte, schaute im übrigen längere Zeit auf Agron B. und konnte sich gut vorstellen, dass dieser ihm im August 2005 in Berlin begegnet sei. Ein Szenario, welches zuvor ebenfalls von Daniel. C. geschildert worden war.
Am 23. August 2007 wird die Beweisaufnahme mit der Vernehmung weiterer Zeugen fortgesetzt.
Verfasst von Frau Rechtsanwältin Iris Stuff.
22. August, ©2007, Tim Geißler, Rechtsanwalt, GKS Rechtsanwälte Wuppertal