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Sorge- und Umgangsrecht

Normalerweise bleibt das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind auch nach einer Ehescheidung bei beiden Eheleuten. Nur in Ausnahmefällen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist, kann das Gericht das Sorgerecht einem Elternteil alleine übertragen.

Die Anforderungen an die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil sind allerdings sehr hoch. Sollten Sie sich mit Ihrem Ehepartner wenigstens hinsichtlich des Kindes oder der Kinder noch einigermaßen verstehen, sollte es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben. Ist eine Verständigung mit dem anderen Elternteil nicht mehr möglich und geht dies zu Lasten des Kindes, wäre eine Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil alleine zu prüfen.

Das Umgangsrecht regelt das Verhältnis des nicht betreuenden Elternteils zum Kind: Wann sieht z.B. der Vater das Kind, wie oft, wer holt es ab, wer bringt es zurück, wer trägt die Kosten des Umgangs etc.?

Hier sind praktikable Lösungen gefragt, die insbesondere die Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen. Pauschale Lösungen, nach dem Motto: Alle 14 Tage am Wochenende, verbieten sich daher. Hier sollten Anwalt und Mandant zu individuellen Lösungen bereit und in der Lage sein.