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Drohende Insolvenz

Die Insolvenzordnung lässt seit einigen Jahren die Möglichkeit zu, das Insolvenzverfahren auch dann einzuleiten, wenn Zahlungsunfähigkeit erst droht. Einen solchen Antrag kann nur der zukünftige Insolvenzschuldner selbst stellen. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn sich die Auftragslage dauerhaft nachteilig verändert hat und aus diesem oder aber auch aus anderen Gründen Restrukturierungsmaßnahmen erforderlich werden. Dann gilt die Devise, dass durch rechtzeitiges Handeln größerer Schaden vermieden werden kann.

Durch ein Insolvenzverfahren kann die Belegschaft der geänderten Auftragslage angepasst werden, da dem Insolvenzverwalter insbesondere bei einer alt gedienten Belegschaft andere und kürzere Kündigungsmöglichkeiten zustehen. Die Gläubiger können darüber hinaus im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu Zugeständnissen bewegt werden, sodass das Kerngeschäft auf Dauer gesichert werden kann. Die rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Belange bedürfen einer intensiven Beratung, zu der wir regelmäßig auch unsere Kooperationspartner mit hinzuziehen.