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Rechtsanwalt Lutz Geissler |
Die Rechtsprechung sieht in dem zum Zwecke der Heilung vorgenommenen ärztlichen Eingriff – etwa einer Operation – immer noch grundsätzlich und zunächst eine Körperverletzung. Es wird ja in die körperliche Unversehrtheit des Patienten – wenn auch in guter Absicht – eingegriffen. Diese Körperverletzung erfährt ihre Rechtfertigung einmal durch die Absicht den Patienten zu heilen, zum anderen aber – und ganz wesentlich – durch die Einwilligung des Patienten. Ein Arzt, der einen Eingriff an einem Patienten ohne wirksame Einwilligung vornimmt, begeht also eine strafbare Körperverletzung und schuldet Schadensersatz.
Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt aber eine genaue Kenntnis des Patienten von der Eigenart, der Notwendigkeit und den Risiken des Eingriffes voraus. Daher ist eines der zentralen Themen des Arzthaftungsrechtes die Frage, ob der Patient hinreichend und rechtzeitig über Art, Umfang und Risiken des Eingriffes, über die Komplikationshäufigkeit und über die Möglichkeit alternativer, weniger eingreifender Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt worden ist. Kann der Arzt eine im Sinne der Rechtsprechung ausreichende umfassende und rechtzeitige Aufklärung nicht nachweisen, riskiert er, dass die Einwilligung des Patienten unwirksam ist und hierdurch der Eingriff zur Körperverletzung wird.
Hervorzuheben ist, dass der Arzt kein bestimmtes Ergebnis seiner Behandlung schuldet. Tritt das mit der Behandlung oder der Operation angestrebte Ergebnis nicht ein, wächst also beispielsweise der implantierte Zahn nicht ein, tritt eine Infektion auf oder heilt die Wunde aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß, so löst das Ausbleiben des beabsichtigten Erfolges nicht automatisch Ansprüche gegen den Arzt oder das Krankenhaus aus. Der Arzt schuldet eine Dienstleistung, keinen Erfolg. Diese Dienstleistung muss er allerdings „lege artis“ verrichten. Er schuldet also eine Behandlung nach den neuesten Erkenntnissen und dem Stand der ärztlichen Wissenschaft. Die Rechtsprechung – und der Patient – erwarten eine Behandlung auf Facharztniveau. Diese Standards hat auch ein Berufsneuling oder ein Arzt im Praktikum einzuhalten. Die Wissenschaft und die Bundesärztekammer haben eine Vielzahl von Leitlinien entwickelt, die als Entscheidungshilfen für die Ärzte bei der Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen dienen und ein Instrument der Qualitätssicherung darstellen. In diesen Leitlinien sind bestimmte Standards entwickelt, die der Arzt und das Krankenhaus in bezug auf Diagnostik, Prävention, Therapie und Nachsorge einhalten sollte (z. B. AWMF-Leitlinien). Die Abweichung von solchen Leitlinien indiziert in der Regel einen ärztlichen Behandlungsfehler, der schadensersatzpflichtig macht.
Wenn das Ergebnis einer ärztlichen Behandlung gravierend von dem Behandlungsziel abweicht, so sollten Sie einen spezialisierten Anwalt mit der Prüfung beauftragen, ob Ihnen Ansprüche gegen den behandelnden Arzt oder das Krankenhaus zustehen. Ihre Gesundheit kann Ihnen zwar nicht zurückgegeben werden. Zumindest die finanziellen Folgen (Arzt- und Behandlungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, sonstige Aufwendungen, Zuzahlen, etc.) können jedoch im Falle eines schuldhaften Arztfehlers ausgeglichen werden.
Das Arzthaftungsrecht hat sich zu einem komplizierten Spezialgebiet entwickelt, auf dem zwar viele tätig, aber wenige berufen sind. Es gilt die Standards und Leitlinien zu kennen. Ihr Anwalt sollte Erfahrung im Umgang mit den Berufshaftpflichtversicherern der Ärzte und Krankenhäuser haben. Er sollte die Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen kennen und über ein eigenes Netz an kooperierenden sachverständigen Ärzten verfügen, um eine hinreichende Vorklärung vornehmen zu können, ob die unerwünschten Folgen der ärztlichen Behandlung schicksalhaft und unvermeidbar waren oder auf einem Aufklärungs- oder Behandlungsversagen beruhen. Das Arzthaftungsrecht weist auch prozessual erhebliche Besonderheiten auf. Insbesondere gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung zur Beweislast. In Arztprozessen ist nämlich häufig prozessentscheidend, wer beweisen muss, ob und wie aufgeklärt wurde, ob und welcher Behandlungsfehler vorliegt und ob der Fehler ursächlich für die eingetretenen Gesundheitsschäden war (Kausalitätsbeweis). Wer diese Besonderheiten nicht kennt, kann den Patienten nicht ordnungsgemäß beraten.
Der Anwalt, der sich mit Arzthaftungsrecht befasst, muss sich auf diesem Gebiet permanent weiterbilden, weil auch die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Forschung sich verändern. Vertrauen Sie Ihrem Anwalt, stellen Sie sicher, dass er auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechtes seinen Tätigkeitsschwerpunkt hat. So wie Sie mit einem Armbruch nicht zum Augenarzt gehen würden, sollten Sie auch mit der Frage ärztlicher Haftung nicht zu einem Anwalt gehen, der sich schwerpunktmäßig mit Mietrecht befasst.