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Erbfolgeplanung (Testamente)

Wer seinen Nachlass unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge regeln möchte, kann dies selbstverständlich tun. Eine solche Erbfolge wird durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt. Grundsätzlich kann der Erblasser ohne seine potentiellen Erben zu fragen entscheiden, wen er wie im Falle seines Todes bedenken möchte. Um seinen letzten Willen zu dokumentieren, muss der Erblasser hierzu ein Testament aufsetzen. Ein Testament ist grundsätzlich an eine gewisse Form gebunden. Hier sollte stets fachliche Hilfe in Anspruch genommen werden, will man sicherstellen, dass das Testament später nicht unwirksam ist.

Wer den Weg zum Notar scheut, kann natürlich auch selbst ein Testament verfassen. Hierzu muss er gewisse Formvorschriften beachten, insbesondere das Gebot der Handschriftlichkeit.

Neben der Möglichkeit ein Einzeltestament zu verfassen, kann man natürlich auch mit seinem Ehepartner ein Ehegattentestament absetzen. In einem solchen Ehegattentestament können sehr weitreichende Regelungen insbesondere zur Absicherung des anderen Ehepartners beschlossen werden.

Hier ist besondere Vorsicht geboten bei der Frage, wie das Testament formuliert wird. Insbesondere dann, wenn der Ehegatte zum Erben eingesetzt werden soll und Kinder vorhanden sind, gibt es Probleme. Denn mit einem solchen Testament werden die Kinder rechtlich enterbt mit der Folge, dass sie Pflichtteilsansprüche geltend machen können.

Befinden sich im Nachlass jedoch kaum liquide Mittel, sondern eher gebundenes Kapital – wie z. B. Grundeigentum oder Immobilien -, so wird es dem überlebenden Ehegatten erfahrungsgemäß sehr schwer fallen, die Pflichtteilsansprüche der enterbten Kinder zu bedienen. Das bedeutet, dass das, was der Erblasser eigentlich wollte, nämlich seinen Ehegatten nach seinem Tode abzusichern, ins Gegenteil verkehrt wird: Das Haus muss verkauft werden, um die Pflichtteilsansprüche zu bedienen. Ein katastrophales Ergebnis!

Dies kann vermieden werden durch eine intelligente Nachfolgeplanung. Durch eine geschickte Formulierung des Testaments können Regelungen aufgenommen werden, die in der Praxis das Ziel haben, die pflichtteilsberechtigten Kinder von der Geltendmachung eines Pflichtteils abzuhalten. Auf diese Weise wird das Ziel des Erblassers sichergestellt, dass die Kinder erst dann etwas vom Nachlass erhalten, wenn auch der zweite Ehegatte verstirbt. Achtet man hierauf nicht, lässt man den zweiten Ehegatten entgegen seiner eigentlichen Absicht mit unabsehbaren Problemen zurück.

Eine Variante zum Testament ist der Erbvertrag. In einem solchen Vertrag können Regelungen aufgenommen werden, die auch Dritte – also nicht nur den Ehegatten – rechtlich verpflichten. Häufig werden hier Pflegeleistungen oder andere Dienstbarkeiten aufgenommen, im Gegenzug zu dem Versprechen, den anderen zum Erben einzusetzen. Der Vorteil solcher vertraglichen Regelungen liegt darin, dass bereits zu Lebzeiten mit den späteren Erben eine Regelung im gegenseitigen Einvernehmen geschlossen wird. Der Nachteil liegt darin, dass man in seiner Erbfolgeplanung regelmäßig gebunden ist. Auch hier gilt es, vernünftige Anordnungen zu treffen, die die jeweiligen Interessen am effektivsten vereinigen.

Fazit: Ein jeder ist gut beraten, seinen Nachlass frühzeitig so zu regeln, damit sich im Falle seines Ablebens – und wer kennt schon den Zeitpunkt seines Todes? – seine Nachfolge so vollzieht, wie man sich es wünscht. Und keine Angst: Uns ist kein Fall bekannt, wonach jemand früher gestorben ist, nur weil er ein Testament gemacht hat...

Das deutsche Erbrecht ist außerordentlich formstreng. Besonders wichtig ist es daher, dass das Testament in jeder Hinsicht, sowohl in formeller wie auch in inhaltlicher Sicht, wirksam ist. Denn naturgemäß hat man dann, wenn es darauf ankommt, keine Möglichkeit der Einflussnahme oder der Korrektur mehr, da das Testament natürlich erst dann zum Tragen kommt, wenn der Todesfall eingetreten ist. Daher regeln Sie Ihren Nachlass frühzeitig und nicht ohne fachliche Beratung. Hierzu stehen Ihnen unsere Erbrechts-Spezialisten RA Jäger sowie RA L. Geißler gerne mit Rat und Tat zur Seite.