Wichtige Checkliste für Unternehmer!
Rechtstipps gegen negative Publicity im Internet. Mehr...
Keinen Studienplatz erhalten?
Klagen Sie sich in Ihren Wunschstudiengang ein. Mehr...
Extrem hohe Telefon-/Internet- rechnung?
Rückzahlung laut Gericht möglich. Mehr...
Privatinsolvenz: Restschuldbefreiung in Gefahr
Gefährliche Fristen - ein Anwalt kann helfen. Mehr...
Zurruhesetzung von Beamten
Finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub? Mehr...
Gemeinsames Sorgerecht
BVerfG stärkt Rechte nichtehelicher Väter. Mehr...
Aktuelle Rechtstipps
Kostenlose Empfehlungen unserer Rechtsanwälte. Mehr...
Internetscheidung.de
Unsere Onlinescheidung jetzt noch übersichtlicher. Mehr...
Streit am Gartenzaun - Ihre Rechte als Nachbar
RA Oliver Schöning im WDR2 Interview. Mehr...
Negative Bewertungen von Unternehmen im Internet
GKS-Rechtsanwälte im Interview. Mehr...
Zertifizierung der GKS Rechtsanwälte
Mehrwert für Mandanten unserer Kanzlei durch zertifiziertes Qualitätsmanagement. Mehr...
Archiv
Frühere Kanzleimitteilungen in der Übersicht. Mehr...
![]() |
Rechtsanwalt Oliver Schöning |
Jeder hat Nachbarn, gleich ob Mieter, Vermieter, Haus- oder Wohnungseigentümer. Alle Formen menschlichen Zusammenlebens sind zwingend mit Auswirkungen für andere verbunden.
Das Nachbarrecht im engeren Sinne ist Landesrecht und ist in den landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetzen geregelt. Diese befassen sich z. B. mit Regelungen darüber
Ein anderes Feld für den Anwalt, der sich mit Nachbarrecht beschäftigt, ist die Frage der Abwehr oder der Duldung von Immissionen. Die Abwehr solcher „Zuleitungen“ von Nachbargrundstücken oder Wohnungen regelt das BGB in den §§ 862, 906, 910 und 1004. Wir wollen nachfolgend einige Beispiele aus der Rechtsprechung geben:
a) Bahnschwellen:
Das OLG Köln verpflichtete einen Eigentümer die Einfriedung seines Grund-stücks mit imprägnierten Bahnschwellen zu beseitigen. Von Ihnen gingen Ausdünstungen aus, die krankheitserregend und krebserzeugende Schadstoffe enthielten. Von Ihnen ging eine wesentliche Gesundheitsgefahr aus. Auch ein Kostenaufwand von 12.000,00 DM (6.000,00 €) wurde als wirtschaftlich zumutbar angesehen (OLG Köln, Urteil vom 03.05.1995, 2 U 135/94).
b) Herbizide:
Dagegen wurde der Einsatz von Herbiziden in einem verwilderten Hausgarten für zulässig gehalten. Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln verstoße in kontrolliertem Umfang nicht gegen Bestimmungen des Landschaftsschutzge-setzes (OLG Köln, NuR 1994, 413).
c) Tierhaltung:
Geht von intensiver Tierhaltung auf dem Nachbargrundstück saison- und wit-terungsbedingt ein so starker Geruch aus, dass Terrasse und Swimmingpool nicht mehr uneingeschränkt benutzt werden können, so kann hier ein Beseiti-gungsanspruch gegeben sein. Das OLG München MDR 1990, 1117, gestand dem beeinträchtigten Nachbarn einen Anspruch auf anderweitige Unterbringung von Katzen sowie auf Unterlassung weiterer Katzenhaltung zu. Grenze ist hier die Duldungspflicht nach § 906 Abs. 2 BGB.
d) Düngung:
In ländlichen Gegenden ist es zulässig jahreszeitlich bedingt zur Düngung be-stimmten Pferde- und Kuhmist auch an der Grenze zum Nachbargrundstück für einige Tage abzulagern, auch wenn davon ein übler und widerwärtiger Ge-stank ausgeht. Wegen des vorübergehenden und jahrszeitlich bedingten Cha-rakters sah das Amtsgericht Neuss (DWW 1990, 310), hierin nur eine unwe-sentliche Beeinträchtigung gemäß §§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 BGB. Dasselbe ist für die Düngung eines Grundstücks mit Gülle vom OLG Düsseldorf entschieden worden. Allerdings machte das Gericht Auflagen die Gülle alsbald in den Boden einzuarbeiten.
e) Kompostierung:
Hier kommt es darauf an, ob von dem Komposthaufen eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 BGB ausgeht. Das wird nach § 906 Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechend der TA-Luft beurteilt. Ist die Beeinträchtigung allerdings ortsüblich, so ist sie auch hinzunehmen. Die Frage ist daher in ländlichen Bereichen anders als im städtischen Umfeld zu beurteilen. Ist die Kompostierung hinzunehmen, so hat der Nachbar allerdings im Bezug auf den Standort des Komposthaufens Rücksicht auf die Nachbarn zu nehme und die-sen möglichst „außer Riechweite“ anzulegen. Bei Reihenhausgrundstücken wird das schwierig sein. Das Kompostieren von Küchen- und Gartenabfällen fällt nicht unter das Abfallgesetz. Sie sind aus dem Abfallbegriff herausgenommen.
f) Verbrennen von Gartenabfällen:
Das Verbrennen von Gartenabfällen und Pflanzenresten ist an sich nach den jeweiligen Landesemissionsschutzgesetzen verboten. Auch liegt ein Verstoß gegen § 13 KrW/AbfG sowie wegen Nr. 5.2.3 der TA-Siedlungsabfall vor, die zugunsten des Kompostierens oder Mulchens andere Verwertungsmöglichkei-ten verbietet. Es kann sogar der Straftatbestand der umweltgefährdenden Ab-fallbeseitigung nach § 326 StGB beim Verbrennen von Hausmüll verwirklicht sein, wenn die Umwelt nachhaltig verunreinigt wird. Die bloße Belästigung von Anwohnern durch das Verbrennen von Holz- oder Papierabfällen erfüllt diesen Straftatbestand nicht (OLG Zweibrücken NJW 1988, 3029 ff.). Für Pflanzenab-fälle gelten allerdings Sonderregelungen in den Pflanzenabfallverordnungen der Länder, die das Verbrennen grundsätzlich gestatten. Ausnahmen wiederum ergeben sich aus Ortssatzungen für das Entsorgen von pflanzlichen Abfällen, wo ein Anschluss- und Benutzungszwang an Entsorgungseinrichtungen vorgesehen ist. Soweit die Pflanzenabfallverordnung das Verbrennen von Kleingartenabfällen überhaupt gestattet, stehen Beschränkungen – an Werk-tagen einmal täglich höchstens zwei Stunden -. Zuwiderhandlungen sind buß-geldbewehrt. In diesem Bereich ist auch die Prüfung von Abfallbeseitigungs-ansprüchen nach §§ 906, 1004 BGB eröffnet.
g) Grillen:
Grundsätzlich ist auch beim Grillen im Garten entstehender Rauch nach den genannten Vorschriften abwehrbar (siehe oben). Wenn der entstehende Qualm in die Wohnräume unbeteiligter Nachbarn eindringt und sich eine erhebliche Belästigung durch verbotenes Verbrennen von Gegenständen im Sinne des Landesimmissionsschutzgesetzes ergibt (dazu OLG Düsseldorf ZMR 1995, 415 zu § 7 Abs. 1 LimSchG NW.)
Die Rechtsprechung hat unterschiedliche Voraussetzungen für erlaubtes Grillen im Freien entwickelt. So darf in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf Balkonen und Terrassen gegrillt werden, wenn die Nachbarn, deren Belästigung durch Rauchgase unvermeidlich ist, 48 Stunden vorher darüber informiert werden (AG Bonn WuM 1997, 325 f.). Das LG Stuttgart schränkt die erlaubte „Grillfrequenz“ auf drei Termine pro Jahr ein (LG Stuttgart ZMR 1996, 624 f.). Das OLG Düsseldorf hat das Grillen im Freien dann ganz verboten, wenn Qualm in die Wohnungen und Schlafräume unbeteiligter Nachbarn in konzentrierter Weise eindringt, so dass eine erhebliche Belästi-gung durch verbotenes Verbrennen von Gegenständen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 LimSchG NW entstand (DWW 1995, 255 f.).
h) Betrieb offener Kamine:
Gemäß § 24 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 der ersten BimSchV dürfen offene Kamine nur „gelegentlich“ betrieben werden. Das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 7 A 12014/92) hat dies dahingehend präzisiert, dass ein offener Kamin bei Beeinträchtigung des Nachbarn durch Gerüche und Rauch behördlich auf acht Tage pro Monat für jeweils fünf Stunden beschränkt werden könne. Dazu zählt es auch Kamine, die mit geschlossenem Feuerraum betrieben werden können.
i) Rasenmähen:
Die Rasenmäherverordnung bestimmt bußgeldbewehrt Obergrenzen für das Maß der Lärmentwicklung und legt die Arbeitszeiten gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB fest. Nach der RasenmäherVO dürfen Motorrasenmäher an Sonn- und Feiertagen gar nicht und an Werktagen von 13.00 bis 15.00 Uhr und 19.00 bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden. Rasenmäher von mehr als 60 dB dürfen an den genannten Tagen betrieben werden, nicht jedoch zwischen 20.00 und 7.00 Uhr. Die Geräusche der Rasenmäher dürfen dabei bestimmte Emissi-onswerte nicht überschreiten (Geräte mit bis zu 3 kW = 68 dB, Geräte von 3 bis 7 kW = 72 dB; Geräte über 7 kW = 77 dB). Handrasenmäher können so-wohl an Sonn- und Feiertagen wie auch werktags in der Zeit von 7.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr benutzt werden.
j) Partylärm:
Der Inhaber der Wohnung ist dafür verantwortlich, dass von einer dort veran-stalteten Geburtstagsfeier kein Lärm ausgeht, der die Nachtruhe zu stören ge-eignet ist. Das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (§ 2 Abs. 1 GG) gibt dem Wohnungsinhaber nicht das Recht – auch nicht einmal im Monat – durch lautstarkes Feiern die Nachtruhe anderer zu stören (OLG Düsseldorf NJW 1990, 1676). Für Gartenpartys gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Die Störung der Nachruhe durch Lärm bei Gartenpartys ist auch nicht „ausnahmsweise“ zu einer gelegentlichen persönlichen, beruflichen oder familiären Feier zulässig. Der Veranstalter der Party kann sich auch nicht darauf berufen, dass nicht er sondern seine Gäste den Lärm verursacht hätten (OLG Düssel-dorf, ZMR 1995, 415).
k) Radiogeräusche:
Radiogeräusche sind in einer Reihenhausanlage bereits dann unzulässige Emissionen im Sinne der §§ 906, 1004 BGB, wenn sie ihrer Art nach vom Nachbargrundstück her deutlich wahrnehmbar sind. Auf bestimmte technische Messwerte kommt es dabei nicht an.
Dasselbe gilt für Fernseher, Radio und Tonbandgeräten, die über Zimmerlaut-stärke betrieben werden und beim Nachbarn störend wahrgenommen werden.
l) Musikausübung:
Spielt der Nachbar ein Instrument, so unterliegt er ebenfalls dem Gebot der Rücksichtnahme. Verletzungen dieses Gebotes ziehen Abwehransprüche gem. §§ 1004, 906 BGB nach sich und können im Extremfall sogar zu Schmerzensgeldansprüchen führen.
m) nächtliches Duschen:
Auch dies kann eine unzumutbare Lärmeinwirkung darstellen, z. B. wenn das Ein- und Ablaufen des Wassers mehr als 30 Minuten zu mitternächtlicher Zeit wahrnehmbar ist (OLG Düsseldorf NJW 1991, 1625).
n) Fahrzeugmotoren:
Fahrzeugmotoren dürfen nicht unnötig laufen gelassen werden (§ 30 StVO). Betriebsbedingtes laufen lassen im Stand von etwa einer Minute verletzt die Vorschrift nicht, auch nicht das Laufenlassen des Dieselmotors eines Taxis für einige Minuten um das Fahrzeug zu beheizen. Beim Verlassen eines Lkw durch den Fahrer von mehr als einer Minute muß der Motor abgestellt werden. Das Laufen lassen des Motors bei winterlichem Klima zur Erwärmung oder Enteisung der Scheiben ist nicht betriebsbedingt und damit verboten.
o) Kirchenglocken:
Die mit der Benutzung üblicherweise verbundene Lärmbeeinträchtigung ist grundsätzlich hinzunehmen (BVerwG, Baurecht 1992, 491). Auch kann von den Kirchengemeinden nicht verlangt werden, dass seit Jahrzehnten übliches Zeitschlagen der Kirchenglocke während der Nachtzeit unterbleibt. Dies ist al-lerdings umstritten. Das nicht liturgische Mittags- oder Abendgeläut von einer Kapelle ist vom Verwaltungsgerichtshof München im Jahr 1995 im Außenbereich als Verstoß gegen das Rücksichtsnahmegebot untersagt worden.
p) Tierlärm:
Das Krähen von Hähnen wurde als wesentliche Beeinträchtigung des Nach-bargrundstücks im Sinne der §§ 906, 1004 BGB gewertet. Das gilt im Grundsatz auch für Kuhglocken. Auch das Jaulen und Winseln und das Gebelle von Hunden kann eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Der Hundehalter muss in diesen Fällen sicherstellen, dass vor 7.00 Uhr morgens und zwischen 13.00 und 15.00 Uhr mittags sowie nach 22.00 Uhr keine Geräuschemission durch Hundegebell auf das Nachbargrundstück einwirken (OLG Köln MDR 1993, 1083; anderer Meinung allerdings OLG Düsseldorf NJW RR 1995, 542).
q) Frösche:
Diese können einen infernalischen Lärm verursachen. Hier kollidieren öffentlich-rechtlicher Naturschutz und privatrechtliches Nachbarrecht. Jedenfalls massive Störungen der Nachtruhe durch Froschlärm sind nicht zumutbar. Auch wenn das Froschgequake aufgrund öffentlichen Rechts – vordringlich des Naturschutzes – zu dulden ist, sind dadurch nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche gemäß §§ 906, 1004 BGB nicht ausgeschlossen. Können die Frösche nicht entfernt werden, muß ggf. der Teich zugeschüttet werden.
r) Kinderlärm:
Hier fordert die Rechtsprechung auch in reinen Wohngebieten von den Nach-barn eine erhöhte Toleranz gegenüber Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens. Das gilt auch in der Nachbarschaft von Kinderspielplätzen. Kinderlärm ist daher grundsätzlich hinzunehmen.
s) Emissionen von Bäumen:
Die Rechtsprechung tendiert eindeutig dazu, nachbarrechtliche Ansprüche aus Laubfall, Blütenfall, Samenflug, weitestgehend zu versagen. Diese Beein-trächtigungen sind in der Regel hinzunehmen. Sie werden entweder als unwe-sentlich oder ortsüblich bezeichnet. Etwas anderes kann gelten, wenn Bäume und Pflanzen krankheitsbedingt vermehrte Emissionen verursachen und hier-durch selbst bei erhöhtem Reinigungsaufwand eine Verwahrlosung des be-nachbarten Grundstücks droht. Aus diesen Gründen bestehen auch Aufwandsersatzansprüche für Kosten der Reinigung von Grundstücken oder Dachrinnen in den meisten Fällen nicht. Solche Ansprüche werden nur ausnahmsweise zugebilligt (OLG Hamburg GE 1988, 8). In der Regel aber sind solche Emissionen entschädigungslos hinzunehmen.
Den Eigentümer eines zum Nachbarn rüberragenden Baumes trifft allerdings eine Verkehrssicherungspflicht. Er haftet, wenn er diese missachtet und er die Bäume nicht in regelmäßigen Abständen kontrolliert und begutachtet (Baum-schau). Allerdings wird eine eingehende Untersuchung von Bäumen nur dann für erforderlich gehalten, wenn besonders verdächtige Umstände vorliegen.
Stürzt ein Baum um oder ein Ast ab aufgrund nicht vorhersehbarer Naturge-walten, so ist der Grundeigentümer nicht verantwortlich (AG Frankfurt NJW RR 1994, 414).
Auch diese Zusammenstellung ist nur ein kleiner Ausschnitt aus dem gesamten Themenkreis des Nachbarrechtes. Wenn Sie Fragen oder Probleme haben, wenden Sie sich an einen spezialisierten Anwalt.