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Beteiligung der Arbeitnehmer

Geht der Arbeitgeber in Insolvenz, ist die Gruppe der Arbeitnehmer immer besonders betroffen. Alle bangen um den Arbeitslohn und den Arbeitsplatz.

Arbeitslohn:

Das Arbeitsentgelt ist für einen Zeitraum von maximal drei Monaten über das Insolvenzgeld in voller Höhe gesichert. Dies betrifft auch etwaige Überstunden. Gesichert ist der Zeitraum bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag. Betroffen ist daher die Phase des Insolvenzeröffnungsverfahrens.

Eine Antragstellung beim Arbeitsamt ist erst erforderlich, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Dafür gilt eine Frist zwei Monaten, die ab dem Datum der Insolvenzeröffnung läuft.

Ist ein Arbeitnehmer rechtsschutzversichert, entstehen durch anwaltliche Beratung/Vertretung in dieser Phase in der Regel keine besonderen Kosten.

Arbeitsplatz:

Insolvenzen haben regelmäßig einen erheblichen bis vollständigen Abbau von Arbeitsplätzen zur Folge. Der Insolvenzverwalter hat weitreichendere Kündigungsmöglichkeiten als der bisherige Arbeitgeber. Besonders ältere Arbeitnehmer sind oft von Kündigungen bedroht (vgl. Arbeitsrecht/Kündigungsschutz). Der Betriebsrat kämpft für die Gesamtbelegschaft. Der einzelne Arbeitnehmer hat dagegen individuelle Interessen. Wir helfen Ihnen, diese durchzusetzen.