KanzleiRechtsgebietePersönlichkeitenKooperationenNews|UrteileNewsletterGebührenOnline-BeratungVollmachtKontaktImpressumHome

Downloads

Checklisten, Formulare und Anträge. Mehr...

Aktuelles

Aktuelle Rechtstipps
Kostenlose Empfehlungen und Checklisten unserer Rechtsanwälte. Mehr... 

Schlecker Vermieter aufgepasst
Jetzt schnell Mietansprüche sichern! Mehr...

Fixierung im Pflegeheim
Einklagbarer Anspruch auf Nachtwache! Mehr...

Minderung im Mietrecht
Flächenunterschreitung? Schlupfloch für Vermieter. Mehr...

Beamtenrecht: Altersdiskriminierung
AGG auch auf Beamte anwendbar. Mehr...

Kündigungen schwangerer Frauen
Scharfe Anforderungen für Arbeitgeber! Mehr...

Checkliste: Ehe, Scheidung & Unterhalt
Die 10 größten Irrtümer und wie Sie ihnen entgehen können. Mehr…

Checklisten: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Wichtige Informationen zur Selbstbestimmung im Alter. Mehr...

Internetscheidung.de
Unsere Onlinescheidung jetzt noch übersichtlicher. Mehr...

Kanzleimitteilungen

"Know How" im Verkehrsrecht
Exklusive Partnerschaft mit renommiertem Sachverständigenbüro. Mehr...

Ausgezeichnet!
GKS Rechtsanwälte gewinnen Preis für Pressearbeit. Mehr...

RA Tim Geißler im Interview
WDR-Fernsehn zu Abmahnungen auf Facebook. Mehr...

Archiv
Frühere Kanzleimitteilungen in der Übersicht. Mehr...

Werkvertragsrecht

Immer dann, wenn ein Unternehmer sich verpflichtet, ein bestimmtes Arbeitsergebnis für seinen Kunden gegen Bezahlung zu erzielen, spricht man von einem Werkvertrag. Das geschuldete Arbeitsergebnis kann dabei zum einen in der Herstellung eine konkreten Gegenstandes, wie z.B. die Anfertigung eines Schrankes oder eines Maßanzuges bestehen. Zum anderen kann aber auch ein nicht-körperliches Arbeitsergebnis geschuldet sein, wie z.B. die Erstellung eines Gutachtens oder die Entwicklung eines Softwareprogramms.

Probleme treten meist auf, wenn das Werk nicht so ist, wie der Kunde es sich vorgestellt hat, es also nach seiner  Ansicht mangelhaft ist. In der Regel muß der Kunde dann dem Hersteller die Gelegenheit geben, den Mangel nachzubessern. Erst wenn dies misslingt, kann er von dem Vertrag zurücktreten, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz seiner Aufwendungen dafür verlangen, oder er kann schließlich den Kaufpreis herabsetzen, also mindern.

Oft stellt sich auch die Frage, ob ein solcher Anspruch auf Mängelbeseitigung, Rücktritt oder Minderung überhaupt noch geltend gemacht werden kann, weil zwischen Abnahme des Werkes und dem Auftreten des Mangels viel Zeit verstrichen und der Anspruch möglicherweise verjährt ist.  Auch dies ist im BGB geregelt. Bestand das Werk in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache, so verjährt der Anspruch nach 2 Jahren. War ein Gebäude bzw. Bauwerk herzustellen, zu planen oder zu überwachen, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Alle übrigen Ansprüche verjähren in der sogenannten regelmäßigen Verjährungsfrist. Diese beträgt 3 Jahre.

Bevor man sich also über einen solchen Vertrag streitet, sollte man die rechtlichen Voraussetzungen prüfen, damit man nicht zweiter Sieger bleibt und seinem guten Geld möglicherweise noch schlechtes hinterherwirft.

Bei allen Fragen um das Werkvertragsrecht können Sie uns gerne ansprechen.