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Die Ausgestaltung der Rechtsbehelfe des Käufers sind überaus komplex und facettenreich. Es muß entschieden werden, ob der Vertrag erhalten werden soll oder ob vertragsvernichtende Rechtsbehelfe gewählt werden. Hier wird es in der Regel weniger auf juristische denn auf wirtschaftliche und persönliche Erwägungen ankommen. Denn wenn dem Käufer grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zusteht, sollte die Wahl zwischen dem sog. „großen Schadensersatz“, der praktisch eine Kombination aus Wandlung und Schadensersatz darstellt, oder dem „kleinen Schadensersatz“, bei dem er die mangelhafte Sache behält und den Wertunterschied zwischen der mangelfreien und mangelhaften Sache wählt. Der „kleine Schadensersatz“ ähnelt insoweit der Minderung.
Das „Gewährleistungsrecht“, also der Anspruch auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung eines Immobilienvertrags, ist nur ein kleiner Ausschnitt aus der gesamten Problematik, die sich unter dem Begriff „Immobilienrecht“ versteckt. Hierzu gehören ebenso öffentlich-rechtliche Probleme – etwa aus der Bauplanung und Baugenehmigung – dem Erschließungsrecht sowie Fallgestaltungen im Zusammenhang mit der Finanzierung, der Belastung der Immobilie, Probleme mit Finanzierungsvollmachten, Baubeschränkungen, Grund- und sonstigen Dienstbarkeiten, Nutzungsrechten, Wohn- und Nießbrauchsrechten.
Auch der gesamte Bereich des Wohnungseigentumsgesetzes, der Rechte und Einschränkungen von Rechten aus dem Sonder- und Gemeinschaftseigentum gehören hierzu.