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Dieses Verfahren dient dem Ziel, dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, sich finanzieller Verpflichtungen zu entledigen, die er in überschaubarer Zeit nicht abbezahlen kann. Anwaltliche Begleitung ist häufig sinnvoll und erforderlich. Lange Wartezeiten gibt es bei uns nicht.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht allen nicht selbständig tätigen Personen zur Verfügung, aber auch den ehemals Selbständigen, die ihre selbständige Tätigkeit aufgegeben haben und
- gegenüber weniger als 20 Gläubigern verschuldet sind und
- darunter sich keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen befinden.
Werden die zuletzt genannten Voraussetzungen von einem ehemals Selbständigen nicht erfüllt, ändert sich zwar die Verfahrensart – es kommt sodann ein Regel-Insolvenzverfahren – das Ziel der Restschuldbefreiung ist gleichwohl erreichbar.
Dieses Verfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:
- Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch
- Insolvenzverfahren
- Restschuldbefreiungsphase
Für jede natürliche Person ist ein gesondertes Verfahren durchzuführen. Ein einheitliches Verfahren beispielsweise für Eheleute gibt es nicht.
Nun zu den einzelnen Verfahrensabschnitten:
1. Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch
Zur Entlastung der Gerichte hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass der Schuldner zumindest den Versuch unternimmt, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu verständigen. Der Versuch ist zwingend, wenngleich auch selten erfolgreich. Die Modalitäten eines solchen Versuchs bedürfen aber in aller Regel fachlicher Beratung, um den speziellen Besonderheiten des einzelnen Falls Rechnung zu tragen.
Darüber hinaus benötigt der Schuldner eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Versuchs. Da die Verbraucherberatungsstellen über Monate hinweg ausgebucht sind, ist insoweit kurzfristig Hilfe nur beim Anwalt zu erlangen.
Die Kosten für unsere Tätigkeit sind der jeweiligen Situation und dem bei uns erforderlichen Arbeitsaufwand angepaßt. Sie sind abhängig von der Anzahl der Gläubiger:
Wenn wir Sie vertreten sollen, vereinbaren Sie bitte einen Termin oder nutzen Sie unser Online-Angebot www.internetinsolvenz.de. Bei Nutzung dieses Angebotes rabbatiert sich der Preis auf Grund der schnelleren Abwicklung um bis zu 10% !
2. Einleitung des Insolvenzverfahrens
Die Einleitung des Verfahrens bei Gericht ist nur auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck möglich. Die Unterlagen sind so umfangreich, dass viele Schuldner damit überfordert sind.
Die Formulare finden Sie bei uns unter der Internetadresse: www.internetinsolvenz.de
Wenn Sie uns mit der Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs beauftragen, erstellen wir mit Ihnen die Unterlagen einreichungsfertig für das zuständige Amtsgericht.
Von Bedeutung ist die Frist von 6 Monaten. Scheitert der außergerichtliche Versuch der Schuldenbereinigung, muss der Antrag auf Insolvenzeröffnung binnen einer Frist von 6 Monaten gestellt werden.
Aktuell lohnt es sich, das Verfahren zügig durchzuführen, um etwaigen Reformbemühungen des Gesetzgebers zuvor zu kommen.
3. Abwicklung des Insolvenzverfahrens
Das Gericht bestimmt einen Treuhänder, dessen Aufgabe darin besteht, vorhandenes Vermögen zu verwerten und dieses Vermögen nach Bestreitung der Verfahrenskosten an die Gläubiger zu verteilen.
Der Treuhänder hat vor allem pfändbares Arbeitseinkommen einzuziehen und hierbei die Pfändungsbestimmen zu beachten. In einfach gelagerten Fällen wird das gerichtliche Verfahren schriftlich durchgeführt, sodass von Seiten des Schuldners Termine beim Amtsgericht nicht wahrzunehmen sind. In der Regel ist diese Verfahrensphase nach 6 bis 9 Monaten beendet.
4. Restschuldbefreiungsphase
Diese Phase schließt sich unmittelbar an die Beendigung des Insolvenzverfahrens an, verbunden mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Verfahrensdauer. Diese beträgt 6 Jahre, gerechnet vom Tag der Insolvenzeröffnung. In Kürze soll das Verfahren auf mindestens 8 Jahre verlängert werden (weitere Hinweise hier).
Während der Restschuldbefreiungsphase treffen den Schuldner folgende Verpflichtungen:
- Er muss einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen, sich zumindest um eine solche bemühen.
- Einkünfte aus Erbschaften oder von Todes wegen sind zur Hälfte an den Treuhänder abzugeben.
- Ein Wohnsitzwechsel ist dem Treuhänder unverzüglich anzuzeigen.
- Sondervorteile dürfen an Gläubiger nicht gewährt werden.
Problematisch ist die Frage der Angemessenheit der Erwerbstätigkeit, z. B. bei Arbeitslosen und Teilzeitbeschäftigten.
Notwendig ist regelmäßiger Kontakt und die Erarbeitung einer Vertrauensbasis zum gerichtlich bestellten Treuhänder. Dieser ist verpflichtet, einmal jährlich dem Gericht über die Entwicklung der Sache zu berichten.
Kuriosität am Rande:
Erzielt der Schuldner währen der Restschuldbefreiungsphase einen Lottogewinn, ist dieser nicht an den Treuhänder auszukehren. Der Schuldner dürfte sich aber an einem derartigen Fall über die kurzfristige Beendigung des Verfahrens freuen durch komplette oder zumindest teilweise Befriedigung der Gläubiger.