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Pflichtteilsrecht

Immer dann, wenn der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge beispielsweise durch ein Testament oder einen Erbvertrag abweichen will, kann es vorkommen, dass pflichtteilsberechtigte Personen leer ausgehen. Manchmal will man auch gerade, dass bestimmte Personen eben nichts vom Nachlass bekommen.

Während man zu Lebzeiten über sein Vermögen weitestgehend frei verfügen kann, bestimmt das Gesetz im Falle des Todes, dass dies nicht völlig frei funktioniert. So bestimmt der Gesetzgeber, dass zwar ein jeder frei ist in der Entscheidung, andere Erben, als die gesetzlich Vorgesehenen, zu bestimmen. Allerdings räumt das Gesetz bestimmten Personen dann einen sogenannten Pflichtteil ein. Bestimmen also zwei beispielsweise Eheleute, dass sie sich zunächst wechselseitig zu Erben einsetzen wollen und erst dann, wenn der zweite Ehegatte auch verstorben ist, das gemeinsame Kind erben soll, ist für den ersten Erbfall das Kind rechtlich enterbt! Denn es erhält nach dem Erstversterbenden ja nichts. Genau dies ist ja auch gewollt, da ja der Ehegatte in einer solchen Konstellation zuvorderst abgesichert werden soll, während das Kind erst im Falle des zweiten Todes zum Erben werden soll.

Diese Anordnung muss sich das Kind nicht gefallen lassen. Es kann bereits nach dem Tode des Erstverstorbenen seinen Pflichtteil geltend machen. Denn ein Kind – erwachsen oder minderjährig – gehört zu den pflichtteilsberechtigten Personen. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte des Erblassers.

Was viele nicht wissen: Der Pflichtteil ist außerordentlich hoch! Er besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. In dem obigen Beispiel wäre das Kind Erbe zu 1/2, wenn es zur gesetzlichen Erbfolge gekommen wäre. Da die Eheleute jedoch ein Testament des Inhalts geschlossen haben, dass sie zunächst gegenseitig Erben werden sollen, ist das Kind praktisch enterbt nach dem Erstverstorbenen. Das Kind kann nun die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, also 1/4 (!) gegen den überlebenden Ehegatten als Zahlungsanspruch geltend machen. Dies klingt beim ersten Lesen nicht besonders problematisch, ist bei genauerem Hinsehen jedoch für viele oft eine Katastrophe. Besteht nämlich der Nachlass im wesentlichen aus gebundenem Kapital – also z. B. Grundvermögen oder Immobilien – so muss der überlebende Ehegatte im Ernstfall das ursprünglich einmal gemeinsame Häuschen verkaufen, um die Pflichtteilsansprüche des Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen.

In der Konsequenz bedeutet dies, dass die Rechte des genannten Personenkreises (Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten) gesetzlich außerordentlich stark ausgeprägt sind. Will ein Erblasser potentielle Erben dieses Personenkreises von der Erbfolge ausschließen, so steht den diesen Personen das beschriebene Pflichtteilsrecht zu.

Eine Umgehung des Pflichtteilsrechts, z. B. durch Schenkungen an den Ehegatten zu Lebzeiten oder testamentarische Vermächtnisse, helfen hier nicht weiter. Bei Schenkungen an den späteren Erben werden diese nämlich innerhalb einer Frist von 10 Jahren noch dem Nachlass zugerechnet, sodass sich dann sogar nach einem fiktiven Nachlass der Pflichtteil erhöht.

Für alle Betroffenen gilt also: Sind Sie von der Erbfolge durch Testament ausgeschlossen, prüfen Sie zunächst, ob Ihnen nicht ein Pflichtteil zusteht, den Sie dann gegen den oder die Erben geltend machen. Lassen Sie sich nicht abspeisen mit Ausreden, dass der Nachlass nicht mehr werthaltig sei, da Zuwendungen oder Schenkungen gemacht worden sind. Hier muss stets geprüft werden, ob die dem Nachlass entzogenen Werte nicht wieder hinzugerechnet werden müssen. Das Pflichtteilsrecht ist ein außerordentlich stark ausgeprägtes Recht, welches nur unter engen Voraussetzungen beschnitten werden kann.