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Allgemeines Vertragsrecht

Ob bei ebay der Golf des Papstes ersteigert, oder nur ein neuer Anzug im Geschäft gekauft wird - täglich gehen wir vertragliche Beziehungen ein. Im Internet können per Mausklick Verbindlichkeiten über zigtausend Euro begründet werden, ohne das man seinen Vertragspartner zu Gesicht bekommt.

Fallen lauern hier überall.

Oft funktioniert das, was man gekauft hat nicht.  Dann muss dem Verkäufer in der Regel erst die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden, bevor man den Kaufpreis herabsetzen oder ganz vom Vertrag zurücktreten kann.

Manchmal möchte man das im Internet gekaufte nicht mehr haben, oder man hat sich bei der Finanzierung eines Autokaufes verkalkuliert. Kommt man dann noch aus dem Vertrag heraus?

Bei im Internet geschlossenen Verträgen gilt in der Regel - jedenfalls wenn der Verkäufer oder Versteigerer ein professioneller Händler, sprich ein Unternehmer ist, dass dem Käufer ein 14-tägiges Rücktrittsrecht eingeräumt werden muss. Gleiches gilt, wenn man den Autokauf über die Hausbank des Autoherstellers finanziert.

Aber längst nicht aus allen Verträgen kommt man innerhalb einer bestimmten Frist heraus. Grundsätzlich gilt nämlich der alte Rechtssatz "pacta sunt servanda" - Verträge sind zu halten - und man kann sich von einem einmal geschlossenen Vertrag nur lösen, wenn der Vertragspartner z.B. über wesentliche Vertragsbestandteile arglistig getäuscht hat oder die Geschäftsgrundlage des Vertrages nachträglich wegfällt. 

Bei allen Problemen über bereits geschlossene Verträge, aber auch dann, wenn Sie einen Vertrag erst schließen oder überprüfen lassen möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.