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Allgemeine Mandatsbedingungen und Vergütungsvereinbarungen

Allgemeine Mandatsbedingungen

Die GKS Rechtsanwälte werden von dem/den Auftraggeber(n) mit der außergerichtlichen Vertretung in Sachen

 

..................................................................................................................beauftragt.

 

1. Sollte eine gerichtliche Vertretung notwendig werden, so wird schon jetzt für diesen Zeitpunkt ein weiteres Mandat als neue Angelegenheit erteilt.

2. Der Auftraggeber wurde darüber belehrt, daß sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Gegenstandswert berechnen, sofern keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde.

3. Der Mandant wird darauf hingewiesen, daß die vom ihm gewünschte Korrespondenz mit der eigenen Rechtsschutzversicherung eine eigenen Angelegenheit darstellt und einen Gebührenanspruch zu Gunsten der Rechtsanwälte auslöst.

4. Die Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung wird beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 1.000.000,00 EURO (in Worten: 1 Mio. EURO) pro Versicherungsfall.

5. Die Haftung für Ansprüche aus fehlerhafter Berufsausübung wird auf denjenigen Sozius beschränkt, der innerhalb der Sozietät die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu überwachen hat.

 

Vergütungsvereinbarung

1. Für Beratungsmandate vereinbaren die Vertragschließenden eine Geschäftsgebühr gemäß Ziff. 2300 Vergütungsverzeichnis RVG in Höhe von 1,0 für Streitwerte bis 3000,00 EURO, in Höhe von 0,8 für Streitwerte bis 8000 EURO und in Höhe von 0,6 für Streitwerte über 8000 EURO. Ist der Auftraggeber Verbraucher und beschränkt sich die anwaltliche Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch, so beträgt die Gebühr höchstens 190,00 EURO zzgl. Mehrwertsteuer. Der Auftraggeber wurde darüber belehrt, daß diese Gebühr, im einzelnen Fall ganz oder teilweise, von ihm persönlich zu zahlen ist und nicht vom Gegner oder Dritten (z.B. Rechtsschutzversicherung oder Staatskasse) erstattet wird.

2. Der Auftraggeber erteilt aus Gründen der Kostenersparnis die Zustimmung, daß Rahmengebühren in Höhe des jeweiligen Höchstbetrages der anzuwendenden Bestimmungen gegen ihn nach § 11 RVG festgesetzt werden können. Der Rechtsanwalt nimmt diese Zustimmung an.

3. Auftraggeber und Rechtsanwalt vereinbaren, daß bei einer Einigung/Vergleich im Sinne der Nummer 1003 Vergütungsverzeichnis RVG in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren immer die gleichen Gebühren anfallen, wie bei einer außergerichtlichen Einigung, nämlich immer eine Rahmengebühr in Höhe von 1,5; der Auftraggeber wurde darüber belehrt, daß diese Gebühr, im einzelnen Fall ganz oder teilweise von ihm persönlich zu zahlen ist und nicht vom Gegner oder Dritten (z. B. Rechtsschutzversicherung oder Staatskasse) erstattet wird.

4. Auftraggeber und Rechtsanwalt vereinbaren, daß die Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 Vergütungsverzeichnis RVG mindestens in Höhe der Mittelgebühr (1,5) anfällt, ohne dass es auf Umfang oder Schwierigkeit der Tätigkeit ankommt; der Auftraggeber wurde darüber belehrt, daß diese Gebühr, im einzelnen Fall ganz oder teilweise, von ihm persönlich zu zahlen ist und nicht vom Gegner oder Dritten (z. B. Rechtsschutzversicherung oder Staatskasse) erstattet wird. 5. Abweichend von Nummer 7000 Vergütungsverzeichnis RVG vereinbaren die Parteien, daß der Mandant für die im Rahmen des Mandats gefertigten Ablichtungen pro schwarz-weiß Fotokopie 50 Cent, für Farbausdrucke oder Farbkopien (auch Fotos) pro Stück 1,00 EURO zuzüglich Mehrwertsteuer zu erstatten hat.

Der Mandant wurde darauf hingewiesen, daß die Fotokopiekosten nicht vom Gegner oder einem Dritten (Rechtsschutzversicherung, Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe) erstattet werden.

Neben dem nach Nummer 7002 Vergütungsverzeichnis RVG zu entschädigenden Auslagen vereinbaren die Parteien eine zusätzliche Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EURO.

Statt der nach Nummer 7003 und 7006 Vergütungsverzeichnis RVG zu entschädigenden Fahrtkosten sowie Tag- und Abwesenheitsgelder vereinbaren die Parteien folgendes:

Jeder mit dem Kraftfahrzeug gefahrener Kilometer wird mit einem Betrag in Höhe von 0,70 EURO/pro Kilometer entschädigt. Bei einer Geschäftsreise wird ein Tage- und Abwesenheitsgeld in folgender Höhe vereinbart:

bei nicht mehr als 4 Stunden       40,00 EURO
bis 8 Stunden                             70,00 EURO
bei mehr als 8 Stunden             120,00 EURO

6. Der Mandant wurde darauf hingewiesen, daß sowohl die Beträge für Fotokopiekosten, Auslagenpauschale als auch Kilometergeld und Abwesenheitsgeld nicht, jedenfalls nicht in voller Höhe, vom Gegner oder einem Dritten (Rechtsschutzversicherung oder Staatskasse) erstattet werden. Die vereinbarten Vergütungen sind lediglich bei der internen Kostenabrechnung mit dem Mandanten maßgeblich.

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen der Mandatsbedingungen oder der Vergütungsvereinbarung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wuppertal gem. § 29 ZPO