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Unter Hausrat versteht man alle beweglichen Sachen einschließlich wesentlicher Bestandteile und Zubehör, die nach den Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und ihrer Kinder üblicherweise der Einrichtung der Wohnung, der Hauswirtschaft und dem Zusammenleben der Familie einschließlich der Freizeitgestaltung dienen. Hierzu gehören auch Gegenstände zur Ausschmückung der Wohnung, also Zier- und Kunstgegenstände. Entscheidend ist die Eignung der betroffenen Gegenstände als Hausrat in ihrer Funktion und die Zweckbestimmung im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung. Das Anschaffungsmotiv, der Anlass der Anschaffung, die Herkunft der Mittel, mit denen der Gegenstand angeschafft wurde sowie Wert und Qualität eines Hausratsgegenstands stellen ebenso wie die Eigentumslage keine Kriterien für die Abgrenzung des Hausrats von sonstigen Vermögensgegenständen dar. Auch Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, gehören grundsätzlich zunächst zum Hausrat und werden im Streitfalle im Rahmen vorläufiger Regelungen durch das Gericht der Nutzung eines Ehegatten zugewiesen.
Es empfiehlt sich daher dringend, dass sich die Parteien ohne Hinzuziehung des Gerichts über die Verteilung des Hausrats einigen. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, ist es erforderlich, eine genaue Aufstellung des Hausrats zu fertigen. Hierbei muss unterschieden werden zwischen den Hausratsgegenständen, die im Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten stehen und den Gegenständen, die im Gemeinschaftseigentum stehen. Außerdem sind Angaben zum Anschaffungs- und Zeitwert notwendig. Nur mit diesen Angaben wird der Richter in die Lage versetzt, eine wirtschaftlich angemessene Verteilung des Hausrats vorzunehmen.