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8. Eintrag: Kriminalbeamte sagen aus

Am siebten Verhandlungstag vor dem Schwurgericht in Köln am 27. August 2007 wurde die Inhaberin eines Golfgeschäftes, in dem Daniel C. seinerzeit eine mutmaßlich zur Tatbegehung genutzte Golftasche erworben hat, vernommen. Darüber hinaus wurden verschiedene Polizeibeamte vernommen, die mit der Aufklärung des „Hilton-Mordes“ seinerzeit befasst waren.

Die Zeugin S., Inhaberin des besagten Golfgeschäftes, wurde überwiegend zum Auftreten und zum Erscheinungsbild der beiden Angeklagten befragt. Der Angeklagte Daniel C., der den Kauf der Golftasche auch nicht bestritten hat, wurde von S. sofort wiedererkannt. Hingegen fiel ihr eine Identifizierung des mutmaßlichen Mittäters Agron B. schwerer und sie wollte sich auch abschließend nicht festlegen. Die Zeugin räumte jedoch ein, dass sie, wegen des mitunter erheblichen Kundenstroms in ihrem Geschäft, nicht dazu in der Lage sei, sich jeden Kunden einzuprägen und in der Regel auch nicht auf Details achten würde. Hinzu kam, dass die zweite Person ohnehin nur der „Begleiter“ gewesen sei, dem die Aufmerksamkeit nicht gegolten habe. Auf einer nach der Tat mit der Zeugin durchgeführten Wahllichtbildvorlage, bei der auch ein Foto von Agron B. gezeigt worden war, hatte sie den zweiten Angeklagten ebenfalls nicht erkannt. Kurioserweise konnte sie aber selbst auf ausdrückliche Befragung von Frau Rechtsanwältin Iris Stuff auch jetzt in der Hauptverhandlung keine Identität zwischen dem nochmals gezeigten Lichtbild des Agron B. und dem im Gerichtssaal anwesenden zweiten Angeklagten herstellen.

Die Vernehmungen eines Teils der mit den Ermittlungen betrauten Polizeibeamten beschäftigten sich hauptsächlich mit dem persönlichen Eindruck, den diese von den Angeklagten gewonnen hatten sowie dem Gang der Ermittlungen.

Die Vernehmungen brachten auch einen bislang nicht dokumentierten, aber gleichwohl bemerkenswerten Aspekt im Zusammenhang mit der Verhaftung des Mitangeklagten Agron B. zu Tage: Zwei Mitglieder der Kölner Mordkommission berichteten nämlich, Agron B. habe sich damals erkennbar gegen den ihm eröffneten Vorwurf „Mord“ gewandt. Vor dem Hintergrund des von dem Angeklagten Daniel C. berichteten Tathintergrundes einer beabsichtigten Abreibung kommt dieser Bemerkung des jetzigen Angeklagten eine nicht zu vernachlässigende Bedeutung zu.

Die Verhandlung wird am 29.08 mit weiteren Vernehmungen von Polizeibeamten fortgesetzt.

 

Verfasst von Frau Rechtsanwältin Iris Stuff.

27. August, ©2007, Tim Geißler, Rechtsanwalt, GKS Rechtsanwälte Wuppertal