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Unterhalt

Unter Ehegattenunterhalt verstehen die Juristen den Anspruch der Ehegatten vor Ehescheidung. Man nennt diesen Anspruch auch Trennungsunterhalt.

Ab der Scheidung schulden die geschiedenen Eheleute einander sog. Scheidungsunterhalt oder Nachehelichenunterhalt. Dieser ist von besonderen Voraussetzungen abhängig, wie beispielsweise Krankheit, Alter oder Arbeitslosigkeit.

Auch die Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Elternteil, der keine Betreuung leistet. Lebt also beispielsweise das Kind bei der Mutter, so hat das Kind einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.

Sobald das Kind volljährig ist, richtet sich der Barunterhaltsanspruch gegen beide Eltern, unabhängig davon, wo das Kind lebt.

Die Höhe des Kindesunterhaltsanspruchs können Sie bereits jetzt ermitteln, indem Sie einen Blick in die ebenfalls auf dieser Homepage hinterlegte Düsseldorfer Tabelle werfen. Ordnen Sie bitte die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners in die Tabelle ein und lesen Sie dann den Unterhaltsanspruch in der korrekten Altersstufe Ihres Kindes ab.

Während sich die Höhe der Unterhaltszahlungen bei dem Kindesunterhalt in der Regel recht einfach durch einen Blick in die Düsseldorfer Tabelle ermitteln lässt, stellt sich die Unterhaltsberechnung zwischen getrenntlebenden oder geschiedenen Eheleuten meist sehr viel komplexer dar. Hier sind genaue Sachverhaltsdaten erforderlich, um eine korrekte Unterhaltsberechnung zu erstellen.

Online-Berechnung

Wenn wir für Sie Unterhaltsansprüche online errechnen sollen, dann machen Sie bitte hier die entsprechenden Angaben. Sie erhalten nach Auftragseingang eine detaillierte und vor allem nachvollziehbare Berechnung des Unterhalts.

Tipp: Diese diskrete Möglichkeit der Berechnung von Ansprüchen kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn man noch gar nicht getrennt lebt, sondern zunächst einmal wissen möchte, was im "Fall der Fälle" auf einen zukommen kann...